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Der jüdische Student · 1931-08-01 · Heft 8-9 (August 1931) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Student
Volume
28 (1931)
Issue
Heft 8-9 (August 1931)
Date
1931-08-01
Page
[Seite] (sequence 12)
Language
German
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scheinbaren Abweichung des Mandates von Artikel 22 V. P. gar nicht einging,, vor allem aber, weil ein mit historischen Rechten begründeter Anspruch wie der jüdische, zu seiner Verstärkung auch naturrechtlicher Begründung bedarf, um nicht für schwächer zu gelten als er ist. Auch an dieser Stelle ist ein Analogon aus der tschechischen Situation heranzuziehen. Denn auch die Tschechen hatten zunächst nur einen historischen Rechtsanspruch, wenn sie nicht nur nationale Freiheit für sich, sondern Angliederung der Deutschen Böhmens, der Slowaken usw., also das alte Reich der Przemysliden, forderten, und es bedurfte eingehender naturrechtlicher Begründung, z. B. Geltendmachung der wirtschaftlichen und kulturellen Zusammenhänge mit den Deutschen Böhmens und deren Unfähigkeit, sich eine selbständige zentralisierte staatliche Organisation für das deutsche Gesamtgebiet zu schaffen, um die drei Millionen Deutschen als nationale Minderheit dem tschechischen Staat einzugliedern. Die Verhältnisse in Palästina sind insofern anders, als es sich um ein Problem der Gleichstellung einer im Lande vorhandenen Majorität mit einer Minorität handelt, die durch Einwanderung Majorität zu werdea strebt. Aber dies scheint so lange irrelevant, als die jüdische Minorität, nicht das Selbstbehauptungsrecht der Araber zu brechen, d. h. ihre politische Freiheit und ihre wirtschaftliche Entwicklungsmöglichkeit einzuschränken versucht. Ist dies nicht der Fall, so ist das arabische Selbstbestimmungsrecht weniger berührt als das der Deutschen Böhmens und Mährens, und das jüdische Volk, das kein Land außer Palästina als seine nationale Heimat zur Verfügung hat — ein Volk, größer als das arabische Gesamtvolk der Halbinsel — würde nicht nur seiner Selbstbestimmung beraubt, sondern zum Untergang verurteilt werden, wenn man ihm das Nationalheim versagt. Das „Recht auf Leben'* des jüdischen Volkes ist darum die rechtliche Voraussetzung des jüdischen Nationalheims. Es kann ideell und materiell begründet werden, und es ist dem Völkerrecht essentiell, wenn dieses die Nationalität als von ihm zu schützende Einheit betrachtet. Seine Negierung wäre nicht nur eine Verletzung des Palästina-Mandates, sondern allgemeiner Rechtsprinzipien. Je mehr es gelingt, den mit Palästina beschäftigten internationalen Organen, England und der Weitöffentlichkeit diese Zusammenhänge klar zu machen, desto schwerer wird unsere Position zu erschüttern sein. Gäbe es z. B. gegenwärtig bereits eine Kodifikation des Völkerrechts, resp. wären die Arbeiten daran weiter fortgeschritten, so würde der Begriff des „National Home" zu den zu kodifizierenden Rechtsbegriffen gehören. Er ist für alle kleineren Völker gleich bedeutsam, und das jüdische Problem ist» politisch und juridisch betrachtet, ein Teilproblem aus dem Fragenkomplex* den das Nationalitätenprinzip der Lösung näherzubringen strebt. In großen Zügen sollte hier der Weg gezeigt werden, um wieviel gründlicher und tiefer die grundlegenden Mandatsformulierungen von uns ideologisch fundiert werden müssen, aber eben auch rechtideologisch, damit sie ihre Funktion erfüllen, auf die politisch-rechtliche Interpretation derjenigen Bestimmungen des Mandates einen maßgebenden Einfluß auszuüben, die zur Durchführung der von der Präambel und Artikel 2 festgestellten Tendenzen -des Mandates in die Satzung aufgenommen sind. Davon hängt die Ausnutzungsmöglichkeit der völkerrechtlichen Vereinbarungen für unsere Politik ab. 258

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