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Jeschurun · 1864-01-01 · Heft 1-2. (1864) · p. Seite 9

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
Vierter Jahrgang (1864)
Issue
Heft 1-2. (1864)
Date
1864-01-01
Page
Seite 9 (sequence 15)
Language
Hebrew
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9 Bundes im Auge, ahndet aber nicht die exceptionelle Beschaffenheit menschlicher Leidenschaftlichkeit. Die erwachte und nicht mehr zu bezwingende Begierde wird für einen moralischen Zwang betrachtet, für die der Verbrecher und Sünder nicht mehr verantwortlich gemacht werden kan». Daher ist nach der biblischen Lehre Niemand früher strafbar, bis daß die Schrift ausdrücklich in einer Asharah die Handlung verbietet, und dafür eine Strafe verhängt, und der Verbrccher sich zur Strafe bekennt, und in dem Bekenntnisse eine Herausforderung der Strafe darthut, so zu sagen die religiöse Gesetzgebung verhöhnt, und sich gegen die Anordnungcn auflchnt, indem er trotz der statt gefundenen Ermahnung cs ausspricht: ״Und dennoch thue ich das Verbotene". ES ist ferner nach der Schrift die Pflichtverletzung nicht strafbar, bis daß sie öffentlich geschieht, und damit ein böses Beispiel gegeben wird, so daß die Widersetzlichkeit als eine Handlung der Empörung zu betrachten ist, und jedes EiitschuldigungSmomcnt subjektiver Art in Wegfall kommt. Es müssen demnach zwei Zeugen der That vorhanden sein, die den Verbrecher verwarnen mußte». Sie sind nicht sowohl Zeugen der Thatsachc als solcher, die füglich auch durch andere Beweise constatirt werden konnte, sondern Zeugen der unverhohlenen verbrecherischen Absicht seiner Widersetzlichkeit. Sie dürfen also weder mit dem Verbrecher noch mit dem, gegen den das Verbrechen verübt wurde, in einem verwandtschaftlich»» Verhältnisse stehen, weil in dieser Rücksicht, trotz seiner herausfordernden Aenßerung, da« Verbrechen als ein geheimes und verschwiegenes zu betrachten wäre, und er sich möglich auf ihre DiScrction verlassen oder durch ihre Anwesenheit Ermuthigung oder Anregung zu dieser Auflehnung bekommen hat. Sie müssen auch glaubwürdig sein und darf an ihnen kein gerechter Tadel Haften, weil möglicherweise die Anwesenheit Ruchloser und Sündiger den Verbrecher in seiner Sünde und Empörung bestärkt haben könnte, und ohne sie die Frechheit der Unthat ihm nicht möglich gewesen wäre. Mit einem Worte, das Verbrechen und die Unthat darf durchaus nicht den Charakter der Verheimlichung an sich tragen, und ist nicht strafbar, wenn sie nur vor Einem, auch dem glaubwür-

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