Der jüdische Student
- Journal
- Der jüdische Student
- Volume
- 24 (1927)
- Issue
- Heft 1 (Februar 1927)
- Date
- 1927-02-01
- Page
- [Seite] (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/3537599-3537790-3537791--6552-3544578- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
6 Anträge Präsidien vereinbart werden, die dem Kartelltag zur Genehmigung vorzulegen sind. V. St. Jordania München. Der Kartelltag wolle beschließen: Das K.J.V. lehnt einen korporativen Zusammenschluß mit dem Blauweiß ab, erklärt sich aber zur Aufnahme geeigneter Blau weiß er bereit. SporfeVJ~SL Berlin I. Werbearbeit. 1. Das Präsidium wird aufgefordert, baldmöglichst eine Werbebroschüre herauszugeben. 2. Das Präsidium soll durch Rundfrage bei den einzelnen Verbindungen die zurzeit angewandten und als zweckmäßig erprobten Werbemethoden feststellen und den Verbindungen mitteilen. IL Zeitschrift. 1. Als internes vertrauliches Organ des Kartells, das Nichtbundesbrüdern nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Präsidiums zugängig gemacht werden darf, erscheint allmonatlich der J. St. Er muß neben den Nachrichten der Kartellorganisationen (insbesondere Sitzungsberichte des Präsidiums und des Verbindungsrates) enthalten: a) einen politischen Teil, in dem alle politischen und kartellpolitischen Fragen behandelt werden, b) einen Palästinateil mit laufenden Berichten von Bundesbrüdern aus Palästina zu allen Palästinafragen, c) einen kulturellen Teil, der nach Möglichkeit in hebräischer Sprache erscheinen soll. 2. Außerdem soll das Präsidium, sobald die Möglichkeit der Finanzierung gegeben ist, eine öffentliche Kartell-Zeitschrift in der Art des „Jüdischen Willen" als Vierteljahrs- oder als Zweimonatsschrift herausgeben. III. Körperliche Erziehung. 1. In jeder Verbindung finden wöchentlich statt: eine offizielle Ganztagswanderung und eine offizielle Morgen-, Nachmittags- oder Abendveranstaltung sportlicher Natur. Den Sportverbindungen ist es freigestellt, die Ganztagswanderung durch eine andere Veranstaltung zu ersetzen. 2. Im Anschluß an das Sommersemester findet alljährlich ein Camp aller Verbindungen statt. An mindestens zwei aufeinander folgenden Tagen dürfen im Camp keinerlei Sitzungen stattfinden. 3. Im Rahmen des Camp oder des Kartelltages findet alljährlich ein Sportfest statt IV. Stellung der Bundesbrüder. 1. § 4 Abs. 1 der Kartellordnung wird geändert wie folgt: Die Fuxenzeit dauert drei Semester, darf aber in Ausnahmefällen auf zwei Semester herabgesetzt werden. Im Absatz 5 werden die Worte „nach dreisemestriger Aktivität" ersetzt durch die Bestimmung „nach viersemestriger Aktivität". 2. Der Beschluß des sechsten Kartelltages, die Abschaffung der Inaktivenzejt betreffend, wird als unzweckmäßig aufgehoben! Statt dessen