Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- Vierter Jahrgang (1864)
- Issue
- Heft 1-2. (1864)
- Date
- 1864-01-01
- Page
- Seite 14 (sequence 20)
- Language
- Hebrew
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/3768355-7154207-7176958--0299-3769061- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
14 ^MMtmg liegt also nicht in den einzelnen Momenten, die sie provociren und bedingen, soiidern lediglich in dem Total» begriff de« Vergehen« und der Ungerechtigkeit, welche vom Thäter gegen eine Person oder eine» Gegenstand in einer solchen Form verübt worden sind, daß die Pflicht verletzt wurde. In dieser Auffassung macht sich aber gleich der Unterschied zwischen dem Israeliten und Noachiden geltend, da die Pflicht bei diesem von anderer Bedeutung ist, als bei jenem. Die Pflicht ist beim Israeliten geboten, es kan» also die Pflichtverletzung nur in dem Verstoßen und Zu- »iderhandeln gegen die Verkündigung liegen, und da diese wie jeder ausgesprochene Begriff nur in bestimmte» Worte» geschehen sein kann, so kann dir thatsächliche Versündigung nur in der Negation der Begriffe derselben bestehen. Dem Noachiden dagegen ist die Pflicht von Natur eingeprägt worden, und so liegt die thatsächliche Verletzung in der Negation de« menschlichen RechtSbcwußtseinS; c« ist also die absichtliche Handlung, die die Negation bedingt, gleichviel in welcher Form sic geschieht, sündhaft und strafbar. Darau« ergibt sich, daß Maß und Form de« Vergehen« und der Ungerechtigkeit nur dem Israeliten gelehrt und mitgetheilt wurde, dem Noachiden dagegen die That und dir Handlung in jeder Form verboten ist. Der Mord von einem Israeliten verübt, ist nur dann strafbar, wenn die Person lebensfähig ist; denn nur ein Mord lebenSfähi« ger Personen ist religiSS verpönt. Der Todschlag solcher Personen also, die lebensgefährlich verletzt sind, oder mit einem solchen Gebrechen behaftet, daß sic nach den Gesetzen der Natur daran sterben müssen, oder die des Todevon einer kompetenten Behörde verurthcilt sind, ferner von Kindern im Mutterleibe, d. h. vor der Geburt, oder vor 30 Tagen nach der Geburt, die noch keine Lebensfähigkeit dargethan haben, wa« aus der Schrift erwiese» wird, wird wohl nach richterlichem Ermessen, nicht aber vom religivsen Standpunkte au« bestraft; auch wird der Mord, von solchen Personen verübt, die selbst leben-- gefährlich verletzt oder de- Tode« verurtheilt sind, nicht bestraft, weil die Versündigung nicht in bestimmter Form, d. h. von leben-fähigen Personen auSgegangen ist. Dagegen