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Der jüdische Student · 1931-10-01 · Heft 10-11 (Oktober 1931) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Student
Volume
28 (1931)
Issue
Heft 10-11 (Oktober 1931)
Date
1931-10-01
Page
[Seite] (sequence 9)
Language
German
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vertreten. Fordern wir ihn, verlassen wir die Rechtsbasis des Mandates, und das ist sicher gefährlich. Dabei ist Lichtheim zuzugeben, daß ssiie Definition des Judenstaates zur Not mit dem Mandat zu vereinen ist. Sie läßt nämlich alle Deutungen und demgemäß auch alle Mißdeutungen zu und äat juristischpolitisch überhaupt keinen Sinn. Ueber den Propagandaweri aber wollen wir hier nicht streiten. Unverständlich bleibt« wie politische Fülr.er ein Problem so unendlich zu komplizieren wünschen können. Es besiaht durchaus Anlaß zu dem Verdacht, daß Mängel politisch-juristischer Schilling hier zum Vorschein kommen. Auch unglückselige Formeln des „binationtlen Staates" {nicht alle) verdanken sicherlich diesem Defekt ihren Urspring. Was im Mandat gemeint ist, ist negativ klar: kein jüdischer Nationalstaat. Um das festzustellen, bedurfte es nicht erst des Weißbuches von 1922 urd! Jabotinsky hat ebenso wie Weizmann längst vorher wissen müssen, daß daaan nicht gedacht werden konnte. Denn dem Mandat liegt das ebenso £erm wie dem Nationalitätenrecht, das nicht jedem Volke seinen eigenen Staat zu geben wünscht, sondern seinen eigenen Raum und innerhalb dieses laümes eine autonome, die politische und kulturelle Freiheit sichernde RegTerungsform. Demgemäß erstrebt das Mandat auch keinen arabischen Nationalstaat und schließt die palästinensischen Araber von den Vorteilen aus, dm die Bevölkerung anderer arabischer Länder ihnen gegenüber haben. Das Völkerrecht koppelt durch das Mandat Araber und Juden politisch, räumlidh und wirtschaftlich zusammen, ohne für den künftigen Staat überhaupt eineE nationalen Charakter vorzusehen. Palästina sollte vielmehr von vornherein eine anationak staatliche Organisation erhalten, innerhalb deren zwei Staatsnationen nebeneinander leben. Es handelt sich in Palästina nicht um einen binationalen Stet, mit dem beide Nationen identisch sind, wie etwa die Tschechen und Sswaken als Staatsnationen der Tschechoslowakei (alle übrigen Nationen der Tschechoslowakei sind keine Staatsnationen, d. h. sie haben kein Mitbestimmungsrecht im Staate, sondern sind nur rechtlich geschützte Minoritäten). Bas könnte praktisch erhebliche Konsequenzen haben und hätte bereits zai besseren politischen Lösungen geführt als sie die gegenwärtige adininistratke Organisation Palästinas darstellt, wenn England seine unbestrittene Prädsminanz im Staate Palästina dazu ausnutzen würde, die Tyrannis der Zahl <fbm Sinne des Mandates gemäß zu brechen. Da das Mandat kraft völkerrechtlicher Rechtssetzung die jeweilige Minorität gleichberechtigt neben die jeweilige Majorität der Bevölkerung stellt und darin eben der konstitutionell Grundledanke des Palästinamandates zu suchen ist, so bestand und besteht keine Verpflichtung, Englands Beamtenschaft und Selbstverwaltungsorgane,, welcher Art sie auch sein mögen, proportional dem numerischen VerhäCtnis der nationalen Gemeinschaften anzupassen. Als es damit begann, beschritt es einen verhängnisvollen Weg. Denn für Palästina stellt bloße Majorität kein Vorrecht dar, da niemand majorisiert werden soll, und schon der Anschein demokratisch-parlamentarischer staatlicher Organisationen wie sie die Verfassung von 1922 gab, hätte vermieden werden müssen. Statt dessm waren die konstitutionellen Kautelen auszubauen, die die Araber von dar Furcht vor einer künftigen MajorisieTung für den Fall einer jüdischen Mekheit be-

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