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Jüdisches Gemeindeblatt für den Verband der Kultusgemeinden in Bayern und die Kultusgemeinden München, Augsburg, Bamberg, Würzburg · 1938-05-01 · 9 (1.5.1938) · p. Seite 124

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Journal
Jüdisches Gemeindeblatt für den Verband der Kultusgemeinden in Bayern und die Kultusgemeinden München, Augsburg, Bamberg, Würzburg
Volume
14 (Ausgabe A) (1938)
Issue
9 (1.5.1938)
Date
1938-05-01
Page
Seite 124 (sequence 1)
Language
German
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Jüdisches'"*«^ GeineindcMatt I , ' . ^' V* für den Verband der Kultusgemeinden in Bayern und die Knltnagemeinden München, Augsburg, Bamberg, Wür/burg Ausgabe A: Allgemeine Ausgabe, Bezugspreis RM. -.60 im Vierteljahr, R M. 2.40 für das Jahr Ausgabe B: Mit dem Beiblatt für Wünburg und Umgebung. Bezugspreis RM. 1.50 im' Vierteljahr, RM. 6.— für das Jahr. Erscheint am 1. und 15. jeden Monat«. --Heranigeben Verband Bayer. Israel. Gemeinden / Verlag B. Heller, München, Plinganserstr. 64, Tel. 75665, Postscheck München 5987 / Anzeigen nach Tarif. Angemeldet beim Sonderbeauftragten des Reichsministers für Volkiaufklärung und Propaganda .betr. Oberwachung der geistig und kulturell titigen Juden im deutschen Reichsgebiet. XIV. Jahrgang Hänchen, 1. Mai 1938 Nr. 9 Inhalt: Das Gesetz vom 28. März über die Rechtsverhältnisse der jüdischen Kultusvereinigungen — Aus der Gemeinde München — Aus der Gemeinde Bamberg — Jüd. Kulturbund in Bayern, Ortsgruppe München — Geschäftliches — Bekanntmachungen des Verbandes Bayer. Isr. Gemeinden — Bekanntmachungen der Isr. Kultusgemeinde München — Personalia — Kalendarium. Das Gesetz-vom 28. März über die Rechtsverhältnisse der jüdischen Kultusvereinigungen Von Dr. Alfred Neumeyer 1. Das geschichtliche Fest, das wir soeben begangen, steht am Anfang der Zeit, in der die Rechtsverhältnisse unserer Kultusgemeinden und des sie umfassenden Verbandes und damit die Rechtslage unserer Vereinigungen gegenüber dem Reich und den Ländern, ihre organisatorische, soziale und kulturelle Gestaltung eine grundlegende Änderung erfahren haben. Durch das Reichsgesetz vom 28. 3. 38 haben die jüdischen Kultusvereinigungen und ihre Verbände die Eigenschaft von Körperschaften des öffentlichen Rechts verloren und sind von diesem Zeitpunkt an rechtsfähige Vereine des bürgerlichen Rechts. Eine auf Eingliederung unserer Vereinigungen in das Recht des Staates gerichtete Bewegung von mehr als hundert Jahren hat damit ihr Ende erreicht, unsere Gemeinden haben nunmehr lediglich an dem bürgerlichen Rechtsverkehr teil. 2. Wenn es nun Aufgabe des jüdischen Gesetzgebers ist, unter Eesthaltung der Rahmenvorschriften des Reichsgesetzesl die. Formen des neuen Rechts zu finden, die mannigfachen Tatbestände religiöser, sozialer und kultureller Art in geeignete, dem Wesen dieser Tatbestände entsprechende und praktisch brauchbare Be- . Stimmungen einzufangen, so werden wir von dem ausgehen müssen, was der Natur dieser Tatbestände entspricht und. innerjüdisch gesehen, vor der Rezeption der Juden in Bayern und dem Judenedikt von 1813 rechtens war. Es ist bezeichnend, daß das genannte Edikt über die Verhältnisse der jüdischen Glaubensgenossen im Königreich Bayern in den Bestimmungen über Gemeindebildung das Finanz- oder Beitragsrecht gar nicht regelt. Es waren, wie Heimberger in seinem grundlegenden Werke über die staatskirchenrechtliche Stellung der Israeliten in Bayern (2. Auflage 1912) zeigt. Beitragsrecht der Gemeinden und Beitragspflicht ihrer Mitglieder so'selbstverständlich und allseitig anerkannt, daß sie als gewohnheitsrechtliche Normen vom bayerischen Gesetzgeber gar nicht besonders aufgeführt werden mußten. Tatsächlich bestand, wie insbesondere auch zahlreiche innerjüdische Quellen bezeugen (vergl. Heimberger S. 366 Anm. l5, ein jüdisches Selbstbesteuerungsrecht bei Aufnahme der Juden in Bayern und es war vom Staat zunächst stillschweigend und späterhin ausdrücklich durch Verwaltung, Rechtsprechung und Gesetz immer wieder anerkannt und geregelt. Diese jüdische Selbstbcsteuerung ist vor allem aber in der Rechtsüberzeugung der Mitglieder im- serer Kultusgemeinden verwurzelt und bildet so den Ausgangspunkt für jegliche Regelung der Materie. So ist der Gegenstand der Inhalt der Regelung, durch die Jahrhunderte der gleiche geblieben, es wechselt je nach den Zeitumständen lediglich die Form dieser Regelung. Sie hat zu geschehen derart, daß ausreichende Mittel zur Befriedigung der notwendigen Einrichtungen auf dein (iebiete <jes Kultus, der Schule und Wohlfahrt beschafit werden, sie hat zu geschehen unter Heranziehung aller derer, die sich als' Juden bekennen und in den Gemeinden wohnen und darum Iiisher schon in Bayern vom Staat und von den Gemeinden zur Beitragsleistuns verhalten wurden. 3. Wenn wir von dieser grundsätzlichen Einstellung ausgehen, so gelangen wir bei Würdigung des Gesetzes vom 28. 3. 38 dazu, daß die neue Regelung an dem Wesen unsbrer Gemeinden und der Verpflichtung ihrer Mitglieder zur Aufreihterhaltung ihrer Einrichtungen nichts geändert hat. Nach wie k'or besteht das Selbsii verwaltungsrecht der Gemeinden, welches das Recht auf Beitrags» leistHng in sich schließt. Die autonome Regelung vollzieht .sich lediglich ohne die unmittelbare Mitwirkung des Staates in bürgerlich-rechtlichen Formen. Der Anspruch der Gemeinde (und für die Aufgaben, ' die eine einzelne Gemeinde nicht erfüllen kann, der Anspruch des Verbandes) ist dem Grunde nach der gleiche geblieben, er ist gesteigert durch die Not der Zeit. Die Verpflichtung aber jedes Einzelnen zur Auirechtcrlialtuiig der Gemeinde ist eine ungeheuere, sie schließt die geschichtliche Verantwortung in sich, das Äußerste gegenüber der Gemeinschaft zu tun In der Erfüllung •der Pflichten In dem Ullibruch der Zeit.

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