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Der jüdische Student · 1927-12-01 · Heft 3 (Dezember 1927) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Student
Volume
24 (1927)
Issue
Heft 3 (Dezember 1927)
Date
1927-12-01
Page
[Seite] (sequence 7)
Language
German
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4. Mossul gehöre geographisch und wirtschaftlich zum Irak. Der größte Teil seines Handels ginge nach Mesopotamien und nach Syrien Würde das Irak Mossuls beraubt, so nehme man Bagdad die Möglichkeit der Nahrungsmittelzufuhr aus Mossul, von der es abhängig wäre. Jedenfalls bestünden keine wichtigen Handelsbeziehungen mit Anatolien. 5. Die Stadt Mossul wurde von den Engländern in Uebereinstimmung mit den Bestimmungen des Waffenstillstandes von Mudros besetzt. Die Stellung der Truppen bei Abschluß des Waffenstillstandes habe nichts mit der Regelung der Grenzen bei den Friedensverhandlungen zu tun. Die Angoraregierung habe übrigens den Waffenstillstand von Mudros niemals anerkannt, könne sich also auch nicht auf ihn berufen. Volksabstimmungen seien — das hätten die Abstimmungen in Teschen und Oberschlesien gezeigt — überdies nicht geeignet, Grenzstreitigkeiten zu regeln. Insbesondere sei eine Volksbefragung in diesen Gebieten schwierig zu bewerkstelligen, da die Einwohner nicht den Sinn einer solchen Maßregel begriffen. 6. Eine türkische Armee in Mossul hätte Bagdad in ihrer Gewalt, da die von den Türken verlangte Grenze nur 70 Meilen von der Stadt entfernt sei. Die Türken könnten von dieser Grenze aus den Handel Bagdads nach Persien unterbinden. Die Kette des Djebel Hamrin sei eine Reihenfolge niedriger Hügel, also keine sichere Grenze. Demgegenüber sei die jetzige Grenze eine gute Grenze, die beide Teile voreinander sichere. Eine Einigung zwischen beiden Parteien ließ sich nicht erzielen. Daraufhin machte Lord Curzon in der Sitzung des 23. 1. den Vorschlag, die Angelegenheit dem Völkerbunde zur Entscheidung zu übertragen. Am 20. April begannen die Sitzungen der zweiten Lausanner Konferenz. Auf ihr wurden erneute Versuche gemacht, die Mossulfrage durch mündliche Vereinbarungen zu lösen. Da dies jedoch sich auch diesmal als vergeblich erwies, wurden die folgenden Bestimmungen in den Friedensvertrag aufgenommen: „Die Grenze zwischen der Türkei und dem Irak soll durch ein freundschaftliches Uebereinkommen festgelegt werden, das zwischen der Türkei und Großbritannien innerhalb von neun Monaten abzuschließen ist. Für den Fall, daß innerhalb dieser Zeit kein Abkommen zwischen den beiden Regierungen zustande kommt, soll der Streit dem Völkerbundsrat zur Entscheidung übertragen werden. Die türkische und die britische Regierung verpflichten sich gegenseitig, bis zur Entscheidung über die Grenzfrage keine militärischen oder anderen Bewegungen stattfinden zu lassen, die in irgendeiner Weise den gegenwärtigen Zustand der Gebiete, dessen künftiges Schicksal von dieser Entscheidung abhängt, ändern können." Diese Bestimmungen wurden am 24. Juli 1923 in Lausanne unterzeichnet und traten mit der Ratifikation des Vertrages durch die türkische und durch die englische Regierung in Kraft.

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