Der jüdische Student
- Journal
- Der jüdische Student
- Volume
- 1 (1902-1903)
- Issue
- Heft 5 (August 1902)
- Date
- 1902-08-01
- Page
- [Seite] (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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No. 5. 69. Vom altjüdischen bürgerlichen Recht. Das alte jüdische Zivilrecht findet seine Darstellung vor allem in dem talmudischen Traktat Baba Mezia; die Mischna hierzu enthält kurze Gesetzesbestimmungen und Besprechungen von Rechtsfällen, die Gemara bringt weitere Ausführungen : Die talmudischen Bestimmungen sind zum Teil aus der Praxis hervorgewachsen, und das Leben, das sie erzeugt hat, schimmert vielfach noch durch, das zeigt unter anderem die Geschichte, die die Mischna von Baba Mezia (IV. 3) erzählt. Es wird dort die Frage erörtert, wieviel Gewinn Käufer und Verkäufer aus einem Kaufgeschäft ziehen dürfen. Das ältere römische Recht setzte in dieser Hinseht den Parteien keine Schranke. Mochte auch der Verkäufer durch unverhältnismässig billigen Verkauf, der Käufer durch viel zu hohen Einkauf noch so grossen Schaden erlitten haben, wenn nicht gerade ein Betrug vorlag, war das Geschäft unanfechtbar. In emendo et vendendo naturaliter concessum est, invicem se circumscribere" (L. 22 § 3 D. loc. 19,2). Im Gegensatz hierzu bemühte sich das jüdische Recht schon frühzeitig, einen* Ausgleich, zwischen den Interessen der Kontrahenten zu finden, und setzte daher eine Maximalgrenze für den zulässigen. Gewinn in Höhe von Vu des Sachwerts;= 16"/;! pCU fest. Verkaufte jemand eine Sache mit einem Gewinn, der dieses Mass nicht überstieg, dann war der Kontrakt giltig, der Käufer konnte sich nicht beschweren; nahm er dagegen mehr, dann galt dies als Uebervorteilung (unnoo\ und die Gegenpartei konnte den Vertrag rückgängig machen. Fmgekehrt hatte der Verkäufer ein Anfechtungsrecht, wenn er den Gegenstand um mehr als V« unter dem Sachwert hatte losschlagen müssen. Doch waren de? Ausübung des Rügerechts zeitlich enge Schranken gesetzt; wer sich beschweren wollte, musste unverzüglich einen Sachverständigen zu Rate ziehen, und dann sofort anfechten; versäumte er die Frist, dann war sein Recht verwirkt.*) So lautet das Gesetz in der Mischna; hierzu wird nun weiter berichtet: „Es entschied Rabbi Tarphon in Ludd: „Der zulässige Höchstgewinu betiägt V3 des Sachwerks (33V3 pCt.) " Da freuten sich die Kaufleute von Ludd. Darauf sagte ihnen Rabbi Tarphon: „D en ganzen Tag darf der Berechtigte zurücktreten" (nicht nur während der kurzen von der Mischna bestimmten Frist". Da sprachen sie: „es lasse uns Rabbi Tarphon bei unserer Gewohnheit/4 und sie kehrten zu dem Ausspruch der Weisen zurück." Die Kaufleute wollten demnach lieber einen kleinen, aber sicheren, als einen grossen, aber unsicheren fiewinn. Die Mischna zeigt, wie die Lehrer in steter Fühlung mit dem Rechtsleben blieben; in unserem Fall scheint ja die Handelskammer zu Ludd ein förmliches Gutachten vom Rabbi Tarphon erfordert zu haben. Die einzelnen Bestimmungen des Traktats zeugen von dem scharfen Blick, mit dem die Rabbinen das Recht betrachteten. Ueberall erkennen sie das juristisch Wesentliche. So behandelt der dritte Abschnitt der Mischna sehr genau und korrekt die verschiedenen Rechtsformen, in denen man fremdes Gut aufbewahren kann, die Aufbewahrung gegen und ohne Entgelt, die Gebrauchsleihe und die Miete. Genau werden, entsprechend der rechtlichen Natur dieser w) Eine ähnliche Bestimmung trifft unser Handelsgesetzbuch im § 377 Absatz J.