Der jüdische Student
- Journal
- Der jüdische Student
- Volume
- 28 (1931)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1931)
- Date
- 1931-02-01
- Page
- [Seite] (sequence 17)
- Language
- German
- Belongs to
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fahrenste Zustand, wenn nur ein Wille da ist, in anständiger Weise in Ordnung zu bringen ist, zeigen die Vorgänge in Königsberg. Außer dem Examen eines in hebräischem Hause aufgewachsenen Rabbinersohnes vor einigen Jahren war von einem hebräischen Examen hier keine Rede. Im Herbst 1929 war hier die Zahl der Inaktiven, deren Examen demnächst abzulegen war, bzw. längst hätte abgelegt sein müssen, auf 17 angewachsen- Der nunmehr vom A.H.B. und Konvent einstimmig gefaßte Beschluß, jedem älteren Inaktiven einen endgültigen Termin für die Prüfung zu setzen, dessen Nichteinhaltung automatisch das Ausscheiden zur Folge haben werde, traf die meisten Betroffenen, besonders die auswärts bereits im Berufe lebenden, sehr hart und erschreckend. Der bisherige Erfolg: 5 Leute legten bis Sommer 1930 die Prüfung ab; 9 weitere, zum Teil auswärts an Orten ohne Verbindung als Arzt oder Rechtsanwalt sitzend, nahmen erneut hebräischen Unterricht. Von diesen haben unterdessen bis zum Januar 1931 fünf weitere die Prüfung bestanden, darunter ein auswärtiger Arzt im 23., ein Kaufmann im 24. und ein hiesiger Rechtsanwalt im 16. Semester. Zwei weitere Bundesbrüder, davon einer ein niedergelassener Rechtsanwalt, kommen demnächst aus einer Nachbarstadt herüber, die Prüfung abzulegen. Die Prüfungen waren kein Scheinmanöver. Bei Formulierung der Forderungen, die wir von jetzt ab durchführen müssen, wenn wir uns nicht nach außen von uns selbst lächerlich machen wollen, ist folgendes grundsätzlich festzuhalten: Nachsicht gegen alte Semester, deren Bummelei ja nicht allein ihre Schuld ist, aber strenge ausnahmslose Durchführung unseres Gesetzes bei denjenigen, die seit seiner Einführung aktiv waren, in ihrer Verbindung, also die Gelegenheit zum hebr. Unterricht gehabt hatten. Es ist folgendes zu fordern: I. Bundesbrüder, die vor dem W.-S. 1922/23 aktiv wurden, sind von ihren Stammesverbindungen auch ohne Ablegung eines h. E. zu a-h-ieren, doch ist ihnen die freiwillige Ablegung des Examens als Ehrensache nahezulegen. Für die im W.-S. 1922/23 oder später Eingetretenen ist A.-H.-ierung ohne h. E. ausgeschlossen. IL Die Verbindungen setzen fortan denjenigen Inaktiven, die bis zum Ende des 12. Semesters ein h. E. nicht abgelegt haben, einen letzten Termin für dieses, der ohne besondere Erlaubnis des Präsidiums nicht später als bis an das Ende des 14. Semesters gelegt sein darf. Nichtabiegen des h. E. bis zu diesem Termin hat automatisch das Ausscheiden des betreffenden Bundesbruders zur Folge. III. a) Die Verbindungen reichen unverzüglich dem Präsidium eine Liste ein, in der die Inaktiven, die das 10. Semester überschritten, ein hebräisches Examen aber nicht abgelegt haben sowie der Stand der hebräischen Vorbereitung eines jeden mitgeteilt ist. b) Die gleiche Mitteilung wird fortan am Anfange jedes Semesters seitens des Präsidiums von jeder Verbindung eingefordert. Für die Durchführung des hebräischen A.-H.-Examens in jedem Einzelfalle sind die Verbindungen dem Präsidium, dieses dem Kartelltag verantwortlich. Die Kontrolle seitens des Präsidiums übt bei diesem eine ständige Kommission aus. W. Stein. 16