Der jüdische Student
- Journal
- Der jüdische Student
- Volume
- 28 (1931)
- Issue
- (Dezember 1931)
- Date
- 1931-12-01
- Page
- [Seite] (sequence 19)
- Language
- German
- Belongs to
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nicht nach Thüringen verpflanzen, ohne daß sie aufhöre^ Chinesen zu sein und, selbst wenn man nur die Franzosen nach Deutschland und die Deutschen nach Frankreich brächte, hätte das erhebliche Aenderungen ihres Nationalcharakters zur Folge. Dies ist das entscheidende Argument gegen jede Art von Territorialismus, welcher rationalistisch — naiver Gedankenwelt entspringend ein Volk verpflanzen zu können glaubt, ohne ihm die Lebenskraft zu nehmen. Es bedurfte einer Flucht in die Abstraktion ohnegleichen, wra die Theorie des jüdischen Liberalismus zu schaffen, welche Jerusalem in ein blutleeres Symbol verwandeln, als irdische Heimat aber vernichten wollte. Läßt sich aber aus alledem ein Recht der Juden au5 Palästina herleiten? Und wie wrürde es zu begründen sein? Unterziehen wir das „Historical right" einer begrifflichen Prüfung, so kann es zweierlei bedeutm: 1, einen Rechtsanspruch, welcher auf einer bestimmten Episode der Geschichte eines Volkes beruht. 2. Einen Rechtsanspruch, der in der Geschichte eines Volkes als ganzes seinen Ursprung hat, Beispiele für den ersten Fall wären: Ein arabischer Anspruch auf Spanien, ein deutscher auf Lothringen, ein türkischer auf den Balkan, ein griechischer auf Konstantkiopel, ein.englischer auf die U.S.A. In die zweite Kategorie aber sind einzuordnen, der irische auf Irland» der* tschechische auf Böhmen, der polnische auf Polen, d©r arabische auf die arabischen Länder und endlich der jüdische auf Palästina. Der Unterschied zwischen beiden Kategorien liegt aui der Hand. Würde man die erste Kategorie rechtlich sanktionieren", so hidBe das, wichtigen geschichtlichen Episoden im Leben eines Volkes den Charakter der Ewigkeit geben wollen. Es sind aber eben nur Episoden gewesen, v©n denen Ruinen und Denkmäler zeugen, von denen Spuren im Blute der Einwohmer der betreffenden Lander zurückgeblieben sind. Die Individualität der Nation Jedoch, wrelche kam und ging, wurde durch die Episode kaum berührt, geschweige denn gebrochen. Sie war unabhängig von ihr. Versagt .man dagegen Ansprächen der zweiten Kategorie die rechtliche Anerkennung, so spricht man dem betreffenden Volke das Recht auf Leben ab. Dies Recht aber ist unverlierbar. JEs kann auch nicht durch ausdrücklichen oder stillschweigenden Verzicht erlöschen. Eine Generation oder mehrere auf einander folgende können nur für die Tage ihres Lebens wirksam verzichten, sei es durch Aufgabe ihrer nationalen Ekistenz, sei es durch Uebemahme irgendeines anderen Landes. Der Anspruch selbst jedoch ist untrennbar mit dem Leben der Nation als solcher verknüpft, fir ruht, aber er geht nicht unter/'*) Es bedarf nicht des Sonderfalles des jüdischen Volkes, um zu zeigen, welche Folgen der Verlust der nationalen Heimat fc das Leben eines Volkes hat. Die nationale Existenz der Tschechen, Iren wtd Polen stand im Laufe der Jahrhunderte der Fremdherrschaft in einem nicht wesentlich geringeren Grade auf dem Spiel als die der Juden, obwohl sie Bmr unterdrückt und *) s. Ernst Marcus, „Palästina — ein werdender Staat", Leipzig 1929, S. 113, Fußnote 26 gegen Stoyanowsky in „The Mandate for Palestiae", S. 64 ff. 17