Jüdisches Gemeindeblatt für den Verband der Kultusgemeinden in Bayern und die Kultusgemeinden München, Augsburg, Bamberg, Würzburg
- Journal
- Jüdisches Gemeindeblatt für den Verband der Kultusgemeinden in Bayern und die Kultusgemeinden München, Augsburg, Bamberg, Würzburg
- Volume
- 14 (Ausgabe A) (1938)
- Issue
- 9 (1.5.1938)
- Date
- 1938-05-01
- Page
- Seite 125 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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132 V Jüdisches Gemeindeblatt für den Verband der Kultusgemeinden in Bayern Nr. 9 vonj II II i I Für den An- und Verkauf bilien und Geschäften remer für Hausverwaltungen empfiehlt sich die Firma S. Ackermann, Ritter von Epp-Platz 9 Telefon Nr. 12502, 12587, 13394 Erste Referenzen 1 Jegliche Bank-Qaranlle! Vorwegnahme der nunmehrigen Regelung die Versorgung unserer Beamten und ihrer Hinterbliebenen durch Versicherung der Gemeinden bereits auf nnsprpn t unHftswrhnnif lihn immun- ■■, ilnr |u 4. Die gesetzliche Regelung kann bis zum 'Krlaß der erst in einigen Wochen zu erwartenden Bestimmungen über Ausführung und Ergänzung des Gesetzes nur eine vorläufige sein. Am Zu- >iandekommen dieser Bestimmungen wirkt eine vnn~Tin«»rpr ~fen- DuanUtlTTccTiT tralstelle in Berlin eingesetzte-JCommtsstoirTnit. die~7>ucTi~von unzur Ordnung des Beamtenrechtes mit geschaffen wurde. Wir werden auch künftig alles tun. um die berechtigten Wünsche unserer Beamten auf Vergütung ihrer Dienste und auf Versorgung zu erfüllen und so die Grundlage für ein geordnetes Gemeindeleben aufrechterhalten.-- 6. Die Bestimmungen in § 3 des Gesetzes betreffen Vorschriften über Staatsaufsicht, welche durch die zu erwartenden Ausführungsbestimmungen die notwendige Ergänzung erfahren werden. 7. In der Übergangszeit gehen die ehemaligen Körperschaften des öffentlichen Rechts mit ihrem ganzen Bestand an Mitgliedern, Organen. Satzungen und Vermögen in das neue Recht als rechtsfähigeVereine üb«rJ_soweiLdas_X^sete-ntclit wie TnTTfeuer^limT nderungen getroffen hat. Eine Eintragung in'das serer Seite zahlreiche Anregungen erhalten hat mit dem Ziele, der Eigenart einer Religionsgemeinschaft gerecht zu werden. Die .vorläufige Regelung, wie wir sie in Bayern für den Landesverband getroffen und für die Gemeinden vorgeschlagen, in München nach den Beschlüssen der gemeindlichen Kollegien vom 13. 4. 38 auch schon durchgeführt haben (vergl. die in diesem Blatte abgedruckten Bekanntmachungen) geht dahin, daß die Beitragsleistung in der Hauptsache keinerlei Änderung erfährt. Sie beträgt, wie bisher. 15% der veranlagten Einkommen- und der Yerniügensteuer und H% der Lohnsteuer. In Wegfall kommen im Interesse einer vereinfachten Umlagenerhebung und in Berücksichtigung des geringeren Ertrages die Zuschläge zur Gewerbesteuer und Grund- und Haussteuer. Die Zuschläge zur Körperscliaitsstetter wurden vor kurzem erst für alle Bekenntnisse aufgehoben. Vom Beitragsaufbringen fallen H auf den Verband, *A anf die Gemeinden. Aufrechterhalten bleiben die freiwilligen Beiträge in den Gemeinden, besonders die nach Schätzung erhobenen ^Beiträge in den Landgemeinden, fcs besteht zwar nunmehr kein Hindernis, daß diese freiwilligen Beiträge in Pflichtbeiträge umgewandelt werden, zweckmäßig geschieht dies aber erst in einiger Zeit. Die Tätigkeit der Finanzämter ist, vorbehaltlich der .Abrechnung für die frühere Zeit, mit dem 1. 4. 38 beendet. Fällig sind derzeit lediglich die aus der Lohnsteuer berechneten Beiträge, fällig werden am 10. 5. die Zuschläge zur Vermögensteuer, am 10. 6. die Zuschläge zur veranlagten Einkommensteuer. Uber Zahlung dieser Beiträge an Gemeinde und Verband gibt eine Bekanntmachung in diesem Blatte Aufschluß. Weitere Bestimmungen werden vorbereifet. 5. Nach S 2 des Gesetzes sind unsere Rabbiner. Lehrer und Beamten nicht mehr öffentliche Beamte. Das Gesetz bestimmt ausdrücklich, daß auf das nunmehr bestehende bürgerlich-rechtliche Dienstverhältnis der Beamten die bisherige Regelung ihrer Rechte und Pflichten entsprechende Anwendung findet. Wir haben in Vereinsregister ist, wie die obersten 'Verwaltungsstellen des bayerischen Staates und der Registerrichter in München übereinstimmend erklären, als rechtserzeugender Akt hierfür nicht erforderlich. Die Eintragung ist hier lediglich als Ordnungsvorschrift naehzuholen, wenn die Ausführungsbestimmungen vorliegen und die Übereinstimmung der Satzungen mit dem Vereinsrecht alsdann herbeigeführt werden kann. Die Gemeinden und der Verband sind darum, wie bisher, .rechts- und handlungsfähig. 8. Nichts geändert hat sich aber vor allem an dem religiösen, kulturellen und gemeinschaftsbildenden Wesen unserer Gemeinden. Unverändert werden die jüdischen Kultusvereinigungen hier ihre Aufgaben erfüllen. Unverändert aber besteht nach den Worten des ehrwürdigen Präsidenten unserer Reichsvertretung auch die rechtliche und sittliche Pflicht jedes Gemeindemitgliedes, durch finanzielle Leistungen und durch Teilnahme am Gemeindeleben wirtschaftlich und moralisch unsere Gemeinschaft aufrechtzuerhalten und ihren Einrichtungen zu dienen. Wir habengelernt in Jahrhunderten zu den- Gewaltig zeichnet sich das Schicksal k e n. unserer Tage ab Wir wollen nicht klein befunden werden in dieser Zeit. Laßt uns darum alles tun, was wir vermögen, um zu helfen mit vereinter Kraft, und laßt uns vertrauen auf den Schutz des Höchsten. Er wird uns helfen. Aus der Gemeinde München Gemeindesitzung in München Am 13. April versammelten sich Vorstand und' Gemehndevertretimg der Israelitischen Kultusgemeinde München1 zu einer Sitzung, die durch die neue Rechtslage veranlaßt war. Angesichts der besorldleren Wichtigkeit der Beratung waren Vertreter der Körperschaften des Venbandes Bayerischer Israelitischer .Gemeinden und der größeren Gemeinden des Landes geladen wJöpden, die i in größerer Zahl am der Sitzung teilnahmen. Der Vorsitzende* '<»! I r KEREN KA3EMETH LEDISRAEL „Dunam an Dunam, Haus an Haus, Dorf an Dorf — das ist der Weg zum Judenstaat!" (weizmann) Spendet Iflr die Pessacti-Akilon! Belli den Boden Galiläas zn erlosen! KEREN KftJEMETH LEJISRAEL Sekretariat München, Schlosserstraße 2 . Postscheck-Konto München 10121