Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- Vierter Jahrgang (1864)
- Issue
- Heft 1-2. (1864)
- Date
- 1864-01-01
- Page
- Seite 47 (sequence 53)
- Language
- Hebrew
- Belongs to
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47 V1U. Nur!beim Paschah (Exod. 12, 10) und bei Friedensopfern (Lev. 7, 16) bestimmt das Gesetz ausdrücklich di« Zeit, wie lange das Opferfieisch gegessen werden darf. Die Bestimmung der Rabbinen bei anderen Opfern s. Sebachim 5, 3; 6, 1. IX. Alle Schuldopfer hatten einen gleichen, und nur in localer Beziehung verschiedenen Ritus des Blutsprengens (Lev. 16, 14—18; l, 6—25), nur bei den Opfern des Aussätzigen fand eine besondere Manipulation Statt (ibid. 14, 14) (WJ). X Für die Gesammtheit kann kein אשם gebracht werden (Maimuni: Hilch. Maasse ha־korbanoth Cap. 1 §■ 4), endlich werden; nach den Rabbinen kann in gewissen Fällen auch חטאת freiwillig gebracht werben (s. Magen. Abraham zu O. Cbaj. 1, 11). Die Ravbinen schließen hier folgenden Kanon an: כל הבא מדר ובנדבה טעון נסכים יצאו חטאות ואשמות שאינם נאים ננדר ובנדנה שאינם טעונים נסכים ומטעם זה לא היי חייבים נסכים הבכיר ומעשר נהמה ולא הכסח שאינם נאים בנדר ובנדנה s. Menachoth 90, b. — Der Talmud stellt den Grundsatz auf, daß nur diejenigen Opfer eine מנחת נסכים haben, welche זנח heißen und schließt deshalb die -עילת עין aus (s. ob. §. 19, Num. 2), oder עוף habe deshalb jenes begleitende Opfer nicht, weil es durch סן הבקר או הכאן ausgeschlossen ist. Letzteren Grund qiebt Maimuni (Maaasse 11a־korbanoth 8, 2), den erstecn Heller (Menachoth 9, b) an. (*״) Ueber die bei dem erstm Passaopfer stattgefundene Manipulation s. Exod. 12, 22; über die bei der rothen Kuh Num. 19, 4.