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Jeschurun · 1866-01-01 · 1866 · p. Seite 129

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
Fünfter Jahrgang (1865/66)
Issue
1866
Date
1866-01-01
Page
Seite 129 (sequence 133)
Language
Hebrew
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m 4, 15 ausgenommen sind; nach der gewöhnlichen Ansicht aber wäre lein Grund, diesen wichtigen Ritus in gewissen Fällen auSzujchließen. 3) Konnte ein Weib, nach Ansicht der Rabbinen 176), selbst bei einem oorgeschriebenen Opfer (קרק חובה), den Ritus des HandauflegenS nicht verrichten; wodurch aber sollte das Moment der Sünde hervorgehoben und der Wille, dieser Sünde loS zu sein, manifestirt «erden? 4) Fehlte das Handauflegen bei den Vogelopfern gänzlich (Anm.94); liegt aber schon hierin eine Anomalie in Folge jener Ansicht, so fragt es sich noch außerdem, wie sollte der Arme, der nur ein solches Opfer zu bringen im Stande ist, die so wichtige Sündenüberttc» gung an den Tag legen? 5) Abgesehen, daß das Sündenbekenntniß nur bei dem Sündopfer (Lev. 5,׳ V) und bei dem Schuldopfer (Rum. 5, 7) besonders erwähnt ist, so wird doch hierbei nicht deutlich verordnet, daß dasselbe gleichzeitig mit dem Händeauflegen geschehe, waS einzig bei unser« Opfer ausdrücklich der Fall ist, was gewiß brachtet zu werden verdient. 6) War der Widder, den der Hohepriester bei seiner Weihe brachte, der Natur nach weder ein Brandopfer, (denn es wurde verzehrt) noch ein Sündopfer, da sein Blut nicht, wie bei andern Eündopfern, zur Expiation, sondern zur Lustration gebraucht wurde sLev. 8, 30 u. 8, 20]. ES konnte übrigens schon aus dem Grunde kein Sühn - und Sündopfer sein, da ein solches ihm voranging, welche Bedeutung sollte daher bei ihm jener mehrgenannte RitüS gehabt haben? War ja die Sünde dem bereits vorangegangenen Opfer imputirt worden? אין בנות ישראל סומכות (*יי, Siphre fol. 42, b. ז

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