Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- VI. Jahrg. (1868)
- Issue
- I. Heft. (1868)
- Date
- 1868-01-01
- Page
- Seite 11 (sequence 13)
- Language
- Hebrew
- Belongs to
- journal issue
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—11 — banke zu errichten, mit Schreibern und Amtleuten zu besetzen, dermassen, dass sie den Burgern und Insassen, die ihre Handtirung und Bewerbe ohne Fürsetzung nicht wol treyben können, zu ihrer Notdurft Geld leihen, darum Pfand, Bürgschaft und Versicherung nemen, auf Ziel und Zeit zu bezalen und davon einen ziemlichen Zins erfordern, davon die Amtleute gelohnt und das Uebermass gemeyner Stadt zugewendet werden 801!“ ״Ferner hat kayserl. Majestät auch alle ״der Juden Freyheitsbriefe“ cassirt!“ Actum Anno 1498.» Auch hat der Kaiser versprochen: im Fall der Rath über obige Bestimmungen weiterer Befehle bedürftig sei, so sollen ihm diese aus der kayserlichen Canzley noch zugefertigt werden. Doch 8011 sich der Rath bei Allem, was er vornimmt, — ehrbar, aufrecht, ziemlich und zu gemeynem Nutz erzeigen, daran 8011 ihn auch Niemand hindern sub poena 20 Mark Goldes! — Und hat der Kaiser dem Rath alle Judenhäuser verkauft sammt Synagoge, Leichenhof und Gründen (Grundbesitz) uhd Sculteto (dem Schultheiss) befohlen, selbe dem Rathe ab zu; treten um — 8,000 Guidein (Goldgulden). Solchem nach hat der Rath Mittwoch vor Leonhardi decretirt, die Juden auszubieten,^auch mit Sculteto verhandelt, ihre Häuser und Gründe einzunehmen und dem Rathe einzuantworten. י,*. Und damit vor solchem Abzug die Burger Zeit hätten, ihre Pfänder zu lösen, ist ihnen solches angezeigt und den Juden die Zeit zum Ausziehen bis