Der jüdische Student
- Journal
- Der jüdische Student
- Volume
- 29 (1932)
- Issue
- Heft 3 (März 1932)
- Date
- 1932-03-01
- Page
- [Seite] (sequence 33)
- Language
- German
- Belongs to
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4. § 27a der Ehrenrats Ordnung soll lauten: . Erkennt ein Berufungsehrenrat gegen einen Bundesbruder, der durch Verbindungsehrenrat aus der Verbindung ausgeschlossen wordenist," rechtskräftig nicht auf Ausschließung, so darf der Bbr. ohne seine Zustimmung und die seiner Verbindung nicht an diese zurückverwiesen werden. 5. § 37 erhält folgenden Zusatz: Dem Präsidium obliegt die Führung des Kartells nach innen und außen, jowie die Wahrnehmung aller Verwaltungsgeschäfte. Die Selbständigkeit der Erziehungsarbeit der einzelnen Verbindung ist zu wahren. 6. Die Beschlüsse des Hamburger Kartelltages, betreffend Maasserpflicht werden durch die vorstehenden Beschlüsse nicht berührt. IL 7. Kreditgenossenschaft: Das K.J.V. gründet eine Kredit- und Darlehnsgenossenschaft des K.J.V. eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung mit dem doppelten Zwecke a) Produktivkredite Bundesbrüdern zwecks Gründung, Ausbau oder Erhaltung ihrer Existenz zur Verfügung zu stellen; b) Bundesbrüdern kurzfristige Darlehen zu gewähren. Jeder Alte Herr ist verpflichtet, Mitglied der Genossenschaft mit mindestens einem Genossenschaftsanteil zu werden oder eine Einlage in entsprechender Höhe zu machen. Der Genossenschaftsanteil soll RM. 30,— betragen. Die Haftsumme beträgt ebenfalls RM. 30,—. Ueber die Einziehung beschließt das Präsidium. 8. Palästinaprojekt: Der Kartelltag bevollmächtigt das Präsidium, alle Maßnahmen zu treffen, um die Möglichkeit einer späteren Erwerbung der Farm Treidel aufrecht zu erhalten. Ein mit Hilfe des Präsidiums zu beschaffender Ueberbrückungskredit ist mit dem Optionsrecht des K.J.V. zu verbinden. HL 9. Die Erziehungsarbeit der Verbindungen ist im wesentlichen Sache der aktiven Burschen und Füxe. Die Inaktiven sind die hauptsächlichsten Träger der zionistischen Außenarbeit. Zur Organisierung und besseren Erfassung der i. a. B. i. a. B. wird in die Charge ein für die Inaktiven verantwortlicher Bundesbruder gewählt. 10. Die Vorsitzenden der Bezirksverbände und Altherrenbünde senden alljährlich an das Präsidium Jahresberichte ein, die im J.St. veröffentlicht werden sollen. Die Berichte sollen insbesondere Mitteilung darüber enthalten, was die betr. Organisation zur Pflege der Beziehungen mit der Aktivitas, zur Keiltätigkeit und zur Mitarbeit an den Ortsgruppen unternommen haben. 11. Das Präsidium zahle zu der jüdischen Studentenhilfe der jüd. Gemeinde Berlin im Semester einen festen jedesmal zu bestimmenden Beitrag. 12. Voraussetzung für die Zulassung zum Burschenexamen ist eine Bestätigung des hebräischen Kursleiters, daß der Bundesbruder mit Regelmäßigkeit und Fleiß sich am hebräischen Unterricht beteiligt haL 95