Mannheim
Compact Memory

Jüdisches Gemeindeblatt für den Verband der Kultusgemeinden in Bayern und die Kultusgemeinden München, Augsburg, Bamberg, Würzburg · 1938-05-15 · 10 (15.5.1938) · p. Seite 159

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jüdisches Gemeindeblatt für den Verband der Kultusgemeinden in Bayern und die Kultusgemeinden München, Augsburg, Bamberg, Würzburg
Volume
14 (Ausgabe A) (1938)
Issue
10 (15.5.1938)
Date
1938-05-15
Page
Seite 159 (sequence 11)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
92% known words query
IRI
…/10638461-6435885-6435901--319-3770838
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Nr. 10 Jüdisches Gemeindeblatt für den Verband der Kultusgemeinden in Bayern 159 Bekanntmachungen de» Verbände« Bayer. Israel. Gemeinden Bekanntmachung Nachstehend «eben wir bekannt: 1. Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von .luden vom 26. 4. 1938 (RGBl. I Nr. 63 S. 414). 2. Anordnung auf Grund der Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden vonr"26. 4. 1938 (RGBl. 1 Nr. M S. 415). M ü n c h e n . den 29. April 1938. Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden Dr. Neumeyer Verordnung Uber die Anmeldung des Vermögens von Juden Vom 26. April 1938. Auf Grund der Verordnung zur Durchführung des Vierjahresplans vom 18. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 887) wird folgendes verordnet: § 1 (1) Jeder Jude (S 5 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935. Reichsgesetzbl. 1 S. 1333) hat sein gesamtes in- und ausländisches Vermögen nach dem Stande vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß den folgenden Bestimmungen anzumelden und zu bewerten, luden fremder Staatsangehörigkeit haben nur ihr inländisches Vermögen anzumelden und zu bewerten. (2) Die Anmelde- und Bewertungspflicht trifft auch den nichtjüdischen Ehegatten eines Juden. (3) Für jede anmeldepflichtige Person ist das Vermögen getrennt anzugeben. §2 (1) Das Vermögen im Sinne dieser Verordnung umfaßt das gesamte Vermögen des Anmeldepflichtigen ohne Rücksicht darauf, ob es von irgendeiner Steuer befreit ist oder nicht. (2) Zum Vermögen gehören nicht bewegliche Gegenstände, die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch des Anmeldepflichtigen bestimmt sind, und der Hausrat, soweit sie nicht Luxusgegenstände sind.-■-- gen Vermögens im Einklang mit den Belangen der deutschen Wirtschaft sicherzustellen. §8 (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig die nach den'vorstehcnden Vorschriften bestehende Anmelde-, Bewertungs- oder Anzeigepflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt oder einer auf Grund des § 7 erlassenen Anordnung zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft; in besonders schweren Fällen vorsätzlicher Zuwiderhandlung kann auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren erkannt werden. Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat. (2) Der Versuch ist strafbar. §3 (1) Jeder Vermögensbestandteil ist in der Anmeldung mit dem gemeinen Wert anzusetzen, den er am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung hat. (2) Die Anmeldepflicht entfällt, wenn der Gesamtwert des anmeldepflichtigen Vermögens ohne Berücksichtigung der Verbindlichkeiten 5000 Reichsmark nicht Ubersteigt. §4 Die Anmeldung ist unter Benutzung eines amtlichen Musters bis zum 30. Juni 1938 bei der für den Wohnsitz des Anmeldenden zuständigen höheren Verwaltungsbehörde abzugeben. Wenn im Einzelfall aus besonderen Gründen eine vollständige Anmeldung und Bewertung des Vermögens bis zu diesem Tage nicht möglich ist, so kann die höhere Verwaltungsbehörde die Anmeldefrist verlängern; in diesem Falle ist jedoch bis zum 30. Juni 1938 unter Angabe der Hinderungsgründe das Vermögen schätzungsweise anzugeben und zu bewerten. §5 (1) Der Anmeldepflichtige hat der höheren Verwaltungsbehörde unverzüglich jede Veränderung (Erhöhung oder "Verminderung) seines Vermögens anzuzeigen, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung eintritt, sofern die Vermögensveränderung über den Rahmen einer angemessenen Lebensführung oder des regelmäßigen Geschäftsverkehrs hinausgeht. (2) Die Anzeigepflfcht gilt auch für diejenigen Juden, die beim Inkrafttreten der Verordnung nicht zur Anmeldung und Bewertung verpflichtet sind, aber nach diesem Zeitpunkt Vermögen im Werte von mehr als 5000 Reichsmark erwerben. § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. §6 (I) Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung istv in Bayern...................der Regierungspräsident (3) Neben der Strafe aus Abs. 1 und 2 kann auf Einziehung des. Vermögens erkannt werden, soweit es Gegenstand der strafbaren J Handlung war; neben der Zuchthausstrafe ist auf Einziehung im erkennen. Kann keine bestimmte Person verfolgt oder verurteil! werden, so kann auf Einziehung auch selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen für die Einziehung vorliegen, •i Berlin, den 26. April 1938. Der Beauftragte für den Vier iah res plan G ö r i n g Generalfeldmarschall Der R e i c Ii s m i n i s t e r des I n n e r-n Frick Anordnung auf Grund der Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden. Vom 26. April 1938. Auf Grund des S 7 der Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden vom 26. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 414) ordne ich an: Artikel I §1 (1) Die Veräußerung oder die Verpachtung eines gewerblichen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes sowie die Bestellung eines Nießbrauchs an einem solchen Betrieb bedarf zu ihrer Wirk samkeit der Genehmigung, wenn an dem Rechtsgeschäft ein lud,, als Vertragschließender beteiligt ist. Das Gleiche gilt für die Yer pflichtung zur Vornahme eines solchen Rechtsgeschäfts. (2) Wird das Verpflichtungsgeschäft genehmigt, so gilt die Ccnehmigung auch für das diesem Verpflichtungsgeschäft entspre chende Erfüllungsgeschäft als erteilt. §2 Durch Mißbrauch von Formen und Gcstaltungsmüglichkciteii de bürgerlichen Rechts kann die GenchmigungspfHcht nicht uingan gen werden. § 3 Bedarf das Rechtsgeschäft der atierbengeriehtlichen oder du fideikommißrechtlichen Genehmigung oder der Genehmigung nach der Grundstückverkehrsbekanntmachung vom 26. Januar 1937. s«l -ist eine-Genehmigung nach § 1 nicht erforderlich. 84 Bei Beurkundung eines der im S I bezeichneten Reclitsgeschüttes soll der Notar oder die sonstige beurkundende Stelle auf diese Anordnung hinweisen and die Frage stellen, ob an dem Rechtsgeschäft ein Jude als Vertragschließender beteiligt ist. Aus der notorischen Urkunde so.ll hervorgehen, daß dies geschehen ist und n welchem Sinne die Frage beantwortet worden ist. Die vielseitig verwendbaren FIX-ADRESSENZETTEL 300 Stück gummiert und perforiert mit echter Laderhülle nur RM. 1.90 In größerem Fornut (ca. 7x4,5 cm 500 Stück gummiert und perforiert mit Klapp-LederhUlle HM. 3.25 Maie rsche Papierhandlung Rudolf Stern, Karl st r. 8. T. 57624 §7 Der Beauftragte für den Vierjahresplan kann die Maßnahmen tiefjen, die notwendig sind, um den Einsatz des anmeldepflichti- MAGISTER KIRSCH der gute Likör, Magitter München VII Stadtfiliale Hochbrückenstr. 14, Eck« Herrnstr.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.