Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- Vierter Jahrgang (1864)
- Issue
- Heft 3-4. (1864)
- Date
- 1864-01-01
- Page
- Seite 74 (sequence 12)
- Language
- Hebrew
- Belongs to
- journal issue
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74 sünden ein menschliches Jntereffe zu interponiren. Hier wird (Lev. 5, 41 der Schwur erwähnt, der durch Vergeffenheit nicht gehalten wurde und ein Ascham nach sich zieht. Diese Schwurverletzung bildet allerdings einen Gegensatz zu dem dort (V- 1) erwähnten Zeugeneid; allem nicht in allen Beziehungen, und wir können bei ihm ebenso gut wie bei dem verschiedenen Zeugeneid an ein mensch- 'sicher Jntereffe denken. Der Ausdruck להרע או להיטיב ״sive ad nocendum sive ad beneficiendum“ kann eher dem Menschen als Gott gegenüber gebraucht wer-, den Ferner kann auch der Fall §.26, IV, wo von der Veruntreuung des heiligen Depositums die Rede ist, sehr gut auf ein menschliches Jntereffe bezogen werden, tu durch jene Veruntreuung das gesammte Volk gezwungen wird das Deficit zu ergänzen. Es bleibt daher nur der eine Fall §. 26, IX, wo die Unterlassung der nothwendigen Lustration als eine Schuld dargestellt wird, wobei Ml) Die Rabbinen verstehen darunter einen Schwur, der das Jntereffe de« Schwörenden selbst betrifft tveral. Jarchi zu Lev. ö, 4); allein sollte in diesem Falle für das Hiphil nicht das Hitpael stehen? Jbn Esra (ibid.) nimmt das Verbum auch in transitiver Bedeutung, er sagt: להרע, למי שהוא הייב 1״ לmalefacere ei, cui debitum habet“ — '") Clericus geht zu weit, wenn er den V. 5 aus die Fälle V. 2, 3, 4 und nicht auf B. 1 bezieht. Hier sollte von einem Meineid die Rede sein, wosttr kein Opfer genügt; allein ein solcher wird V. 22 ausdrücklich erwähnt und der Meineid ist schon anderswo (Exod. 20, 7). als Klotzes Vergehe» als solches statuirt. Es kann hier nur von eine« verschwiegenen Zeuaeneid die Rede sein. Der Z«- satz השא עו1ו kann hier ebensowenig, wie in V. 1? zur besondern Auffassung Anlatz geben.