Mannheim
Compact Memory

Jüdisches Gemeindeblatt für den Verband der Kultusgemeinden in Bayern und die Kultusgemeinden München, Augsburg, Bamberg, Würzburg · 1938-04-01 · 7 (1.4.1938) · p. Seite 99

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jüdisches Gemeindeblatt für den Verband der Kultusgemeinden in Bayern und die Kultusgemeinden München, Augsburg, Bamberg, Würzburg
Volume
14 (Ausgabe A) (1938)
Issue
7 (1.4.1938)
Date
1938-04-01
Page
Seite 99 (sequence 3)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/10638461-6435885-6435896--264-3770782
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Nr. 7 Jüdisches Gemeindeblatt für den Verband der Kultusgemeinden in Bayern 99 Recht des letzteren ist nach französischer Rechtsauffassung in j e - der Beziehung maßgebend. In der englischen Rechtsprechung ist merkwürdigerweise der behandelte, doch überaus häufige Fall, niemals zur Entscheidung gelangt; das maßgebendste Lehrbuch des englischen Internationalen Privatrechte erwähnt Hin und erklärt ihn für zweifelhaft; aus verschiedenen vom Gericht entschiedenen Fällen, die eine gewisse Ähnlichkeit mit ihm haben, lassen sich verschiedenartige Folgerungen ziehen, so daß eintretendenfalls der _anwaltlichen Kunst noch reicher Spielraum geboten ist, falls dte Beteiligten es nicht besser und billiger rinden, sich zu verständigen. Das palästinensische Gericht würde voraussichtlich geneigt sein, englisches Internationales Privatrecht anzuwenden. Da ihn dies aber im Stich läßt, wie mag der Richter entscheiden? Vielleicht Ist m Palästina, wo der Fall besonders häufig vorkommen karm, die eine oder andere Entscheidung schon ergangen, die bei uns nicht erhältlich ist. Nun ist die Sache für den Juristen — damit aber auch für die beteiligten Vertraisnarteien — noch nicht ohne weiteres mit der Feststellung geklärt, daß etwa in ein und demselben Rechtfall ein amerikanisches Gericht vom deutschen Recht auszugehen hätte, weil der Agenturvertrag in Deutschland abgeschlossen ist, und ein deutsches Gericht der Rechtsprechung, des Reichsgerichts entsprechend vom amerikanischen Recht, weil es sich um die Pflichten eines Agenten handeth^ler in USA. tätig ist. Wenn nämlich der deutsche Richter feststellt, daß das fremde Gericht sei- ■ nem Urteil nicht sein eigenes Recht, sondern deutsches Recht zu Grunde legen würde, so schließt er sich dieser Auffassung an. Ähnlich verfährt im gleichen Falle das französische und (mit erheblichen Abweichungen im einzelnem) das englische Gericht — nicht aber das amerikanische (und z. B. das italienische), die fremdes Recht stets anwenden, wenn s i e es für richtig halten, ganz gleichgültig, oh das fremde, z. B. deutsche, Recht im betreffenden Fall angewendet werden will oder nicht. Wenden wir uns zu der zweiten Frage, die die Eheschließung betrifft Ihre Beantwortung ist einfach, insofern es sich um die Formvorschriften handelt, die zu beachten sind. Fast nach allen Rechten genügt die Einhaltung der Formvorschriften, die am Ort der Eheschließung gelten, in Palästina z. B. für Juden jüdischer Brauch, Aber kompliziert wird die Saohe, sobald Fragen der Ehefähigkeit, wie jugendliches Alter der Verlohten, mangelnde Zustimmung der Eltern minderjähriger Verlobter, Religions- Oder Rasseverschied'Cr'hP.it "ach dem Recht eine* der T\e.- teiligten Staaten eine Rolle spielen. Nach deutscher, und ebenso nach 'französischer, Rechtsauffassung ist für jeden Verlobten das Recht des Landes maßgebend, dessen Staatsangehöriger er ist. Für den englischen Richter hingegen ist das Recht des Wohnsitzes der Einschließenden, für den amerikanischen das des Ehesohließungsortes entscheidend für die Frage der Ehefähigkeit In Palästina ist die Frage durch die Möglichkeit kompliziert, entweder die staatlichen Gerichte, die nach dem Recht der Staatsangehörigkeit der betreffenden Nichtpalästinenser zu entscheiden haben oder aber die jüdischen religiösen Gerichte anzurufen. Wenn die Gerichte verschiedener Länder, wie es leicht der Fall sein kann, die Rechtsgültigkeit einer Ehe verschieden beurteilen, so resultiert das, was der Jurist wenig schön eine „hinkende Ehe" nennt, d. h. eine Ehe die in einem Lande, als rechtswirksam anerkannt wird, im anderen nicht. Das kann sich sogar ereignen, wenn die verschiedenen Gerichte an und für sich das gleiche Recht anwenden, weil nämlich solche Ehehindernisse an sich maßgebenden fremden Rechtes von der Rechtsprechung niCtrt beachtet zu werden pflegen, die den rechtlichen Grundanschauungen des eigenen Landes widersprechen. — Man denke an die Komplikationen, die sich bei „hinkenden" Ehen hinsichtlich der Ehelichkeit der Kinder ergeben können! — Wieder neue Gesichtspunkte sind bei der Beantwortung der dritten gestellten Frage maßgebend, die die erbrechtlichen Verhältnisse unserer Auswanderer betrifft. England, die Vereinigten Staaten, Frankeich unterwerfen die Erbfolge in Grundbesitz stets dem Recht des Landes, wo er belegen ist; in Palästina gilt das gleiche für sog. Miri-Land. Andere Rechte kennen diese Sonderbehandlung des Grundbesitzes nicht, so z. B. deutsches Recht, das sie aber respektiert, wenn das beteiligte fremd« Recht sie i vorschreibt Für all« anderen Nachlaßwerte lassen England, . -^Frankreich und die Vereinigten Staaten den Wohnsitz des Verstorbenen entscheidend «ein, während-nach deutsohem Recht für den UesamtnaohlaB und nach denr m Palästina für Nichtpalästinenser geltenden Recht (im gleichen Umfang, abgesehen vom Miri- Land) das Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers maßgebend ist. Um die gestellte Frage richtig beantworten zu können, muß man aber auch wissen, daß die Gerichte der verschiedenen Länder ganz verschiedene Vorstellungen darüber haben, unter wel- Audi Sie haben schon von unserem Elternabend gehört! Wir umrahmen mit Singen, Theaterspielen -'■-und Sprechthor ein Referat von Senta Josephthal (Mitglied unserer Bundeslei tun g) Wir erwarten Sie am Samstag, den 9. April in der ITUS-Turnhalle um 20 Uhr. Habonim Noar Chaluzi Jüdische Jugendgemeinschaft Agudah München Karten zu 80 Pfg. für Erwachsene und 20 Pfg. für Jugendliche Im Vorverkauf bei der Munchener Zlon. Vereinigung, Schlotserstr. Z/1 und bei unseren öundesmügliedern, sowie an der Abendkasse. chen AhnstärtdJen jemand in einem Lande, seilten Wohnsitz hat. Beispielsweise werden von unseren Gemeindemitgliedem, die als Agenten ihrer bisherigen Firma nach England, Frankreich, USA. auswandern, die beiden letzterwähnten von den französischen bzw. amerikanischen Gerichten voraussichtlich als in Frankreich und USA. wohnhaft anerkannt werden. Das englische Gericht wird zum gleichen Ergebnis nur widerstrebend und jedenfalls nur dann kommen, wenn der Auswanderer auch wirklich alle .Bindungen zu 'seinem Heimatland .gelöst hat. Die englischen Ansichten über den Begriff des Wohnsitzes sind' für den Laien unverständlich und auch für den Juristen nur erklärlich, wenn er ihre besonderen Gründe kennt; dabei kommt es nicht etwa darauf an, wie man meinen möchte, auf wie lange der betreffende Erblasser Aufenthaltserlaubnis in England erhalten hatte. Im vorstehenden sind nur einige leitende Gesichtspunkte der verschiedenen Rechte skizziert worden, um die Verschiedenheit der Auffassungen und die sich daraus ergebende Schwierigkeit der Probleme zu zeigen. Es mag noch einmal darauf-hingewiesen wenden, daß damit für die Beantwortung von Einzelfragen nichts gesagt werden sollte, noch konnte. Die Angaben über das Erbrecht besagen z. B. noch nichts,, über die Grundsätze, die in den verschiedenen Ländern über die" Nachlaßverwaltung gelten, oder über die Frage, ob ein in Deutschland vor der Auswanderung errichtetes Testament nach dem Recht der neuen Heimat des Auswanderers seine Rechtsgültigkeit behalten oder verloren hat. — eine'Frage, die z. B. vom Recht der verschiedenen Einzelstaaten der USA., verschieden beantwortet wird. Dagegen sollte die kurze Ubersicht, die wir hier geben konnten den Beweis erbracht haben, in wie einschneidender Weise gerade die Rechte des Auswanderers von der Gestaltung des internationalen Privatreohts der verschiedenen Länder berührt Werden und daß wichtige Dispositionen des geschäftlichen und persönlichen Lebens sioh als undurchführbar, falsch oder schadenbringend erweisen können, wenn es unbeachtet bleibt. Dr. Walter Breslauer Für den /In- und Verkauf von Immobilien und Geschäften femer für Hausverwaltungen empfiehlt sich die Firma S. Ackermann, Ritter von Epp-Platz 9 Telefon Nr. 12502, 12587,, 133<M Erste Referenzen! Jr gliche Bank-Garanlle!

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.