Der jüdische Student
- Journal
- Der jüdische Student
- Volume
- 21 (1924)
- Issue
- Heft 8-9 (Oktober 1924)
- Date
- 1924-10-01
- Page
- [Seite] (sequence 17)
- Language
- German
- Belongs to
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_______ _\Veiteres_zur sogenannten Altherrenfrage 183 jüdisch-nationa.en Verwaltung unifasst folglich nur die im Bezirke A lebenden Juden, während der Bezirk A der arabisch-nationalen Verwaltung die in demselben Bezirk lebenden Araber umfasst. Wie der Staat die Einwohner in In- und Ausländer teilt, so die Nation in Nationsgenossen und Nationsfremde. Ob die Bezirke der Staats, und Nationsverwaltung oder der verschiedenen nationalen Verwaltungen sich decken, ist dabei ganz unerheblich. — Hat also die Nation für das ganze Staatsgebiet Autonomie, so hat d'ese dieselbe ebenfalls in allen ihren Territorien, soweit sie als Verwaltungskörper des Nations Verbandes organisiert sind, ohne Rücksicht darauf, ob sie in unmittelbarer Verwaltung - der Nationszentralbehörde, etwa eines Nationalrates, stehen, oder ob sie nationale Selbstverwaltungskörper sind. Die Autonomie der Territorien ist aber stets nur eine" personelle, keine territoriale Autonomie. Es ist also zu unterscheiden die Forderung nach staatlicher Selbstverwaltung der Gebiete, welche in Palästina z. Zt. nur in kleinem Ausmasse durchgeführt ist*), und die Forderung nach nationaler Autonomie, welche stets nur für das ganze Land einheitlich entschieden werden kann und für welche, um der ürundforderungen der Nationen gerecht zu werden und keine Minorität zu unterdrücken, der Grundsatz des personalen Absonderungsprinzips massgebend sein muss. - , Um eine föderalistische Verfassung des palästinensischen Staatswesens zu gewährleisten, müssten die Nationen schliesslich noch im Parlament und in den Organen der Staatsregierung entsprechend ver- / treten sein, eine Forderung, die aber erst bei der Entwicklung Palästinas zu einem eigenen Staatswesen praktisch werden kann. Weiteres zur sogenannten Altherrenfrage. Von Leonhard Peritz, (V. J. St. Maccabäa, Königsberg A. H.), Gotha In der Annahme, dass meine Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum K.J.V. anerkannt und in bälde zu Masstäben werden, die die Grenze um unsere Gemeinschaft scharf ziehen, versuche ich, uns den verbleibenden Rest der K.J.V. er vor Augen zu führen, um; auf Grund des entstandenen Bildes zu erwägen, welche Möglichkeiten und Aufgaben im zionistischen Leben dem K.J.V. offenstehen. Ein Gesamtbild zu geben, ist aber nicht möglich, denn der verbleibende Rest, dessen Einzelglieder wir ja kennen, ist so uneinheitlich, dass allgemeine, abgezogene Urteile nichtssagend sein müssei . So bleibt nichts übrig, als zu versuchen, in der Uneinheülichkeit Typen zu finden, die das Ganze fassbar und bestimmbar machen. Hier sind die Typen des K.J.V.: Der erste: zahlt seinen Maasser, ohne zu knausern, er erscheint regelmässig allmonatlich einmal *) vergl. darüber Leonhard Stein im Juden 1924 Heft 4.