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Der jüdische Student · 1902-08-01 · Heft 5 (August 1902) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Student
Volume
1 (1902-1903)
Issue
Heft 5 (August 1902)
Date
1902-08-01
Page
[Seite] (sequence 6)
Language
German
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70. Geschälte, die Detailbestimmungen, namentlich die über die Haftung für Rückgabe festgesetzt; wenn das deponierte Gut untergeht, dann ist, wer ohne Entgell, aus Gefälligkeit, verwahrt, zum Schadensersatz nur dann verpflichtet, wenn er an der Vernichtung schuld ist; der Mieter und wer gegen Entgelt die Aufbewahrung übernommen hatte, haftet dagegen auch bei Verlust durch Diebstahl, und wer die Sache ohne Entgelt zu seiner Benützung geborgt hatte, muss sie selbst bei zufälligem Untergang ersetzen. Auf sehr entwickelten Handesverkehr lässt folgende Mischna schliessen (Baba Mezia * III, 11): „Wenn Jemand bei einem Bankier Geld in verschlossenem Beutel hinterlegt, dann darf dieser das Depot nicht benutzen. Geht es ohne sein Verschulden zu Grunde, dann haftet er infolgedessen nicht für Rückgabe; wird das Geld dagegen offen übergeben, dann darf der Bankier es verwenden, haftet aber infolgedessen auch für die Rückgabe, wenn es ohne sein Verschulden verloren geht." Hier sind zugleich die Rechtsbegriffe der vertretbaren und der unvertretbaren Sachen klar erkannt und streng geschieden. Damit hat es folgende Bewandtnis: Wenn jemand einem andern ein Pferd zur Benutzung leiht, dann muss ihm der Empfänger dieses nämliche Pferd zurückgeben, und nicht etwa ein beliebiges anderes. Das Pferd ist invididuell bestimmt. Derartige Sachen nennt man unvertretbar. Ihnen stehen die sogenannten vertretbaren Sachen gegenüber, d. h. solche, die im Verkehr nur nach Zahl, Mass und Gewicht bestimmt werden. Zu diesen gehört namentlich auch das Geld. Wer 1000 Mark einem Bankier übergiebt, will später die gleiche Summe wieder zurückerhalten; dass ihm dabei die nämlichen Stücke gegeben werden, verlangt er nicht, und deshalb darf der Empfänger das olfen eingezahlte Geld benutzen. Aus den vertretbaren Geldstücken wird jedoch eine unvertretbare, individuell bestimmte Sache, sobald sie in verschlossenem Beutel deponiert und somit als Eigentum des Hinterlegers kenntlich gemacht werden. Dann darf sie auch der Bankier nicht angreifen. Der Wortlaut der zitierten Mischna zeigt, dass sie diesen Unterschied zwischen der Einrichtung dess Bankkonto, bei dem das Eingezahlte ins Eigentum des Bankiers übergeht, und dieser nur zur Rückzahlung der gleichen Summe verpflichtet wird, und dem Depot, dass im Eigentum des Deponenten verbleibt, sehr wohl kennt. Gleichzeitig entwickelt sie hieraus sehr exakt neue Sätze. Das offen eingezahlte Geld wird Eigentum des Bankiers; wenn es also durch Zufall zu Grunde geht, wenn z. B. die Bank abbrennt, dann ist sein Geld und nicht das des Kunden verloren; er bleibt daher zur Rückzahlung verpflichtet. Im zweiten Fall bleibt dagegen der Kunde Eigentümer. Bei zufälligem Untergang des Hinterlegten ist daher sein Geld verloren, und der Bankier zu Schadenersatz irgend welcher Art nicht verbunden. Heute noch weiss das bürgerlche Gesetzbuch (§ 700) keine bessere Regelung dieser Verhältnisse, als s. Z. die Mischna. Die mitgeteilten Proben talmudischer Rechtsgelehrsamkeit müssen die höchste Achtung vor der jur st achen Kunst ihrer Urheber erwecken. Gleichwohl aber hört man Juristen selten mit Anerkennung von ihnen reden. Die wenigsten, die auf diesem Gebiet mitsprechen, kennen es eben aus eigenen Studien, die meisten nur auf Grund schlechter Duellen aus dritter Hand. Es gilt aber auch vom Talmud, was die Inschrift über der Nationalgallerie von der Kunst behauptet: „Nemo odit, nisi ignarus". Dr. Max Eschelbacher.

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