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Jüdisches Gemeindeblatt für den Verband der Kultusgemeinden in Bayern und die Kultusgemeinden München, Augsburg, Bamberg, Würzburg · 1938-04-01 · 7 (1.4.1938) · p. Seite 98

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Journal
Jüdisches Gemeindeblatt für den Verband der Kultusgemeinden in Bayern und die Kultusgemeinden München, Augsburg, Bamberg, Würzburg
Volume
14 (Ausgabe A) (1938)
Issue
7 (1.4.1938)
Date
1938-04-01
Page
Seite 98 (sequence 2)
Language
German
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98 Jüdisches Gemeindeblatt für den Verband der Kultusgemeinden in Bayern Nr. 7 Jüdische Auswanderer, Ausländer und Staatenlose Neuere Literatur zu ihrer Rechtslage I. Die Rechtslage deutscher Staatsangehöriger Im Ausland Dr. H. Emmerich und John Rotfasebild, Die Rechtslage deutsche ^Staatsangehöriger -Ausland. Haart XX. 356 S. -rnr N. V.. 1937; Gr.-«0. Es läßt sich dem juristischen Laien hier nicht einmal andeutungsweise eine Vorstellung davon vermitteln, welche unerhörten Schwierigkeien vielfach schon die Vorfrage bereitet, nach welcher Rechtsordnung (Recht der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes usw.) ein einzelnes Lebensverhältnis zu beurteilen ist (sogenanntes internationales Privatrecht), Schwierigkeien, welchen, wie die Verfasser einleitend bemerken, selbst Berufsjuristen sich oft nicht gewachsen zeigen. Freilich stellt es «ine kaum minder schwere Aufgabe dar, dem Auswanderungsberater aus den einzelnen Rechtsordnungen iin hinreichendes Materia) bereitzustellen, um, wenn die Vorfrage 'nach dem anzuwendenden Recht gelöst ist die rechtliche Position des Ausgewanderten im fremden Lande zu beurteilen. Es gilt hier, aus der besonderen Interessen Vage des deutschen Auswanderers eine rechtsvergleich ende Darstellung zu liefern, die aus der unendlichen Fülle ausländischen positiven Rechts gerade diejenigen Lebens verhä fem sse herausgreift, bei welchen der Auswanderer auf einer Abweichung von der twn gewohnten rechtlichen Beurteilung gefaßt sein muß. Es besteht kaum Hoffnung, daß Jen vom Auswanderungsschicksal betroffenen Juden in Deutschland jemals ein Werk geschenkt werde, in welchem die Grundsätze des internationalen Privatrechts und eine rechtsvergleichende Darstellung im vorerwähnten Sinne für alle der Einwanderung mehr oder minder offenen Länder des Erdballs dargeboten würde. Um so dankbarer müssen wir den Verfassern des hier bespochenen Werkes sein, sich dieser Aufgabe für die wichtigsten europäischen Länder unterzogen zu haben. Behandelt ist neben dem deutschen das Recht folgender Länder: Schweiz, Österreich, Tschechoslowakei, Frankreich, Belgien, Italien, Niederlande. England. Das Werk darf über billige Einwände erhaben sein, wie etwa, daß für den jüdischen Auswanderer das Recht fremder Erdteile häufig wichtiger sei als europäisches Recht oder das zu großem Teile erheblich abweichende Recht englischer Dominions und Mandatsländer wichtiger als das Recht des Mutterlandes England. Schon wegen des kaum anderswo zu gewinnenden Einblicks in Grundsätze und Technik der Beurteilung fremden Rechts gehört das Buch in die Hand jedes verantwortungsbewußten Auswanderungsberaters. Das Buch zeugt von dem außerordentlichen Geschick, ein im Grunde lebensmäßig bestimmtes Sachgebiet rechtswissenschaftlich zu duTchdringien, das wir aus früheren Veröffenüchungen des an erster Stelle als Verfasser zeichnenden Dr. Hugo Emmerich kennen. Man mag sich hiervon etwa anhand des trotz aller gebotenen Kürze außerordentlich instruktiven Abschnitts über internationale Vermögensregelungen überzeugen. Es hält iin übrigen weit mehr, als es nach seinem Titel verspricht Es führt dem Auswanderer aus Deutschland nicht nur seine Rechtstage im Ausland vor Augen, sondern will ihm in allen mit der Auswanderung zusammenhängenden Rechtsfragen als Wegweiser dienen, insbesondere also auch, soweit es ich um die Abwicklung der innerdeutschen Interessen des Auswanderers handelt. So enthält e* geschlossene Darstellungen des gesamten deutschen Devisenrechts und der Rechtsposition des Auswanderers nach deutschem Steuerrecht — einem Fragenbereich, innerhalb dessen das Reiohsfluchtsteuerrecht nur einen Ausschnitt bildet. Emmerich, an dessen Einsatzbereitschaft für jüdische Aufgaben aus seinem früheren Wirken im Kreise der Frankfurter Gemeinde erinnert sei. hat mit diesem Werk der deutschen Judenheit einen Dienst erwiesen, für den wir ihm danken müssen. , Erwin Adler II. Die Bedeutung des Internationalen Privatrechts lür den Auswanderer Der Auswanderer ist genötigt, sich eine Fülle ihm fremdartigen Wissensstoffes anzueignen, betreffend die Verhältnisse des Landes, in das er seine' Schritte lenken will. Es wäre verfehlt, ihm etwa noch die Erwerbung von Rechtskenntnissen zuzumuten. Er wird davon ausgehen, daß im fremden Lande dessen Recht anzuwenden ist und wird sich gegebenenfalls Uber dessen.Vorschriften beraten lassen. Er sollte aber auch wenigstens wissen, was „Internationales Privatrecht" bedeutet, und daß es notwendig ist, darauf zu achten, daß seine juristischen Ratgeber dessen Grundsätze nicht unberücksichtigt lassen. Denn häufig übersehen auch praktizierende Juristen, daß sich die Rechtsverhältnisse eines zugewanderten Ausländers nicht ohne weiteres und nicht in alten Fällen nach den iüJ _ i inneren ReUilsvciliaiUiliae ihres Landes gegebenen Vorsohriften beurteilen lassen. Bei der Kompliziertheit des Internationalen Privatrechts ist Halbwissen mehr noch als auf anderen Rechtsgebieten gefährlich. Es wird daher hervorgehoben, daß hn Folgenden in keiner Weise dem Nichtjuristen „Kenntnisse vermittelt" werden sollen. Es soll nur Sinn und Bedeutung des Internationalen Privatrechts dargelegt und die Notwendigkeit seiner Beachtung bewiesen werden. In J e dem L a nde hat das Recht Vorschriften ausgebildet, (he bestimmen, ob die Gerichte bei Rechtsverhältnissen mit internationalen Beziehungen die eigenen Gesetze oder die eines fremden Landes — und welchen fremden Landes — anzuwenden haben. Diese Vorschriften bilden das Internationale Privatrecht. Sie sind nicht etwa internationales Recht in dem Sinne, daß sie für alle Länder und i rt allen Ländern gelten. Sie sind vielmehr in jedem Lande mehr oder weniger anders als in dem andern, und es kommt nicht selten vor, daß die Gerichte zweier Länder auf ein und dasselbe Rechtsverhältnis die Gesetze verschiedener Länder anwenden. Betrachten wir einige Fälle, die sich alltäglich so oder ähnlich ereignen können Nehmen wir an, daß fünf Mitglieder der Berliner jüdischen Gemeinde gemeinsam in Berlin ein Geschäft betrieben haben. Vier von ihnen entschließen sich zur Auswanderung. Je einer geht nach England, Frankreich, den Vereinigten Staaten und 'Palästina. Sie alle übernehmen dort die Vertretung ihrer bisherigen Berliner Firma, aus der sie bei der Auswanderung ausscheiden, so daß der fünfte Inhaber Alleininhaber wird. Die Auswandernden wollen nun wissen 1. nach welchen Gesetzen sich ihr Agenturverhältnis regelt. Sie interessieren sich aber außerdem begreiflicherweise auch für ihre privaten Rechtsverhältnisse und fragen darum weiter: 2. weiche Vorschriften sh* tu, freariitpn haben, wrmi\r in <t,*r neuen Heimat die Ehe eingehen wollen, 3. wie sie ihre Verhältnisse dort für den Todesfall zu regeln haben. Die erste Frage können sich unsere Freunde ersparen, wenn sie bei der Verständigung über das Ausscheiden aus der Firma und ihre künftige Tätigkeit für dieselbe eine Vereinbarung darüber treffen, welches Recht gelten sali. Aber daran wird nur selten gedacht: die Frage wird ja meistens erst gestellt, wenn irgendwelche Meinungsverschiedenheiten aufgetreten sind und es mit der Verständigung vorbei ist Auf dem Gebiet des Eherechts aber, und mit gewissen Einschränkungen auf dem des Erbrechts, nützt eine Vereinbarung nichts: da schreiben die Staaten allenthalben den Beteiligten vor, nach welchen Gesetzen sie sich zu richten haben. ' Ist nichts verabredet, so ist schon die Beantwortung der ersten oben gestellten, so einfach erscheinenden, Frage nicht ohne Schwierigkeiten, und zwar gleichgültig, ob sie nach deutschem oder nach dem m Betracht kommenden fremden Internationalen Privatrecht geprüft wird Das Reichsgericht hat zu wiederholten Malen ausgesprochen, daß für die Rechtsverhältnisse des Auslandsagenten die Gesetze und Handelsgebräuche desjenigen Ortes maßgebend sind, an dem er seine Tätigkeit zu entfalten hat. Aber dieser Grundsatz gilt nicht uneingeschränkt. Die Gerichte nehmen vielmehr an. daß besondere Umstände vorliegen können, die die Anwendung des deutschen Rechts rechtfertigen. So hat z. B. das Oberktndesgeridrt Hamburg in einem Fall entschieden, in dem beide Vertragsteile deutsche Reichsangehörige waren und den Vertrag in Deutschland in deutscher Sprache geschlossen hatten, also in einem Falle, der dem hier erörterten ähnlich ist; auch bei Anwendung des deutschen Rechts wird allerdings die wichtige Frage der Rechtswirksamkeit und des Umfanges der dem Agenten erteilten Vollmacht gegenüber Dritten, mit denen der Auslandsagent in Geschäftsbeziehungen tritt, In der Regel nach dem Rechte des betreffenden Auslandes beurteilt. i —— . Wie stellen sich nun die Gerichte des Auslands zu dieser Frage? Nach amerikanischer Auffassung ist für die Rechte und Pflichten des Agenten ein für allemal das Recht des Ortes maßgebend, an dem der Agenturvertrag abgeschlossen wird, während sich der Umfang der Vollmacht gegenüber dritten Personen wie nach deutschem Recht nach dem Tätigkeitsort des Agenten richtet. Das

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