Jüdischer Bote vom Rhein
- Journal
- Jüdischer Bote vom Rhein
- Volume
- 1 (1919)
- Issue
- 15 (5.9.1919)
- Date
- 1919-09-05
- Page
- Seite 161 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/3947615-6435923-6437042--0176-3947775- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
161 -rr: -;'^7 - ■ ' 4 \ Gründung eines Verlags jüdisch pädagogischer Bücher begonnen. Tschechoslowakei. - Pretzburg. Hier organisierte sich dir Orthodoxie in einer Zusamnrenkunft der Rabbiner und Gemeindevorsteher. Ein achtgliedriger Vollzugsausschuß, bestehend auS i geistlichen und 5 weltlichen Mitgliedern wurde begründet, mw sofort hier ein Büro unter der provisorischen Leitung deS Oberrabbiners Hirschler aus Modor eröffnet. Ungarn. Budapest. Seit dem 23. August toben in Westungarn schwere Pogrome. Leiter der Aktion ist Redakteur Albin Lindauer vom „VaSvasmegyö". Die Agüation geht von der magyarischen Partei aus, die gegen den Anschluß an Deutschösterreich ist. In Hiscell, Janoshaza, Zalaegerszeg, SzoMathai) wurden alle Juden beraubt und vertrieben, eine Anzahl ermordet. In Czell Dcmök hauste eine Soldatenbande furchtbar. Ukraine. wird durch die Verfassung gewährleistet und steht unter staatlichem Schutz. Die allgenieinen Staatsgesetze bleiben : hiervon unberührt. Artikel 136. Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte uub Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit ived-r bedingt noch beschränkt. Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Staate sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern find unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Sttemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzemsung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschast zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung die» erfordert. Niemand darf zu einer.kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen wbungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden. Artikel 137. Odeffa. DaS hiesige jüdische Komitee hat der Friedenskonferenz einen genauen Bericht über die Pogrome in der Ukraine übermittelt. In Elisabethgrad dauerte der Pogrom zwei Tage, 315 Juden wurden hierbei erschlagen. In Bogra wurde die gesamte jüdische Bevölkerung mit Ausnahme von einer Frau und fünf Kindern erschlagen. In Proskurow wurden 5500 Juden erschlagen. In Slatopol dauerte der Pogrom acht Tage. In Nebomirgorew vauertt der Pogrom sechs Tage, 200 Juden wurden erschlagen. In Kubitsch wurde die gesamte jüdische Bevölkerung getötet. Fast in allen größeren und kleineren Städten fanden Pogrome statt. Palästina. Jerusalem. Das „Kopcnhagener Büro der zionistischen. Organisation" berichtet, daß die Britische Verwaltung «ehr als 500 Kilometer von neuen Schienenwegen in Palästina fertiggestellt hat. Zwischen Haifa und Kairo verkehren mit allein modernen Komfort ausgestattete Expreßxüge. Die Aufforstung der Hügel in der Hingebung Jerusalems und des Karmel hat begonnen. Jerusalem. Im Mai d. I. wurde hier von der Okkupationsbehörde eine Handelskammer eröffnet, der 4 Juden, 2 Christen, 2 Muhammedaner und 3 Vizedirektoren. darunter 1 Jude angehören. Vorsitzender ist der britische Befehlshaber. In Verbindung damit erfolgte die offizielle Anerkennung der hebräischen Sprache. Rosch-Pinah. In der Nähe unserer Kolonie wurde in einem arabischen Dorfe eine hebräische Schule für arabische Kinder gegründet. Weitere Gründungen folgen. London. Infolge verschiedener Vorkommnisse hat das Britische Auswättige Amt ein Telegramm an die Okktlpationsbehördcn in Palästtna gerichtet, in welchem diese an die Deklaration der Britischen Regierung vom 2. Novenrber 1917 ettnnert werden und in dem sie angewiesen werden, es als fait accompli zu betrachten, daß Palästina die nationale Heimstätte der Juden werden soll. Es wird den Behörden demgemäß dringend ans Herz gelegt, die jüdische Bevölkerung Palästtnas in einer Weise zu behandeln, die mit der Entschließung der britischen Regierung, wie sie in der Regierungserklärung zum Ausdruck gelangt ist, im Einklang steht, und zwar ohne Rücksicht auf die Tatsache, daß die Jstlden gegenwärtig noch eine Minorität in Palästtna bilden. Es besteht keine Staatskirche. Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgelrllschasten wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen. Jede Religionsgesellschast ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämtern ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Tie Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlicheil Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesllschaften sind auf ihren Anttag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfasiung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlichrechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verband zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffcntlichrechtliche Körperschaft, Die Religiosgesellschaften, ivelche Körperschaften des öffentlicheil Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Besttmmungen Stelier zu erheben. Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen. Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung ettvrderl. liegt diese der Landesgesetzgebung ob. Artikel 138. i Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rcchtstiteln beruhenden Staatsleistungen ail die Religionsgesellschaften werden durch die Ländesgcsetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf. Das Eigentuni und andere Rechte der Reli gionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihreü für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszivecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen tverden gewährleistet. Artikel 139. > Ter Sonntag und die staatlich anerkannten Feiettage bleiben als Tage der Ärbeilsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt. Artikel 140. Den Angehörigen der Wehrmacht ist die nötige freie Zeit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten zu gewähren. Die Paragraphen der neuen Keichsverfaffung über die Neligion. Religion und Religionsgesellschaften. Artikel 135. Alle Bewohner des Reichs genießen volle Glaubens¬ und Gewissensfreiheit. Di« ungestörte Religionsübung Artikel 141. Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten odersonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser HandlrmgeN zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist. i