Jüdisches Gemeindeblatt für den Verband der Kultusgemeinden in Bayern und die Kultusgemeinden München, Augsburg, Bamberg, Würzburg
- Journal
- Jüdisches Gemeindeblatt für den Verband der Kultusgemeinden in Bayern und die Kultusgemeinden München, Augsburg, Bamberg, Würzburg
- Volume
- 14 (Ausgabe A) (1938)
- Issue
- 16 (15.8.1938)
- Date
- 1938-08-15
- Page
- Seite 240 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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240 Jüdisches Gemeindeblatt für den Verband der Kultusgemeinden in Bayern Nr. 16 SCHUHHAUS M. FLEISCHMANN MÖNCHEN, THEATINERSTRÄSSE 17 Sp.iialilöt, »ALLY-SCHUHE «. aufgerichtet und neue Formen der seelischen und materiellen Selbsthilfe erschlossen. Der Reichsverband wird alles daran zu setzen haben, diesen Wen fortzuführen und weitere Möglichkeiten zu finden. Aber es kann auch kein Zweifel darüber bestehen, daß,dieser, anhaltenden außerordentlichen Anspannung aller Kräfte ihre Gren- ' zen gesetzt sind. Immer enger ist der Bereich unseres Daseins geworden. Die Ausschaltung aus Beruf und Wirtschaft gibt den größten Teil der Juden in Deutschland einer dauernden Arbeitslosigkeit preis. Unsere Kräfte drohen zu versagen. ' Wir dürfen darum nach dem Beistand ausschauen. Wir vergessen keinen Augenblick, daß eine um Frieden und Sicherheit bangende Welt nicht ihre ganze Und stete Aufmerksamkeit uns zuwenden kann. Wir vergessen, nicht, daß auch in anderen Ländern unsere Brüder ihre schwere Sorge und ihre Not kennen. Aber wir dürfen für uns doch das, was uns gewährt zu werden vermag, erwarten: die Öffnung von Grenzen für Reihen von Menschen in geregelter Einwanderung, einen baldigen Plan der Erstellung von vorübergehenden Notsiedlungen für arbeitskräftige Gruppen. ' * * In uns lebt die Sehnsucht nach einem opferbereiten Leben in der freien Luft der Welt. In uns ist der Wille,' unser Dasein mit Werken eines friedlichen Aufbaues zu verbinden. Mögen diese Worte in vorgerückter Stunde weithin gehört werden!" ' \ Ber Fortgang der gesetzlichen Lösung der Judenfrage in Deutschland Der Auflösungsprozeß ging bei uns in den letzten Sommermonaten mit Riesenschritten weiter. Von der Lösung der wirtschaftlichen Positionen berichten die Zeitungen täglich. Durch die Gesetze über die Gewerbebeschränkungen, über die Einführung der Kennkarte und über die Ausschaltung der jüdischen Ärzte wird der Kreis, der unter den Juden in Deutschland überhaupt noch eine Berufstätigkeit ausüben kann, immer enger. Die Verordnung über die Änderung der Gewerbeordnung, wodurch den Juden eine Reihe von Gewerben untersagt wurde, enthält ,vor allem die einschneidenden Bestimmungen über den Entzug des Wandergewerbescheins (§8 55 ff. Reichsgewerbe-Ordnung), der Legitimationskarte (§§ 44 ff. RGO.) und 'des Stadthausierscheines (S 42b RGO.) an Juden. Diese Regelung trifft in erster Reihe die große Zahl von jüdischen Geschäfts- und Reisevertretern In Deutschland, die nun mit ihren Familien zu vordringlich gewordenen Auswanderungskandidaten geworden sind. Der Reichsminister des Innern hat im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Justiz am 22. Juli 1938 eine Verordnung über Keniikarten auf. Grund des Gesetzes über das Paß-, das Ausländerpolizei- und das Meldewesen sowie über das Ausweiswesen vom 11. Mai 1937 erlassen. (RGBl. Nr. 115, S. 913 ff.), \durch die als allgemeiner polizeilicher Inlandsausweis eine Kennkarte eingeführt wird. Alle deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt im Reichsgebiet können vom vollendetem 15. Lebensjahr ab die Kennkarte erhalten. Gewisse-Gruppen von deutschen Staatsangehörigen unterliegen jedoch nach näherer Bestimmung des Reichsministers des Innern dem Kennkartenzwang. Der Keuiikartenzwang ist nach drei weiteren Bekanntmachungen Für den An- und Verkauf von Immobilien und Geschäften remer für Hausverwaltungen empfiehlt sich die Firma S. Ackermann, Ritter von Epp-Platz 9 T*l«lon Nr. 12502, 12587, 13394 Erste Referenzen! Jegliche Bank-Garantie! vom 23. Juli 1938 (RGBl. Nr. 115, S. 921 ff.) für drei Gruppen deutscher Staatsangehöriger eingeführt worden: Neben den Wehrpflichtigen sowie denjenigen' deutschen Staatsangehörigen, die im Bezirk des kleinen .Grenzverkehrs wohnen und die im kleinen Grenzverkehr und dem Ausflugsverkehr eingeführten Ausweise beantragen, sind es die Juden, die deutsche Staatsangehörige sind, die verpflichtet sind, unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Juden bis zum 31. Dezember 1938 bei der zuständigen Polizeibehörde die Ausstellung einer Kennkarte zu beantragen. (III. Bekanntmachung über den Kennkartenzwang vom 23. Juli 1938.) Wer Jude im Sinne dieser Verordnung ist bestimmt § 5 der I. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935. Alle Staatsangehörigen Vuden über 15 Jahre haben sich, sobald sie eine Kennkarte erhalten haben, auf amtliches Erfordern jederzeit Uber ihre Person durch ihre Kennkarte auszuweisen. Sie müssen auch bei Anträgen, die sie an amtliche oder parteiamtliche Dienststellen richten, unaufgefordert auf ihre Eigenschaft als Juden hinweisen. Sie müssen Kennort und Kennummer ihrer Kennkarte angeben oder, falls die Anträge mündlich gestellt werden, unaufgefordert ihre Kennkarte vorlegen. Das gleiche gilt für jede Art von Anfragen und Eingaben, die Juden an amtliche oder parteiamtliche Dienststellen richten sowie bei der polizei- ' liehen Meldung. *__ Wird ein Jude durch eine dritte Person vertreten, so hat der Vertreter unaufgefordert aui die Eigenschaft des Vertretenen als Jude hinzuweisen sowie Kennort und Kennummer der Kennkarte des Vertretenen anzugeben. Alle Verordnungen über Kennkarten und den Kennkartenzwang treten am 1. Oktober 1938 in Kraft, so daß. auch Anträge auf Ausstellung der Kennkarten nicht vor diesem Zeitpunkt gestellt werden können. Der Antrag auf die Ausstellung der Kennkarte ist persönlich zu stellen. Der Kennkartenbewerber hat auf amtliches Verlangen alle Angaben zu machen und alle Nachweise zu erbringen, die erforderlich sind, um seine Person und seine deutsche Staatsangehörigkeit einwandfrei festzustellen. Er muß Lichtbilder einreichen, sich Fingerabdrücke abnehmen lassen, die erforderlichen Unterschriften leisten, sich, falls an seiner Person Zweifel bestehen, einem Personenfeststellungsverfahren unterziehen und schließlich zur Empfangnahme der Kennkarte und auch sonst auf amtliches Verlangen an der Amtsstelle erscheinen. Die Kennkarte darf nur aufgestellt werden, wenn die Person und die deutsche Staatsangehörigkeit des Antragstellers einwandfrei festgestellt ist. Die Kennkarten werden auf die Dauer von fünf Jahren ausgestellt. Die Ausstellungsgebühr beträgt im allgemeinen RM. 3.—. jedoch kann bei Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person die Gebühr auf die Hälfte ermäßigt oder ganz erlassen werden. Durch die vierte Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. Juli 1938, veröffentlicht im Reichsgesetzblatt vom 2. August 1938, wird ein unter den Juden in Deutschland hoch angesehener und ausgezeichneter Stand, der der jüdischen firzte, betroffen. Bestallungen (Approbationen) jüdischer Ärzte erlöschen am 30. September 1938. Die ärztliche Behandlung von Juden kann jedoch widerruflich gestattet werden. Frontkämpfern kann bei nachgewiesener Bedürftigkeit und Würdigkeit ein jederzeit widerruflicher Unterhaltszuschuß gewährt werden. Diese Verordnung drückt mehr noch als die unmittelbar betroffenen jüdischen Ärzte die gesamte Judenheit in Deutschland nieder, die an ihren Arzten_ als ihren besten Freunden und selbstlosen, tüchtigen und kegntnisreichen Helfern hingen.' ---;—-~ V- J -*r~TL * -» f : Überblickt man die in chronikartiger Kürze hier wiedergegebenen Ereignisse seit Mitte Juni, so wird man unsere Situation im ersten Augenblick' für ausweglos halten. Man darf jedoch die jüdische Lage nicht isolieren. Nichts im politischen Leben ist zur —Zeit im Gleichgewicht. Das jüdische Volk ist in der schwersten Krise seines Daseins, eine einheitliche Willensbildung ist ihm mangels eines Staates versagt. So können immer nur die nach— ■^sten SchwieiigkeiteirMiii ehgsYeri Umkreis gemeistert werden, während uns jedes Zusammenwirken in einer gemeinsamen Aktion in der Richtung der Befriedung der Welt und damit der Beruhigung unserer eigenen Lage schlechthin versperrt ist. Was mit äußeren, namentlich organisatorischen Mitteln nicht erreichbar, ist, müssen wir* durch sinnvollen Ausgleich unserer Bewußtseinslage ersetzen, mutig, stark und furchtlos bleiben, damit die Zeit unserer Wiederaufrichtungsmöglichkeit nicht ein zerbrochenes und zerbröckeltes Geschlecht antrifft. F.