Mannheim
Compact Memory

Jeschurun · 1864-01-01 · Heft 1-2. (1864) · p. Seite 7

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
Vierter Jahrgang (1864)
Issue
Heft 1-2. (1864)
Date
1864-01-01
Page
Seite 7 (sequence 13)
Language
Hebrew
Belongs to
journal issue
OCR quality
90% known words query
IRI
…/3768355-7154207-7176958--0292-3769054
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

7 miterei und Blutschande sind ebenfalls dem Noachidcn verboten. Die Ehe muß geachtet werden, und in gewistön Grade» der Verwandtschaft ist der fleischliche Umgang verpönt. Es ist so die fleischliche Vermischung mit der Mutter, auch wenn diese mit dem Vater nicht ehelich verbunden war, der Stiefmuttcr auch nach dem Tode deS Vaters, dem Eheweibe ei»cS Anderen, der Schwester mütterlicher Seite, dir Pädarcstic und die Blutschande, als der CoitnS mit Thieren verboten. Als Eheweib ist jedoch nur diejenige zn betrachten, die den Beischlaf eines Anderen in Absicht der Ehelichung erduldet hat; das Weib wird aber als entlasten betrachtet, wenn cS aus dein Hause entfernt wurde oder sich entfernt hat, und zwar in Absicht einer Trennung. 5. Jeder Mensch muß den Besitz des Anderen achten. Jeder Eingriff in den factischcn Besitz oder das Recht eines anderen Menscheu ist verböte». GcwaltthStigkcit, Erpressung, Entwendüng, Betrug in der Absicht der,rechtswidrigen Zueignung gehöre» uuter dieselbe Kategorie. 6. Der Noachide ist verpflichtet, die staatliche Ordnung aufrecht zu erhalten. Richtcr und Verwaltungsbehörden müssen überall eingesetzt werden. Der Einzelne nmß sich de» Anordnungen fügen und unterwerfen, die die Vorgesetzten getroffen, und die Gcmeindcrücksichlcu vorwalten lassen. 7. Endlich wurde dem rslen Menschen der Genuß des Fleisches von ihm gctödtcer Thiere untersagt; denn nur ״die Speise", d. h. daö sich selbst als Speise darbietct, darfst d» esse». Dem Noachidcn wurde dies erlaubt, »nd nur das Fleisch, das beim Leben des ThiereS diesem abgcnvmmcn wurde, ist ihm zu essen untersagt. Ei» Stück also, das nach dem Schlachten, solange das Thier sich »och bewegt, abgcschnitten wnrde, enngleich cS dem Israeliten in diesem Falle (weil ihm er Genuß des Fleisches »ach dem Schlachten gestattet ward) erlaubt ist, bleibt dem Noachidcn verboten. Dagegen ist diesem der Genuß de« Blutes, das den, lebenden Thiere "bgezapft wurde, erlaubt, und ebenso Stücke von Amphibicii und Insekte», die beim Leben derselben diese» abgenomme» wurden. Rach der Tradition soll dein Noachidcn auch, wenn auch nicht strafbar verboten, doch ethisch untersagt sein,

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.