Der jüdische Student
- Journal
- Der jüdische Student
- Volume
- 28 (1931)
- Issue
- Heft 10-11 (Oktober 1931)
- Date
- 1931-10-01
- Page
- [Seite] (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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Völkerrecht — zionistische Politik — Staatspolitik in Palästina Von Ernst Marcus (Fortsetzung aus dem <iigen Heft.) In großen Zügen sollte hier der Weg g^ieigt werden, um wieviel gründlicher und tiefer die grundlegenden Mandatsformulierungen von uns ideologisch fundiert werden müssen, aber eben auch rechtideologisch, damit sie ihre Funktion erfüllen, auf die politisch-rechtliche Interpretation derjenigen Bestimmungen des Mandates einen maßgebenden Einfluß auszuüben, die zur Durchführung der von der Präambel und Artikel 2 festgestellten Tendenzen des Mandates in die Satzung aufgenommen sind. Davon hängt die Ausnutzungsmöglichkeii der völkerrechtlichen Vereinbarungen für unsere Politik ab. Denn es hat keinen Zweck, die Auslegung der Art. 6 und 11 z. B. der formalen Jurisprudenz zu überlassen. Dazu sind sie zu ungenau formuliert. Sie können nur dem Sinne nach interpretiert werden und sind, losgelöst von der Präambel und Art. 2 überhaupt nicht zu verstehen. Deswegen kann man. Einwanderungs- und Bodenfrage immer nur sub specie der National Home- Politik betrachten, auch wenn man die These Englands und des Völkerbundes von der Gleichstellung der beiden Mandatsziele akzeptiert. Es handelt sich nämlich gar nicht um ein Rangproblem. Kein Mandatsziel,* sogar ein politisch minderbewertetes, kann ohne Mandatsverletzung vernachlässigt werden. Darum ist der Streit um die Präponderanz des einen oder des anderen Zieles so lange ein müßiger, als nicht die Maßnahmen der Mandartarmacht den Mandatsinhalt widersprechen. Der begrenzenden Formel von der räumlichen und wirtschaftlichen Kapazität Palästinas kann man durchaus zustimmen, wenn die Anwendung im Sinne der Mandatsziele, erfolgt. Auch Selbstverwaltungseinrichtungen könnten die Juden bereitwilligst zustimmen, wenn die britische Regierung nicht gerade in Palästina auf diesem Gebiete eine bürokratische und unschöpferische Politik triebe. Nicht die Existenz der Balfourdeklaration verhindert die politische Befriedigung des Landes, sondern die Phantasielosigkeit der Mandatarmacht, die für Palästina keine individuelle Form der Selbstverwaltung findet. Allerdings hat zionistische Initiative ihr nicht zur Seite gestanden. Die jüdische Rechtsposition ist also nirgends schlecht, wenn wir auf „unseren Schein" pochen, und dieser Schein, das Mandat, gleicht in keiner Beziehung dem Scheine Shyloks. Denn man hat es uns freiwillig gegeben und war auf diese Tat nicht wenig stolz und es enthält eine Schuld, die nicht dem egoistischen Interesse, sondern dem Recht der Völker, der Rechtsordnung für alle, entspricht. Freilich, man muß selbst genau lesen und verstehen, was in dem Schein steht. Es steht da nichts von Staat. Jewish state? Er ist nicht expressis verbis ausgeschlossen, wohl aber dem Sinne nach. Es steht ja nicht einmal „Palestine as Jewish national home" da, sondern „Jewish National Home' in Palestine". „Judenstaat" als politische Forderung ist also juridisch nicht zu 286