Jüdisches Gemeindeblatt für den Verband der Kultusgemeinden in Bayern und die Kultusgemeinden München, Augsburg, Bamberg, Würzburg
- Journal
- Jüdisches Gemeindeblatt für den Verband der Kultusgemeinden in Bayern und die Kultusgemeinden München, Augsburg, Bamberg, Würzburg
- Volume
- 14 (Ausgabe A) (1938)
- Issue
- 9 (1.5.1938)
- Date
- 1938-05-01
- Page
- Seite 126 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 9k Jüdisches Gemeindeblatt für den Verband der Kultusgemeinden in Bayern 133 Gerneiridevertretung, Dr. Marschütz, erörTnfetc^lie Versammlung mit der Begrüßung des neuen Abgeordneten, R.-A. Dr. Bugen Schmidt. Zum Gegenstand der Beratung betonte er, daß die bewährte innere Ih re Struktur unserer Gemeinde bei allem Wandel juristischer Formen erhalten bleiben werde. Der Vorsitzende der Gemeinde und Präsident des Landesverbandes. Dr. Neumeyer, erstattete ein umfangreiches, ebenso klares wie erschöpfendes Referat. Er gab zurächst eine Erläuterung des Gesetzes Uber die Rechtsverhältnisse der jüdischen KultiBveremigungen vom 28. März 1938, erörterte die von dem bayerischen Landesverband an die Reichsvertretung gerichteten Anträge zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes und legte schließlich einen Finanzbericht und Anträge an die gemeindlichen Kollegien zur Ausfüllung der Lücke vor, die durch die Entziehung der Körperschaftsrechte auf dem Gebiete des Finanzrechtes entstanden ist. Er betonte, daß die Einheitsgemeinde und , der einheitliche Verband im Lande erhalteji^erdefr-müßten und daß t^^mnLSttebm^tir-iärittS~Oi^>£ der Gemeinden und' der —Landesverbände Rahmeribestimmungen über das bürgerliche Recht hinaus zu erhalten. Notwendigsei auch ein Sende rumlaxen recht der Gemeinden -und Landesverbände, denn durch Vereinsbeiträge nach dem bürgerlichen Gesetzbuch könnten die Aufgaben der jüdischen Kurttusvereinigumgen nicht erfüllt werden. Es drohe ein Verfall aller Kultuseinrichtungen, insbesondere auch der Einrichtungen für Wohlfahrt und Auswanderung, so daß dem Reiche und den bürgerlichen Gemeinden erhebliche Armenlasten erwachsen wurden lund das auf die Auswanderung der Juden gerichtete Ziel erschwert werde. Die Gemeindein müßten berechtigt sein, die Steuer nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ihrer Miglieder abzustufen, sie müßten Einsicht rn die Steuerlisten haben, es müsse ihnen ein Vollstreckungsredht zustehen in der Art, daß Ausstandsverzeichnisse der Gemeinden von Urnen für vollstreckbar erklärt würden oder daß doch ihre Ausstandsverzeichnisse durch die Amtsgerichte für vollstreckbar erklärt würden. Der ordentliche Rechtsweg müsse tunlichst vermieden werden. *- Der Vortragende gab weiter euren umfassenden Rückblick auf das Finanzrecht der Gemeinden und des Landesverbandes in Bayern. Er führte aus, daß das Selbstvervaltungs- und Selbstbesteuerungsrecht schon vor Aufnahme der Juden nach iitncrjüdischem Rechte begründet und in der Folge von den Verwaltungsstellen und insbesondere von dem Bayerischen Obersten Gerichtshof und dem Bayerischen VerwaltunKsgerichtshof anerkannt worden sei, oau insbesondere nach Art. 8 Ziff. 36 des Gesetzes vom 8. August 1878 über Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes Streitigkeiten über Ansprüche und' Reichnisse aus dem israelitischen Kultusverband als Venwaltuttgsrechtssachen ausdrücklich erklärt worden seien. Bis zur Erlassung des religionsgesellschaft- 1 liehen Steuergesetzes vom 27. Juli 1921 wunden die Umlagen von den Gemeinden im Wege der Schätzung erhaben. Bei dieser Schätzung, die der Vortragende in den Jahren 1903 bis 1910 selbst mitmachte, war bei dem besten Willen 'eine gewisse Willkür nicht auszuschließen. Naoh Gründung des Verbandes im Jahre 1920 wurden dessen Kosten in einer Übergamigszeit von den Großgemeinden bestritten. Das erwähnte religionsgesellschaftliche Steuergesetz vom Jahre 1921 unterschied zwischen Landes- und Ortsumlagen. Umlagen, die einen bestimmten Prozentsatz, 10 oder 5%, überschritten, bedurften der ministeriellen Genehmigung. In der Inflationszeit erhielten Verband und Gemeinde Münoheu die notwendigen Vorschüsse durch die Bayerische Staatsbank. Damals erhoben Verband und Gemeinde die Steuern in eigener Regie. Der Verband errichtete Kreissteuerstellen für jeden Regierungsbezirk, die gut funktionierten. In der Folge erhob der Verband regelmäßig ^_3% der sogenannten Maßstabsteuern (Einkommen-, Vermögen-, Körperschafts-, Gewerbe-, Grund'- und Haussteuer) als Landesumlage unmittelbar von den Israeliten des Landes. Diese wurden auf Antrag von den Finanzämtern einschoben, gegen eine Vergütung von 3^-5%. Durch das Bayerische Kirohensteuergesetz vom Jahre .1934 wurde die Steuergewalt ausschließlich auf den Verband übertragen. Den Gemeinden verblieb unmittelbar lediglich das Kirchgeld. Sie erhielten vom Verband drei Viertel des SteueTaufbringens zugewiesen, während der Rest dem Verbände zufiel. Das Steueraufbringen beruhte auf einem Prozentsatz der Maßstabsteuern, der zunächst auf 10 vom Hundert bemessen und bis auf \5% erhöht wurde. Der Zuschlag zur Körperschaftssteuer kam zu Anfang dieses JahTes in Wegfall. / Der Vortragende beendete seine Ausführungen über die Bnitwickelung des Umlagen rechts mit dem Bemerken, das Selbstverwaltungs- und Selbstbesteuerungsrecht der Kultusgemeinden, das duroh die Jahrhunderte, seine Anerkennung innerrechtlich und nach i außen gefunden habe, werde auch in Zukunft das Rückgrat der \ gemeindlichen Verwaltung bilden. Ejjeintra«te-die—BeltragT Ausstattung in Unterwäsche, Strumpfwaren in nur bewährten Fabrikaten ADOLPH SCHLESINGER Pri*lmay«ntralj* 12 durch Zuschläge-attr Einkommen- und Vermögensteuer in dem bisherigen Prozentsatz zu erheben, auf die Zuschläge zu den übrigen Steuern aber nicht mehr zurückzukommen. Die gemeindlichen Kollegien faßten daraufhin den Beschluß, der im Bekanmtmachungsteil des Blattes abgedruckt ist. Dr. Neumeyer schloß sein Referat mit den Worten: Die Recbtsformen haben gewechselt, alber was hinter und über diesen Formen steht, unsere altehrwürdige religiöse Gemeinschaft, bleibt bestehen. Mit unbeugsamen Willen und mit der Zuversicht, die wir aus der Geschichte schöpfen, wollen wir unsere Gemeinschaft duroh diese schweren Zeiten rühren und dazu bitte ich um Ihre Mitwirkung. Dem Vortragenden wurde der lebhafte Dank der Versammlung ausgesprochen. Bei der anschließenden, wertvolle Gesichtspunkte ergebenden Aussprache beteiligten sich von den Müuchener Mitgliedern die Herren Löwenstein, Marschütz, Moritz, Perlmutter. Schau I mann und Weiß, von den auswärtigen Vertretern die Herren Kahn und Weinheimer (Asohaffenburg), Strauß (Augsburg), Morgenroth (Bamberg), Bamberger und Berlin (Nürnberg) und Rindskopf (Würzburg). Die Anregungen des Herrn Justizrat Dr. Strauß (Augsburg) fanden besondere Beachtung und Zustimmung. Sie legten den Gemeinden nahe, -die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen ihrer Mitglieder dadurch sicherzustellen, daß sie diese Erfüllung als Voraussetzung für jede, gemeindliche Tätigkeit betrachteten. Von den Auswanderern sollen Beiträge zur Erhaltung der gemeindlichen Einrichtungen verlangt werden. Dr. Strauß beantragte auch die-Schaffung eines Scbenkttflgs- und Erbfschaftsclearmgs~ durch Errichtung einer zusätzlichen ausländischen Hilfsorganisation. Die Vertreter der GroBgemeinden des Landes brachten spontan und mit großem Nachdruck die Anschauung zum Ausdruck, daß der Bayerische Landesverband und die Reiclisverttetutig allein fähig Sonntag, den 8. Mai 1938, abends 8.15 Uhr spricht im Sitzungssaal der Gemeinde. Herzog-Max-Str. 7 DR. HEINRICH KUHN, BERLIN geschäftsführender Vorsitzender der Staatszionistischen Organisation | über das Thema: Drei Programmpunkte - Drei flufgaben für Zille Jeder Jude Kämpfer für Lösung der Judeniragc — Verwaltung oder autoritäre Führung — Planmäßige Wanderung" in Schüben und Etappen. . Unkostenbeitrag RM. 0.58. Erwerbslose gegen Ausweis freier Eintritt. Staatszionistische Organisation, V-