Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- Vierter Jahrgang (1864)
- Issue
- Heft 1-2. (1864)
- Date
- 1864-01-01
- Page
- Seite 18 (sequence 24)
- Language
- Hebrew
- Belongs to
- journal issue
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18 Sittengesetz bestimmt, und ist auch gleich einer abgefallenen götzendienerischen Stadt, die zur Anbetung GottcS nicht zurückgebracht werden kann. Die Noachidcn sind vcrpflichtet, sich Richter eiuzusetzc», die Berbrcchen aller Art strafen sollten, und die Juden mußten sogar die ihnen nnterworfenen Noachiden da;» anhaltcu. Man zog es vor, ihnen Richter ans ihrer Mitte zu geben, die Recht und Gesetz handhabe» sollte». Solange dieses geschehen und Raub und Gewaltthat verhütet, das Geraubte wieder erstattet, der Mord an der Person bestraft, und die anderen Pflichten beachtet wurden, kümmerte sich die jüdische Gerichtsbehörde nicht weiter um sie, »nd überließ den ciuzclucn Verbrecher feinem natürlichen Richter und dessen Ermesse». Wurde aber Recht nnd Gesetz mit Füßen getreten, wurde von de» Behörde» der nöthige Schutz nicht gewährt, und offen die Pflichten der Sittlichkeit »»gestraft verletzt, dann folgten die Strafen des Abfalls, und die jüdischen Behörde» nahme» sich der Sache au. So wurde» di^ Sichcinitcn mit Recht nach dein Talmud von de» Söhne» Jakobs mit dem Schwerte gctödtct, weil ein Jniigfrauenraub und eine Schändung stattgcfundcn, und keine Behörde vorhanden war, die Unthat gebührlich zu ahnden. Die schwere Strafe erfolgte also nur dann, wen» ersichtlich war, daß eine Auflchmnig nnd eine absichtliche Empörung gegen das Sittengesctz stattgefuudc» habe, wen» die Verderbtheit der Person erkannt ist; die Unthat mußte dann mit Vernichtung der frcvlcrischcn Person gesühnt werden. Daß aber auch die »oachidischen Behörden nach den ausgestellten Grundsätzen richten solle», bemerkt zwar MaimouidcS, cs ist jedoch nur von Erkennen, nicht von einer Bestrafung mit dem Lebe» für geringe Verbrechen die Rede, und ist auch sie damit nicht gemeint. Von der Hinrichtung durch das Beil oder Schwert für alle Verbrechen in einer Auflehnung ist jedoch die Schändung einer verlobten Israelitin ausgenommen, die mit dem StcinigungStodc, und die einer Angetranten, die mit Erwürgung bestraft wird, um die Bestrafung des Roachidcn der des Israeliten gleich zu machen; eben a»S demselben Grunde, Um eine dem Israeliten strafbare Unthat