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Jeschurun · 1864-01-01 · Heft 1-2. (1864) · p. Seite 13

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
Vierter Jahrgang (1864)
Issue
Heft 1-2. (1864)
Date
1864-01-01
Page
Seite 13 (sequence 19)
Language
Hebrew
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13 Handlung nicht bestraft. Ein unvorhergesehener Todtschlag darf, sobald der Thäter, wenn er Israelit ist, sich in die Freistätte geflüchtet, von dem Blutvcrwandten nicht gerächt werden, u>׳d die verübte Rache wird bestraft; eine solche Blutrache an dem Noachide» verübt, bleibt straflos, weil der Schutz der Freistätte auf dem Standpunkte der Naturgesctze ihm nicht zu Gute kommt. Wie in der Idee de« Sündhaften ein Unterschied vorwaltet, so ist ein solcher auch vorhanden in der That oder dem thatsächlichen Bestand. Das Verbotene einer Handlung liegt freilich bei beiden nicht in der Handlung, d. h. in einer bestimmten absichtlichen Ausübung der individuellen Kraft; denn dieselbe Handlung, die auf der eiuen Seite verboten ist, ist auf der anderen erlaubt. Die Handlung des TodtschlagenS ist nicht verboten, wenn sie auf Thiere sich erstreckt; die Leidenschaft des Beischlafes nicht, wenn die Person, a» der er verübt wurde, nicht verbotenen Grades ist; die Gewalt des WcgnehmenS nicht, wenn der Gegenstand ungerechtes Gut ist. Es liegt aber auch das Thatsächliche des Verbotene» nicht in dem Objekte, gegen das die Handlung verübt, oder in der Veränderung, die an demselben vorgenommen wird, den» in Fällen ist auch diese erlaubt. Dir Tödtung eines Menschen auf Befehl der Obrigkeit, im Kriege oder Nothwehr ist gestattet; die Vcr- Sicherung des Bcsitzzustandes eine» Gegenstandes ist im Verkehr gebilligt; der verübte Beischlaf selbst an verböteneu Personen ist bei gewisien Modifikationen, wie etwa am Ehcweibe nach Entlassung ans der Ehe, erlaubt. Es kann aber endlich auch nicht an der Absicht des Thäters liegen, um thatsächlich verboten zu sei», denn die Absicht wird beim Verfehlen des Erfolges der That nicht bestraft; wenn Jemand einen Mensche» in'S Wasser stößt, so daß er sich nicht mehr retten kan», er ist aber durch einen Anderen gerettet worden, die That der Ermordung ist geschehe», eS hat die Absicht nicht gefehlt, und der Thäter bleibt peinlich straflos. Das strafbare Verfahren wird also, sobald es durch Umstände auch ohne Willen des ThäterS vereitelt wird, nicht geahndet. > , Das thatsächlich Verbotene und Strafbare! a» der Jeachnnin. 3 \

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