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Jeschurun · 1864-01-01 · Heft 1-2. (1864) · p. Seite 8

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Journal
Jeschurun
Volume
Vierter Jahrgang (1864)
Issue
Heft 1-2. (1864)
Date
1864-01-01
Page
Seite 8 (sequence 14)
Language
Hebrew
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8 eben so wie dev Israeliten, Thiere verschiedener Gattung init einander zu begatten, und Pflanzen verschiedener Art aufeinander zu pfropfen. 2. Die Sünde und Zurechnungsfähigkeit. Aus dem eben angeführten Unterschiede zwischen den Pflichten eines Israeliten, die als geboten betrachtet werde», und denen des Noachiden, die sich als natürliche von selbst ergebe», folgt wie angebeutet, auch für die ZurechnungSfähigkeit, daß eine Unwissenheit des Gesetzes und eine ' Unkenntniß >der Strafe den Israeliten als nnznrechnnngSfähig betrachten läßt, nicht aber den Noachiden. Ein NichtiSraelit, der das Verbotene für erlaubt hält, ist als schuldig zu erkennen, denn seine Pflichten müffen ihm von selbst bekannt und einleuchtend sein; eine nachgewiesene Uiikenntniß ist dem Muthwillen oder einer sündhaften Absicht verwandt. י Aber auch i» dem eigentlich Sündhafte» in der Pflicht- Verletzung liegt ein wesentlicher Unterschied zwischen dem des Israeliten und dem des Noachiden. Der Talmud scheint nämlich von dem Grundsätze anSzngehen, daß nach der heiligen Schrift nur die mnthwillige, widersetzliche, öffentliche und absichtliche Pflichtverletzung strafbar sei. Nicht die Thal der Pflichtverletzung als solche, sondern nur die mit derselben verbundene Widersetzlichkeit und öffLntMe Auflehnung gegen die Anordnungen des ttHiSlativen Willens ist verpönt. Eine sündhafte lino^ verbrecherische Handlung, aus Lust und Begierde geübt, insofern die Leidenschaft vorherrscht, verstößt an und für sich nicht gegen das Grundgesetz, da dieses nicht für AuSnahmSfälle genehinigt und angenommen werden konnte, somit also dafür auch keine Verbindlichkeit hat; der individuelle AuönahniSznstand ist nicht snbsumniirt unter der Bedingung, unter der die Gesetze gegeben und anerkannt wurden. Eine solche Handlung kann zwar vom Richter nach Ermeffen n.id Gut« befinden nach Bestimmungen des reinen, verständlichen Urtheils geahndet werden, und soll eS auch, nicht aber von dem Standpunkte der religiösen, der biblischen Lehre, den» diese hat bloS die Bewahrung und Anfrechthastnng des

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