Der jüdische Student
- Journal
- Der jüdische Student
- Volume
- 28 (1931)
- Issue
- Heft 8-9 (August 1931)
- Date
- 1931-08-01
- Page
- [Seite] (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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hatten oder zum Gegenstand hätten haben müssen, natürlich weiter aus. Dem die Tendenzen der englischen Politik auf diesem Gebiet widersprechen unseren Interessen. Wie die britischen Kronjuristen mangels gut durchdachter, politisch durchsetzbarer Vorschläge seitens der zionistischen Organisation für dien Mandatstext leicht recht dehnbare Formulierungen fanden, die England ääreie Hand bei der Anwendung des Mandats ließen, so war die britische Regierung in der Folge bestrebt, die Bedeutung des Mandats als Rechtssatzung zu negieren. Diesen Charakter — und nicht den bloßer Richtlinien £ür die Verwaltung Palästinas —, aber hat das Mandat, Es ist ein law-making contract (traite-loi) im Sinne des Völkerrechts, für Jessen authentische Auslegung gemäß Artikel 26 P. M. der internationale Gerichtshof auf Anrufung eines Völkerbundsmitgliedes im Prozeßwege, in seiner gutachtlichen Funktion auf Anrufung durch den Völkerbundrat gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Völkerbundpaktes, sonst aber der Rat, unterstützt xon der Mandatskommission, und nur er zuständig sind. Wenn die britische Regierung diese Rechtslage zu umgehen versuchte, so half ihr dabei die Eigenart des angelsächsischen gegenüber dem kontinentalen Recht. Der „Supreme Court of Palestine" sagt in einem bekannten Urteil: „Das Mandat sei „a polaläcal and not a legal document" und enthalte in der Hauptsache gewisse Bekundungen guter Absichten, die leichter zu schreiben als zu lesen sind. Wir aber haben sie dennoch zu lesen und ihnen eine praktische Auslegung zu gebe®/* Aber 1930 bekennt sich in dem Streit der Jewish Agency mit der britischen Regierung um die Auslegung des Mandats durch das Weißbuch PassfieBds ein so namhafter englischer Jurist wie Sir John Simon öffentlich zu dem hier vertretenen Standpunkt, und es war nicht zuletzt diese Rechtstihese, die- MacDonald zeigte, wie unhaltbar das Weißbuch und vor allem da® Methode des Weißbuches war. Verträge sind eben doch kein ,,Fetzen Papkar" und der Labourabgeordnete Cook, der mit rustikaler Deutlichkeit in der Palästina- Debatte des Unterhauses sagte: ,.Alles, was über das Mandat bisher geschrieben war, wäre Unsinn", redet eben, wie die ,.Laien" über ilmen unverständliche juridische Dinge zu reden pflegen. Doch was Cook erlaubt ist, ist dem unmittelbar betroffenen und interessierten Zionismus nicht erlaubt. Diese Ausführungen haben vielleicht, so skizzenhaft sie sind — der Verfasser versucht an anderer, den Fachkreisen zugänglicher Stelle, seine Thesen in der völkerrechtlichen Wissenschaft und Praxis durchzusetzen und dort die Kenntnis unserer rechtlichen Position zu vertiefen —, gezeigt, wo die Vertragsbestimmungen im Bereich der Politik zu wirken beginnen, wo also eine geschickte Politik sich der Instrumente dieser Verträge in richtiger -Weise bedienen wird. Dazu bedarf es der Erkenntnis der zwischen Völkerrecht tnsnd Politik bestehenden Beziehungen, die sich in der Zeit nach Schaffung des Völkerbundes, also seit dem Versailler Vertrag, wesentlich verschoben haben. Bis es Wilson gelang, die widerstrebenden Mächte zu zwingen, sich einer neuen, die rechtliche Position der Staaten einschränkenden Rechtsordnung zu fügen, insbesondere, indem er das der Souveränität entspringende absolute ius belli ac pacis zu einem bedingten machte, und indem er das völkerrechtliche Mandat 255