Der jüdische Student
- Journal
- Der jüdische Student
- Volume
- 28 (1931)
- Issue
- (Dezember 1931)
- Date
- 1931-12-01
- Page
- [Seite] (sequence 21)
- Language
- German
- Belongs to
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Das natürliche Recht muß vielmehr in dem Maße zurücktreten, in dem es die physische Existenz seiner Träger zuläßt. Denn das Rechi einer Nation auf Leben, das ihr der Rechtsanspruch auf den ihr spezifischen Lebensraum und eine diesen Raum sichernde Lebensform gewährt, ist ein absadutes Recht, dem gegenüber das Recht anderer Nationen, die Erhaltung der in dem fremden Raum siedelnden Volksteile zu verlangen, allenfalls wie ehre Servitut wirkt. Wenn aber, wie in Palästina, der Träger des natürlichen Rschtes der Araber nicht eine arabische Gesamtnation, sondern ihr palästinensischer Teil ist, dann stehen zwar zwei Rechtsansprüche gleichwertig nebeneinaider, aber quantitativ reicht das Recht des jüdischen Volkes über den jeweiligen Stand seiner Kolonisation hinaus, während das arabische Recht in der Deikung der Lebensbedürfnisse der jeweiligen arabischen Bevölkerung seine Gionzen findet. Das arabische Recht in Palästina ist also ein Recht auf Selbstbehauptung, der jüdische Rechtsanspruch ist auf Gewinnung des der jüdischen Nation lebensnotwendigen Raumes gerichtet. Vergleicht man die jüdische Situation mit der der Tscheinen, so ist folgendes festzustellen: die Tschechen waren niemals expropriiert! wie die Juden, die nach der Wegführung des Volkes durch Titus ihr Lmd ganz und gar verloren hatten. Sie haben unter habsburgischer Herrscht! zwar gegen ein weitgehendes Vordringen der Deutschen in ihren Raum richts unternehmen können, aber sie sind in diesem Raum eine unbestrittene Mehrheit. Daher haben sie neben ihrem historischen Recht auf Böhmen aich das natürliche Recht der Mehrheitsnation, welche nicht nur lebens-, sondern auch herrschaftsberechtigt ist. Trotz dieser Verbindung zwischen historischem und natürlichem Rechtsanspruch ist es den tschechischen Staatsmännern nur mit Mibe gelungen, die Abtrennung der geschlossene deutsche Siedlungsgebiete eritxaltenden Bezirke zu verhindern. Ausschlaggebend für die Angliederung dieser Bezirke, die nach den Grundsätzen des Nationalitätenprinzips ohne Zweifel Deutschland oder Oesterreich zugeschlagen werden mußten, war der historisme Anspruch der Tschechen auf ein ungeteiltes Böhmen, ergänzt durch die tiaiurrechtliche Erwägung, daß die- Sudetendeutschen kulturell und wirtscha:füch stärkste Bindungen an den böhmischen Raum unbeschadet der nationalen] Verschiedenheit von der Mehrheitsnation haben. Aehnlich kann auch der arabischen Bevölkerung Palästiras nicht der Anschluß an ein großarabisches Reich gewährt werden, obwohl sie, anders als die Deutschen Böhmens, die Mehrheitsnation darstellt. Denn das historische Recht der Juden ist insoweit stärker, und seine Wertung hängt sieht von der Zahl der palästinensischen Juden ab. Wir kommen zum Schluß: Ein Völkerrecht, welches sich immer mehr aus einem Earcht zwischen den Staaten in eine die Nation als Träger von Rechten und Pflicfiten anerkennende Rechtsordnung verwandelt, kann das „historical right" in serrem hier erörterten Umfange nicht negieren. Denn ohne dieses „historical right" sind die Lebensgrundlagen der Nationen nicht zu sichern, und das historische Recht ist im tieferen Sinne auch ein natürliches Recht und nicht antiüetisch zu diesem. Die lebenswichtigen Rechte einer Nation werden eben nicht nur auf Gruüd des 19