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Der jüdische Student · 1931-12-01 · (Dezember 1931) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Student
Volume
28 (1931)
Issue
(Dezember 1931)
Date
1931-12-01
Page
[Seite] (sequence 20)
Language
German
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nicht vertrieben waren, und die große Diaspora dieser Volker war allein nicht geeignet, die Nation am Leben zu erhalten.*) Die Restitution dieser Nationen in Nationalstaaten und die Grenzsetzun» ihrer Staaten in den Friedensverträgen ist auf Grund ihres „historical right" erfolgt. Aber wahrend sie geneigt waren, auf Grund ihres historischen Rechtes auch ihre historischen Grenzen zu verlangen, ohne zu berücksichtigen, daß in weiten Teilen ihres Gebietes inzwischen geschlossene Siedlungen anderer Nationen entstanden waren, mußten sie noch um die Anerkennung des „historical right" überhaupt kämpfen. Masaryk und Benesch für die Tschechen, Paderewski und Pilsudski für die Polen, sowie die Sinnfeinerbewegung für Irland konnten nur dadurch ihren Rechtsanspruch durchsetzen, daß sie sich Organisationen schufen, die die nationale Selbständigkeit antizipierten, solange sie noch nicht errungen war.**) Die Alliierten verlangten von jeder dieser Nationen auch Beweise eines unzerstörbaren Lebenswillens, und hätte sich nicht Weizmann auf die Existenz der Zionistischen Organisation stützen können, so wäre in Ermangelung eines Trägers des historischen Rechtes dieses nicht politisch und juridisch durchsetzbar gewesen. So aber erlangte die zionistische Weltorganisation als Repräsentantin des jüdischen Gesamtvolkes Rechtssubjektivität und wurde als „Jewish Agency" in Art. 4 P.M. audrücklich in dieser Funktion anerkannt. Das historische Recht allein aber ist überhaupt nicht stark genug, um als.. 'Begründung eines Rechtsanspruches auf einen quantitativ bestimmten nationalen Raum auszureichen. Es genügt nur, um einen rechtlichen Zusammenhang der Juden mit Palästina, der Tschechen mit Böhmen, der Iren mit Irland, der Polen mit Polen herzustellen. Aber es hat nicht ohne weiteres den Vorrang vor anderen nicht historisch begründeten Rechten auf dasselbe Gebiet. Vielmehr ist eine Kollision zwischen Rechten verschiedener Art durchaus möglich, welche nur nach sorgfältiger Abwägung gegeneinander gewertet werden können. Dem historischen Recht auf einen Raum steht in allen Fällen das natürliche Recht derjenigen gegenüber, welche den Raum ohne historischen Anspruch in Besitz genommen und kultiviert haben, und man kann nicht sagen, daß dieses oft in Jahrhunderte langer Seßhaftigkeit erworbene und behauptete Recht ein Recht minderen Grades ist. Die Deutschen der westpolnischen Gebiete und Nordböhmens, die Engländer Ulsters und die Araber Palästinas können dies natürliche Recht ohne Zweifel für sich in Aspruch nehmen, und die entgegenstehenden historischen Rechtsansprüche können es ihnen nicht rauben. Aber andererseits ist der historische Rechtsanspruch durch ein entgegenstehendes natürliches Recht wohl beschränkter, aber nicht ausschließbar. *) Auch diese Völker hatten immer ihr Assimilationsproblem und haben es gewiß auch heute noch. Die Entnationalisierung schien sie zeitweilig ganz zum Erlöschen zu bringen. Das Vordringen der Deutschen im polnischen Westen und in Nordböhmen, der Engländer in Ulster, war nicht die Hauptgefahr für'sie. "*) Die Nationalausschüsse der Tschechen und Polen bei den Alliierten, die sich als „nationale Regierungen" konstituierten, die Institution der nationalen Legionen, die Kampforganisation der Sinnfeiner in" Irland. 18

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