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Der jüdische Student · 1931-08-01 · Heft 8-9 (August 1931) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Student
Volume
28 (1931)
Issue
Heft 8-9 (August 1931)
Date
1931-08-01
Page
[Seite] (sequence 10)
Language
German
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des Artikels 22 V. P. schuf, war das Völkerrecht eine Disziplin zweiten Ranges gewesen. Die Auslösung der alten Ordnung, zunächst selbstverständlich einen Verfall des Rechtes mit sich bringend, führte gleichzeitig zu einer Revolution des Rechts, das wie ein Vogel Phönix aus der Asche erstand und eine neue Ordnung, die auf dem Völkerrecht basiert, unter großen Schwierigkeiten und Krisen, aber doch mit langsamer Sicherheit durchsetzt. Was entsteht, ist eine neue Universitas, eine Völkerrechtsgemeinschaft, deren Glieder Schöpfer und Objekte des neuen Rechts sind. Steht in diesem Prozeß der alte „Staat" auch scheinbar noch unberührt da, hinter ihm erhebt schon der neue, nun auch als rechtliche Einheit vom Völkerrecht geschützte Begriff der „Nation", das Haupt. Masaryk hat in seinem bekannten und für uns sehr lehrreichen Werk „Die Weltrevolution'* geschildert, wie gerade die tschechoslowakische Erhebung und die Aufnahme ihrer Forderungen in das Friedensprogramm der Alliierten, diesen erst ein politisches, über das Selbstverständliche des Sieges hinausgehendes Ziel gab, nämlich die Befreiung der kleinen Nationen. Denn dieser Durchsetzung des Nationalitätenprinzips in seinen zwei Formen der Schaffung neuer Nationalstaaten und der völkerrechtlich und staatsrechtlich anerkannten Sonderstellung der „nationalen Minoritäten" hat auch das jüdische Volk seine politische und rechtliche Anerkennung zu danken. Sie ist der extremste Schritt in der einmal eingeschlagenen Richtung der Anerkennung eines unverlierbaren Rechtes auf Leben für jedes Volk. Wie konnte diese Position errungen, wie kann sie verteidigt werden? Es ist von größtem Interesse zu vergleichen, welche Schwierigkeiten den Tschechen erwuchsen;, ehe sie von den verbüjideten Mächten als Nation mit eigener Rechtspersönlichkeit anerkannt wurden. Dabei spielten keineswegs nur die legitimistischen Gesichtspunkte eine Rolle, auf Grund deren sie vor den Friedensverträgen als de jure österreichische Untertanen galten, obwohl der von" Masaryk und Benesch in den Ententeländern gebildete Nationalausschuß und die Existenz der aus tschechischen Gefangenen und Ueberläufern rekrutierten tschechoslowakischen Legion auf allen Kriegsschauplätzen den nationalen Willen des tschechischen Volkes klar zum Ausdruck brachten. Es waren vielmehr Zweifel an dem wirklichen Vorhandensein eines tschechoslowakischen Volkes als natiorialkulturelle Einheit und mit fester politischer Willenssetzung, die den verhandelnden Führern große Schwierigkeiten bereiteten. Um wieviel komplizierter aber war die Situation des jüdischen Volkes, das kein eigenes Land besaß und dessen Kultur und Sprache im Grunde nur noch mumifiziert fortlebten. Wenn wir schließlich trotz alledem und obwohl die faktische und politische Verteilung der Jugend auf alle Länder der Erde eine weitere Erschwerung bildeten, die völkerrechtliche Anerkennung als Nation erreichten, so war bei uns doch zweifellos die jüdische Legion auf Seiten der Alliierten nicht das überzeugendste Argument, sondern die vom Zionismus dargestellte elementare geistige Erhebung der Juden und ihre sittlichen und juridischen Fundamente. Das Ergebnis war die Uebernahme der Formulierung des Baseler Programms in die völkerrechtlichen Vereinbarungen. Nur dadurch sind wir „as of right, not on sufferance" in Palästina und haben dort unsere „nationale Heimstätte". Ohne die völkerrechtliche 256

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