Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- Vierter Jahrgang (1864)
- Issue
- Heft 1-2. (1864)
- Date
- 1864-01-01
- Page
- Seite 54 (sequence 60)
- Language
- Hebrew
- Belongs to
- journal issue
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54 Es läßt sich allerdings obige Behauptung nicht überall durchführen, so wird, z. B. die Gotteslästerunz (0:7!!-:בר) mit einer größeren Strafe, als die Lästerung gegen Menschen belegt, so heißt es ferner öfter bei bei Rabbine»: איסורא טטטונא לא ילבינן (Berachot 19, b), oder לא דתיק איכירא טקטי טטונא (B. mej. 30, a) und dgl. m. allein vom juridischen Standpunkt bildet die Bezweckung eines materiellen Vortheils von Seiten des Verbrechers ein entscheidendes Moment, und das Strafmaß richte! sich Hierin nach dem Grade des Vergehens. Wir werde« später sehen, wie das größere und vervielfälltigste Straf maß bei אשה eben bei solchen Sünden stattfand, die nebe» der Sünde des falschen Eides noch in der unrechtmäßige« Aneignung fremden Eigenthums bestanden. Betrachten wir nun die Sünde gegen Gott, so kan« diese entweder in der Gesinnung, in der Rede, oder i« der Handlung bestehe». Im letzteren Falle ist auch hier die Sünde strafbarer, da in ihr beide Momente, die Ge s i n n u n g und die T h a t vereinigt sind. In der jüdi schen Dogmatik gilt zwar der Satz: ״Die göttliche Milde negirl die Gesinungsbetheiligung" ("״); doch kann objecti» der Unterschied zwischen einer thätigen und einer Gesin nungssünde nicht aufgehoben werden. טצרף לטעשה ('*") 40 a). Kiduschin) טחשנה רעה אין הקנ״ה