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Der jüdische Student · 1924-10-01 · Heft 8-9 (Oktober 1924) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Student
Volume
21 (1924)
Issue
Heft 8-9 (Oktober 1924)
Date
1924-10-01
Page
[Seite] (sequence 16)
Language
German
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_Zur Frage der nationalen Autonomie in Palästina Abgesehen davon, dass seine Forderung mit den Grundprinzipien der Nation, der nationalen Einheit, Freiheit und Gleichheit, in Widerspruch sieht, scheint bei ihm eine missverständliche Verquickung .von Verfassung und VcrwaKungsfragen vorzuliegen. Die nationale Autonomie hat einen staatlich organisierten Nationsverband zur Voraussetzung, d. h. einen mit den gewöhnlichen Hoheitsreehten und Zwangsmitteln ausgestatteten Verband. Denn die von der Nation zu erledigenden Angelegenheiten können weder von den einzelnen allein ausgeführt werden, noch können sie durch freiwilligen Zusammenschluss erreicht werden. Dieser Nationsverband muss aber verwaltet werden. Für seine Verwaltung kommen die allgemeinen Grundfragen der Verwaltung in Betracht. Die Verwaltung eines Staates geht grundsätzlich von einer Zentralbehörde aus, welcher in territorial abgegrenzten Gebieten, (Provinzen, Regierungsbezirken, Kreisen und Gemeinden) Unterbehörden unterstellen. Nun gibt es aber gev isse Angelegenheiten, welche eine schematische Regelung durch die Zentralbehörde nicht zulassen, sonder je nach den Verhältnissen der Kommune geordnet werden müssen. •Um diesen Bedürfnisse]] gerecht zu werden, hat man eine sogenannte administrative Dezentralisation eingeführt, d. h. man hat den Kommunalverbanden Selbstverwaltungsrechte gegeben. Sie kennen einzelne GemeinJe-Angelegenheiten selbst ordnen und unterliegen nur einer mittelbaren Aufsicht des Staates, welche im Gegensatz zu der sonstigen Dienst-Aufsicht der Staatsbehörden steht. Es leuchtet ohne weiteres ein, dass ein solcher * 7erwaltungskörper territorial abgegrenzt werden muss. Soweit wir hier aber von rein staatlicher Selbstverwaltung sprechen und die Verwaltung des Nationsverbandes völlig ausser acht lassen, ergibt sich weiterhin, dass diese komunale Selbstverwaltung von nationalen Gesichtspunkten durchaus unabhängig ist, indem sie als Teil der staatlichen Verwaltung auch nur rein staatliche Angelegenheiten zu erledigen hat. In dieser Beziehung ist also die Forderung nationaler Autonomie für Gemeinden mit nationaler Majorität völlig sinnlos. Was die Frage der Aemterbesetzung angehl, so wird sie, soweit eine Selbstverwaltung und damit Wahl der Beamten besteht, sich von selbst dadurch lösen, dass die Erledigung dieser Frage ja in der Hand der Einwohner selbst liegt und damit also der Majoritätsnation entsprechende Vorrechte gibt Wir sind oben dazu gekommen, dass die Nation grundsätzlich als Personenverband konstituiert werden muss. Wir haben dann gefunden, dass für die Frage der Verwahung und insbesondere für die Frage kommunaler Selbstverwaltung eine territoriale Gliederung nöMg ist. Sehliessen sich nun diese beiden Forderungen nicht gegenseitig aus? Das ist, wie sich aber weiter aus dem Vorhergehenden ergibt, durchaus nicht der Fall. Auch ein Pers.oncnverband kann wieder lokal untergeteilt sein. Der Bezirk A der staatlichen Verwaltung umfasst alle in diesen Bezirken lebenden Staatsangehörigen, rächt aber auch in gleichem Masse die dort lebenden Ausländer. Der Bezirk A der

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