Der jüdische Student
- Journal
- Der jüdische Student
- Volume
- 30 (1933)
- Issue
- Heft 1 (Februar 1933)
- Date
- 1933-02-01
- Page
- [Seite] (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
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stehen die Inaktiven den zuständigen Altherrenorganisationen, In jeder Verbindung ist ein für die Inaktivenarbeit verantwortlicher Bundesbruder zu bestimmen, 8. Altherrenarbeit; Richtlinien für diese Arbeit sind die Vorschläge von Bbr. Paul Hirsch über die Reorganisation der Altherrenschaft und von Bbr. Hans Lipschitz über Einrichtung eines zionistischen Arbeitsamtes der Alten Herren. Das Präsidium soll auf Grund der Erfahrungen dieser Arbeit dem nächsten K. T. einen Vorschlag für die endgültige Organisierung der Altherrenschaft machen. 9. J. St.; Der J. St. soll zu einem wesentlichen Teil dem Innenleben des Kartells dienen. Er sei das Organ des Präsidiums, die Tribüne der Verbindungen und der einzelnen Bundesbrüder. Die Leistung der Kartellorganisationen soll im J. St. besprochen werden, sodaß eine ständige öffentliche Kontrolle für das Geschehen im Kartell besteht. 10. Berlin; Für die Berliner Aktivenarbeit wird ein eigenes Ressort Berlin im Präsidium geschaffen. Sein Leiter trägt die Verantwortung für die Berliner Verbindungen und soll für ihr reibungsloses Zusammenarbeiten sorgen. Die Chargierten sind verpflichtet, in ständiger Zusammenarbeit mit ihm die grundsätzlichen und praktischen Fragen ihrer Verbindungen zu besprechen. 11. Zusammenhang mit Provinzverbindungens Der Kartelltag wählt auf Vorschlag des Präsidiums einen Kreis von Bundesbrüdern, die die Aufgabe haben, einen dauernden engeren Kontakt zwischen den Provinzorganisationen und dem Präsidium herzustellen. 12. In Anbetracht der Tatsache, daß der B.C., die heute verantwortliche Instanz für die Arbeit der Verbindung, vielfach durch eine Ueberzahl inaktiver Menschen in seiner Aktionsfähigkeit gehemmt wird, soll zunächst ein Jahr lang versucht werden, in einem Verbindungsrat (V.R.) die wirklich aktiven Kräfte zusammenzufassen. Der V.R. wird im Anfang jedes Semesters von dem A.C. gewählt, wobei die erstsemestrigen Füxe kein Stimmrecht haben. Der V.R. besteht aus den Erstchargierten, dem Fuxmajor und mindestens drei höchstens sieben Bundesbrüdern, von denen einer ein Fux sein kann, der aber mindestens im dritten Semester sein muß. Der V.R. hat die Charge in der Arbeit zu unterstützen. Er nimmt unter Teilnahme des Leibburschen eine Vorprüfung darüber vor, ob ein Fux dem B.C. zur Zulassung zum Burschenexamen vorgeschlagen werden soll. Er beschließt nach dem ersten Semester jedes Bundesbruders über sein endgültiges Verbleiben im Kartell. Hierfür ist neben der zionistischen Leistung vor allem die menschliche Qualifikation ausschlaggebend. Der V.R. ist befugt, den Ausschluß eines Bundesbruders, den er für, das Kartell nicht für geeignet hält, zu beschließen. Hiergegen steht dem ausgeschlossenen Bundesbruder das Recht der Berufung an den B.C. zu. Dieser kann das Verbleiben des ausgeschlossenen Bundesbruders nur beschließen, wenn entweder eine zweidrittel Majorität vorliegt, oder aber einfache Majorität bei Einstimmigkeit der dem V.R. nicht angehörigen B.C.¬ Mitglieder gegeben ist. 13