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Der jüdische Student · 1931-12-01 · (Dezember 1931) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Student
Volume
28 (1931)
Issue
(Dezember 1931)
Date
1931-12-01
Page
[Seite] (sequence 17)
Language
German
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Organisation wird wieder Schwung, Stoßkraft und CDpfermut haben, und mit einer solchen Organisation v/erden wir die JaHre des Niederganges überdauern und den neuen Augenblick ergreifen können, der es uns erlaubt, die Arbeit -wieder in dem großzügigen Umfange aufzunehmen, wie wir es in ein paar kurzen Nachkriegsjahren gekonnt haben. Möge dis Maccabaea eine jener Gruppen sein, von der diese Erneuerung unserer Bewegung ausgehen kann. Das „Hfstorical Right" im Völkerrecht Von Ernst Marcus. In einer Zeit, in der das. Völkerrecht auf der ganzen Linie expansiv die ihm vom innerstaatlichen Recht gesetzten Grenzen überschreitet und insbesondere die starre Begriffslehre von der staatlichen Souveränität Wandlungen erfährt, muß die Völkerrechtswissenschaft bestrebt saiay rechtsschöpferisch auf den am meisten in Umformung befindlichen RechtsgEbieten zu wirken. Sie kann sich nicht damit begnügen, juridische Auslegungen politischer Vorgänge zu geben, d. h. Legalität des Bestehenden zu begrünfen oder seine Illegalität zu beweisen. Vielmehr muß sie darüber hinaus in djer* Ablauf der Ereignisse eingreifen, indem sie der Politik das Hinstreben zu Zkfien zur Aufgabe macht, welche das Recht ihr wreist. Das Primat des Rechtes im Leben der Völker muß erkämpft, werden, ebenso wie es im Leben der Individuen miteinander durdlgesetzt werden mußte. Zu den wichtigsten Aufgaben, welche dem Völkemecht de lege ferenda erwachsen, gehört ohne Zweifel die rechtliche Sicherung der Existenz der Nationen. Sie sind die „natürlichen Personen" des Völkerrechtes der Zukunft, und, wie sich auch ihre organisatorischen Formen gesitelten mögen, ob isoliert in Nationalstaaten oder zusammengeschlossen in Staatenbünden, ob unter Sprengung des bisherigen staatlichen Rahmens in der allen historischen Gliederung von transkontinentalen Imperien oder in neuest Gebilden kontinental begrenzter Zusammenschlüsse — immer bleibt das Rec&tsproblem das gleiche. Seit wir uns gewöhnt haben, in Nationen zu denken and diese Nationen als unantastbare Einheiten auch im rechtlichen Sinne betrachten, sind ihre Rechtsbeziehungen nach zwei Richtungen zu ordnen: in Hinseht auf ihren Lebensraum und ihre Lebensform. Das Nationalitätenpnhzip, das sich ethisch und juridisch im zweiten Teil des 19. Jahrhunderts durchsetzt, in der Bildung von Nationalstaaten großer Nationen Mitteleuropas, **ie der deutschen und italienischen, und einer Reihe von kleineren, wie der Balkanstaaten, seinen Niederschlag findet und endlich durch die Friedensverträge von 1919 politisch realisiert wird, indem die Volker Oesterreichs, Rußlands und der Türkei aus ihren bisherigen Zusammenhängen gelöst und in selbständige Staaten neu organisiert werden, hat sich damit begnügt, einen Teil des Rechtsproblems zur Lösung zu bringen. Es begründet in seiner Formulierung des SelbsiJ&estimmungsrechtes der Völker einen rechtlichen Anspruch, der sich in der Hauptsache auf die Wahl einer eigenen Lebensform erstreckt. Das Recht zur eigenstaatlichen Organi- 15

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