Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- Vierter Jahrgang (1864)
- Issue
- Heft 3-4. (1864)
- Date
- 1864-01-01
- Page
- Seite 72 (sequence 10)
- Language
- Hebrew
- Belongs to
- journal issue
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ינז Sünden gegen Mensch«» gebracht; (vergl. §. 28). Der Fall ß. 26׳ VlM) kann wegen der allgemeinen Abfassung der Sprache, nicht hindern, daß wir ihn aus Sünden gegen Menschen beziehen, da^a in dieser zu- - gleich die Sünde gegen Gott involvirt ist. Allerdings bietet das סכל מונות eine Schwierigkeit; beachtet man aber daß derselbe Ausdruck auch bei חטאת stereotyp ist (Lev. 2, 18 , 22 , 27) , so möchte man aus dar מכל kein besonderer Gewicht legen; es würde auch zwischen Lev., 4, 23 und 5, 17 gewisser Massen ein Widerspruch entstehen, indem in der ersten Stelle bei einer unbewußt begangenen, später aber bekannt gewordenen Sünde ein Sündopser und in letzterer Stelle bei dm obwaltenden glcichm Ver» hittnissen ein Schuldopser verlangt wird; eS muß hin also in dem Wesen der Sünde selbst der Unterschied gesucht werdm. Daß aber das Gesetz selbst einen solche« Unterschied anzudeuten scheint, geht nicht nur daraus hervor, daß es bei dem Schuldopfer die Sünden namentlich anführt, sondern auch daraus, daß die Schrift die Sünden, welche ein Schuldopfer nach sich ziehm in z׳v« Klassen theitt. Die erste Lev. S, 1— 5 enthält solche Sünden, die erst dann eine wirkliche Sünde werde«, wenn ein zweites Mommt hinzutritt: diese Sünden find das Verschweigen eines ZmgeneideS (V. 1), der Eintritt in'S Heiligthum im unreinen Zustande (B. 2 u. 3) und die Nichterfüllung eine- Schwurs (V. 4). MeS dies, sowohl die direfte als indirekte Theilnahm« als Zeuge, *") Die Stelle lautet: ואם נפש כי תחטא ועשתה אחת סכל מזנות יהוה אשר לא תעשינה ולא דע ואשם ונשא עינר ״Quiqunque peccavettt et admiserit unum ex iis Omnibus, quae praeceptis suis fieri vetuit Jehova, nec sciverit, reus tarnen erit et delicti poenam feret“ —