Mannheim
Compact Memory

Der jüdische Student · 1931-08-01 · Heft 8-9 (August 1931) · p. [Seite]

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der jüdische Student
Volume
28 (1931)
Issue
Heft 8-9 (August 1931)
Date
1931-08-01
Page
[Seite] (sequence 11)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
93% known words query
IRI
…/3537599-3537820-3537826--8093-3546146
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Anerkennung würde es diese auch im politischen Sinne nicht 'geben. Eist die Bestätigung der „nationhood", d. i. die Zuerkennung der Eigenschaften, üe den Begriff der Nation ausmachen, ergibt „national home" als notwenä^e Folge, aber nicht etwa nur als moralische, sondern auch als rechtlküie. Mußten die Tschechen um diese rechtliche Position als Ausgangspunkt ihner Staatspolitik ringen, und konnten sie sich nicht mit der Erlangung der faustischen Möglichkeit zu einer solchen begnügen, als die Grundlage ihres Stades noch nicht durch eigene Rechtssetzung gesichert war, so bestand für die jüdische Nationalpolitik diese Notwendigkeit im wesentlich stärkeren Md3e. Denn das, was die Tschechen als realstes Argument aufzuweisen hatten, Äen von ihnen besiedelten und von niemand streitig gemachten R a u m„ die Heimat, sollten die Juden erst auf Grund ihres nun „dem Grunde nach'*1 anerkannten Rechtsanspruches erhalten. So steht und fallt das ,,Jewish Naäbnal Home in Palestine" rechtlich beträchtet mit der Präambel und dem ausdrücklich auf sie verweisenden Artikel 2 des Mandates, und die übriger die Juden betreffenden Bestimmungen der Satzung hätten ihren Wert okne sie verloren. Die politische Wichtigkeit, die ihnen zukommt, müßte für den juristisch ungeschulten Zionisten bereits daraus hervorgehen, daß ihr Inhalt ständig die Zielscheibe arabischer Angriffe in den Petitionen der arabischen Exekutive an den Völkerbund sind, und daß ihr Vorhandensein die Haltmg der Araber gegenüber der Staatspolitik der Verwaltung Palästinas seit fasö zehn Jahren bestimmt. Hätten sie nur rechtstheoretischen Wert, man körnte auf arabischer Seite ja gut über sie hinwegsehen und sich mit Sabotierang der DurchfüL jng der Artikel 4, 6, 7, 11, die Fragen der praktischen PoBSk betreffen, begnügen. Weil sie aber völkerrechtliche Rechtssetzung, als solche in ihrer Wirksamkeit von der arabischen Anerkennung unabhängig und doch integraler Bestandteil des innerstaatlichen Rechtes Palästinas sind, binden sie die Staatspolitik der Engländer genau so wie die der Araber un$ Juden, und von dieser, ihr Selbstbestimmungsrecht — wie sie es auffassen — ausschließenden Fessel, wollen sich die Araber mit Hilfe der politischen Aktionen in London und Genf befreien. Wir haben nun in den letzten Jahnen beobachten können, daß die englische Politik vor diesem Widerstand ds? Araber langsam zurückwich, indem die verschiedenen Kabinette immer wied'ar Balfourdeklaration und Mandatsverpflichtungen gegenüber den Juden bestätigte — und dies sogar noch, als Lord Passfield sie in seinem Weißbuch fak&sch außer Kraft setzte. Ist ihr Wert trotzdem auch für die politische Offensive vorhanden oder sind sie nur als Verteidigungsstellung auszunutzen? Zweifellos ist das erstere der Fall. Aber wenn man eine Verteidigungsstellung zur Angriffsbasis machen will, so muß man alles tun, um sie zu festigen. Man muß ununterbrochen an ihrem Ausbau arbeiten. Hierin hat die politische Leitung in den Jahren nach Erlangung des Mandates versagt. Die arabischen Angriffe erschienen ihr scheinbar praktisch bedeutungslos. Sie überließ & Zurückweisung den Engländern, die die Frage der Verletzung des Selbstbsstimmungsrechtes ständig nur auf die innerstaatliche Organisation Palästinas bezogen und erklärten, durch die Balfourdeklaration gezwungen zu sein, mi die Einführung demokratischer Selbstverwaltungsinstitutionen zu verzicMen. Eine höchst lendenlahme Argumentation, einmal, da sie auf die Kernpunkte der 257

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.