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Jerubbaal · 1918-10-01 · 7 (10.1918) · p. Seite 272

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Journal
Jerubbaal
Volume
1 (1918-1919)
Issue
7 (10.1918)
Date
1918-10-01
Page
Seite 272 (sequence 34)
Language
German
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272 Albert B a e r: .plätzen usw. zur Verfügung stellen, weil die Volksgesundheit es verlangt. Spekulation und Großgrundeigentum ist aber beim Gemeineigentum ausgeschlossen. Die Gemeinschaft spekuliert nicht, sie hält keine Grundstücke zurück, um sie teuer zu verkaufen, sie gibt sie im Gegenteil, wie oben gesagt, billig aus. Sie bildet auch kein Großgrundeigentum, weil dieses für die Gemeinschaft schädlich ist. Daneben hat aber das Gemeineigentum nocfi weitere Vorzüge: Der Anreiz zum Verkauf fällt fort,- das ergibt sieht aus dem Gesagten. Ferner: Die Löhne steigen, einmal, weil möglicherweise jeder Arbeiter Boden von der Gemeinschaft erlangen kann, wenn er nicht für Lohn arbeiten will,- und dann, weil die steigende Rente nicht rücksichtslos drückt: audi die Produktion steigt, weil im Interesse der Gemeinschaft der Boden stets am zweckmäßigsten verwandt werden wird. Die Formen, die beim Gemeineigentum an Grund und Boden für das sogenannte »freie Eigentum« eintreten, sind Erbbaurecht für städtische und Erbpachtrecht für ländliche Grundstücke. Das erste bedeutet das Recht, auf dem Boden der Gemeinschaft ein eigenes Haus zu haben,- das zweite: den Boden der Gemeinschaft auf lange Dauer <etwa 99 Jahre) auch mit dem Recht der Vererbung zu nutzen. Beide sind — ohne auf juristische Feinheiten in diesem Zusammenhang eingehen zu können — dem Eigentum nahe verwandt,- weil sie in weitem Umfang freie Verfügungsgewalt geben,- sie schließen nur das Recht des Abusus, des Mißbrauches aus, der mit dem heutigen, aus dem römischen Recht stammenden Eigentums* begriff verbunden ist. Der Mißbrauch kann auch in der Bewirtschaftung bestehen, z. B. wenn Ackerboden in Parks verwandelt werden, oder Ver* äußerung an gemeinschaftsdiädigende Elemente <z. B. Verkauf an Nichtjuden). Daher muß die Gemeinschaft von vornherein bestimmte Bedingungen festsetzen, die Mißbrauch hindern,- für den zweiten Fall kann sie sich insbesondere ein Vorkaufsrecht ausbedingen. (Vergleiche das Beispiel in »Erez Israel«, Heft I, S. 42.) Man hat gezweifelt, ob die Bodenreform eines ihrer Ziele: Hebung der Produktion, erreichen kann, ob nicht insbesondere für 'bäuerlichen Besitz freies Eigentum notwendig ist, weil nur hierbei Mensdi und Erde sich so verbinden, daß der Mensch alles daran setzt, den besten Ertrag zu erzielen. Der Zweifel ist unberechtigt. Die Erbpacht ist mit Erfolg in den verschiedensten Ländern ausprobiert. Und wenn auch der National* so liegt es wohl daran, daß diese Form des Bodenbesitzes bisher nicht genügend propagiert wurde. Dies muß in Zukunft geschehen. Einmal unter Darlegung praktischer Gründe. Der Ansiedler auf Erbbau- und Erbpachtboden braucht nicht sein Kapital in den Boden zu stecken, da er diesen ja nicht kauft, sondern pachtet,- er kann von vornherein seinen Betrieb mit einem erheblich höheren Kapital beginnen, als bei freiem Eigentum und ihn so intensivieren, was für die palästinensische Siedlung gewiß notwendig sein wird. Dann aber sind auch andere Gründe geltend zu machen: wir gehen nicht nach Palästina, wie sonst ein Volk in ein zu kolonisierendes Land? um dort reich zu werden,- wir wollen dort vielfonds bisher für Palästina

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