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Jeschurun · 1864-01-01 · Heft 1-2. (1864) · p. Seite 53

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
Vierter Jahrgang (1864)
Issue
Heft 1-2. (1864)
Date
1864-01-01
Page
Seite 53 (sequence 59)
Language
Hebrew
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obgleich mit der Straf« der Exsecration verpönt, dennoch >«rch Buße, die Sünde defalschen Maßes hingegen nicht durch Buß« gesühnt werden kann, wobei Samuel den rabbinischen Canon citirt: כל חייבי כריתות שלד;ו נפטרו מידי כריתות. Wir sehen hieraus, daß die Absolution der Sünde von Seiten Gottes nicht erfolgt, wenn sie, wie es >ier (?גזל הרבי) der Fall ist, von Seiten des Uebervortheilten vorher nicht erfolgt ist: die Buße kann hier nichts bewirken, sondern die Satisfaction an den Beraubten. — Endlich heißt eS daselbst ebenfalls: קשה גזל הדיוט יותר מגזל גטה, und der Talmud giebt hierfür den Grund an, weil bei dem Raub gegen Menschen die Sünde mit dem Moment des AbleugnenS eintritt, beim, Sacrilegium hingegen erst mit dem Augenblick der Nutznießung. — 4) ES ist klar, daß bei einer Sünde, bei welcher der Sünder ein materielles Interesse hat, dieselbe um so strafbarer ist, solange er des materiellen Vortheihls sich nicht entäußert. Der Talmud pflegt in ähnlichen Fällen s:hr bezeichnend sich auszudrücken טבל ויגלה וכר; בידו; die Sünde ist in diesem Falle permanent und das passive Verhalten de- Sünders stempelt ihn zum thätigen Verbrecher. Ein Beweis hierfür möchte aus folgender Stelle hervorgehen kemnra 4, b heißt eS: כל מילתא דאמר רחמנא לא תעבוד אי עביד לא מהני, das Factum wird also annullirt; dagegen heißt es Chulin 18, a: 'השוחט בשנת וביוה'כ אע*פי שמתחייב בנפשו שחיטת׳ כשירה; der scheinbare Widerspruch kann dadurck gelöst werden, daß in letzerer Stelle die Sünde als kalt aeaompli nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, weSbalb hierbei mir die gesetzliche Strafe stattfindet, daß aber in erster Stelle die Rede von solchen künden ist, die sactisch »egirt werden können und deshalb solange jene Negation von Seiten des Sündernicht geschehen ist, neben der gesetzlicher Strafe noch die An- »tültrnng des FactnniS nach sich zieht.

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