Der jüdische Student
- Journal
- Der jüdische Student
- Volume
- 29 (1932)
- Issue
- Heft 11 (Dezember 1932)
- Date
- 1932-12-01
- Page
- [Seite] (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
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raüon nach Palästina erreichbar ist. Entscheidend für das Empfinden des einzelnen ist seine Zielsetzung, Aber es soll hier doch daran erinnert werden, daß die Empfindung, nur in Palästina sei die Emgliederuiig, in jüdischnationales Leben für den deutschen Juden wieder voll möglich, m. E. durchaus richtig ist. Und diese Erkenntnis sollte, — wie im vorstehenden entwickelt — sowohl verhindern, daß wir selbst ohne Zwang für nationale Minderheitsrechte in Deutschland eintreten, als auch die Möglichkeit bieten, sich mit den C.V.¬ Kreisen über den Charakter des jüdischen Lebens einerseits in Deutschland, andrerseits in Palästina zum Nutzen der Palästinaarbeit zu verständigen. 3.) Rolf Bieberfeld (Saronia, Frankfurt). Die Ausführungen von Bbr. Polke führen m. E. in vieler Beziehung zu Kons-equenzen für die deutschen Juden, die keinesfalls wünschenswert sind. Um unserer Verantwortung willen, die wir als Zionisten den Juden in Deutschland gegenüber tragen, muß man dagegen Stellung nehmen, daß unter Verkennung aller zu berücksichtigenden Gesichtspunkte Illusionen erweckt werden, die keine reale Berechtigung besitzen. Es besteht völkerrechtlich bei dem augenblicklichen Stand keinerlei Aussicht auf Einbeziehung der deutschen Juden in das System der bestehenden Minderheitenschutzverträge, noch werden wenigstens unter der geltenden Weimarer Reichsverfassung, wie Polke selbst mit Recht sagt, die Juden durch Artikel 113 erfaßt. Er bestimmt: „Die fremdsprachigen Volksteile des Reichs dürfen durch die Gesetzgebung und Verv/altung . . . nicht beeinträchtigt werden.'4 Minderheitenrechte werden zur Zeit also nur Volksteilen zuerkannt, die eine andere Sprache als die Mehrheitsbevölkerung sprechen. Nach Völkerrecht ist zwar das Erfordernis einer anderen Sprache nicht unbedingt erforderlich*). Spricht aber die Minderheit dieselbe Sprache wie die Mehrheit, so wird eine Abgrenzung schwierig und die Möglichkeit, der Einordnung in die Minderheit zu entgehen, groß sein. Am problematischsten wird aber Polkes Forderung deshalb, weil zu einer Einordnung in die Minderheit ein Bekenntnis der Betroffenen erforderlich ist. Wir können überzeugt sein, daß heute und wahrscheinlich auch für die nächste Zeit der Großteil der deutschen Juden darauf verzichten würde, sich zur jüdischen Minderheit zu bekennen. Wir werden dann aus unserer bisherigen völligen staatsrechtlichen Einordnung herausgelöst und weitgehend den Rechtssätzen des Völkerrechtes unterstellt, dessen derzeitiger Garant der Völkerbund ist. Ueber Macht und Möglichkeiten des Völkerbundes ist in letzter Zeit viel gesagt, viel gewitzelt worden. Fast nichts braucht noch hinzugefügt zu werden. Die Rechtsnatur des Völkerrechts ist stark umstritten. Eines steht ungeachtet aller theoretischen Auseinandersetzungen fest*, es existiert heute keine Macht, die imstande ist, das Völkerrecht zu garantieren. Es gibt keine Vollzugsorgane, die jederzeit ur.abhängig von politischen und sonstigen Konstellationen dem gesetzten Recht zum Siege verhelfen, die völlig automatisch die Urteile eines internationalen Gerichtshofes vollstrecken. Die ganze Fragwürdigkeit des Völkerrechts ist in *) . . . personnes appartenant ä des minoriter de race, de religion ou de langue . . . (vgl. Gutachten des ständigen Intern, Gerichtsbofes vom 15. IL 1923). 306