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Der jüdische Student · 1932-03-01 · Heft 3 (März 1932) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Student
Volume
29 (1932)
Issue
Heft 3 (März 1932)
Date
1932-03-01
Page
[Seite] (sequence 32)
Language
German
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Erziehung soll zur freien Stellungnahme jedes Einzelnen führen. Die Erfüllung der allgemeinen zionistischen Pflichten — Zugehörigkeit zur Organisation, Maasser und dergleichen — ist Voraussetzung für die Zugehörigkeit zu dem geeinten Kartell* Besonderes. 1. Altherrenbünde des früheren B.Z.K, sollen im Rahmen des geeinten Kartells bestehen bleiben bezw. gebildet werden. 2. Die V.J.St. Kadimah Berlin sowie die A.Z.V. Zephirah Breslau bleiben als besondere Verbindungen aufrecht erhalten. Die Anregung, den alten V.J.St. Berlin in Anlehnung an die Kadimah wieder aufzumachen, bleibt späterer Prüfung vorbehalten. 3. Der Einigung in einem Kartell entsprechend gelten die allgemeinen Erziehungsgrundsätze des Kartells — Burschenprüfung, A.rL-ierung und dergL — für alle Verbindungen. Das Eigenleben der Verbindungen hinsichtlich der Pflege personlichen Zusammenhanges und der Ausgestaltung des geselligen Lebens soll gewahrt bleiben. Berlin, den 24. Oktober 1928. Lichtheim, Zwirn, Hermann Stahl, Löwenberg, Moses, Tuchler, Lewin Arnold Ludwig, Ellenbogen, Rudolf Pick, Ernst Halitzki, Schön. Verhandlung vom 17. 1. 1929. Nach Anhörung von Engel und Gotthelf warde ein Antrag eingebracht (s. Anlage), jedoch zurückgezogen, nachdem die beiderseitigen Präsidien erklärt haben, daß der Zusatz sich aus dem Abkommen von selbst ergeben. Anlage. Hinter B. 3 Satz 1 des Abkommens ist einzufügen; Es sollen Maßnahmen getroffen werden, um die Ängfeichung der Erziehungsarbeit möglichst zu beschleunigen; als geeignete Maßnahme erscheint u. a. der Austausch von Kürsleitern, gegebenenfalls von Aktiven, Beschlüsse des Kartelftags. L Allgemeines: 1. Der Kartelltag stellt fest, daß nach den Kartellstatuten die Zugehörigkeit zum K.J.V. (vom 3. Semester an) zur Mitgliedschaft in der zionistischen Weltorganisation und also auch zum Kauf des Schekels verpflichtet. 2. Keine Kartellorganisation hat das Recht, ihre Mitglieder auf bestimmte politische Anschauungen innerhalb des Zionismus festzulegen. Keine Kartellorganisation darf sich der Auseinandersetzung mit Instanzen des Kartells oder einzelnen Bundesbrüdern verschließen. Jeder Bundesbruder hat das Recht, an Veranstaltungen einer jeden Kartellorgaaisation teilzunehmen, und dort das Wort zu ergreifen. 3. Die Kartell- und Ehrenratsordnung ist für sämtliche Kartellorganisationen bindend. Jedoch unterstehen diejenigen Bundesbrüder der V.J.St. Kadimah Berlin, die vor der Fusion von 29 Angehörige des B.Z.K, waren, keinem Berufungsehrenrat. 94

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