Der jüdische Student
- Journal
- Der jüdische Student
- Volume
- 21 (1924)
- Issue
- Heft 6-7 (Juni 1924)
- Date
- 1924-06-01
- Page
- [Seite] (sequence 30)
- Language
- German
- Belongs to
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140 Das Völkerbundmandat für Palästina Im grossen und ganzen kann das jüdische Volk mit den Sicherungen, die ihm hier für die Errichtung seiner nationalen Heimstätte geboten werden, zufrieden sein. Es ist jetzt die Sache der jüdischen Nation selbst, die Früchte aus dem für die Aufbauarbeit vorbereiteten und gesicherten Beden zu ziehen, wobei zu berücksichtigen sein wird, dass der Aufbau der Heimstätte des jüdischen Volkes in der Tat nicht auf Kosten der Lebensmöglichkeit und Freiheit der nichtjüdischen Bevölkerung Palästinas zu betreiben sein wird. Die Situation des jüdischen Volkes wird durch die Worte gekennzeichnet, die Lloyd George in San Remo zu Weizmann sagte, nachdem das Abkommen von San Remo unterzeichnet war: „Ihr habt jetzt Euern Start, es liegt jetzt an Euch, das Rennen zu gewinnen". V. Die besonderen Bestimmungen für Transjordanien. Besondere Bestimmungen für die zwischen dem Jordan und der Ostgrenze Palästinas gelegenen Landstriche (Transjordanien) sind im Ari. 25 des Palästina-Mandates vorgesehen. In der ursprünglichen Fassung des Palästinamandates war dieser Artikel nicht enthalten; das Mandat hatte also nur 27 Artikel. Der jetzige Art. 25 wurde erst später kurz vor der endgültigen Ratifizierung des Mandates eingeschoben; er berechtigt den Mandatar, in-den erwähnten Landstrichen mit Genehmigung des Völkerbundsrates die Durchführung von Mandatsbestimmungen, die ihm mit dem bestehenden lokalen Verhältnissen unvereinbar erscheinen, aufzuschieben oder zurüchzusleilen und solche Verfügungen für die Verwaltung dieser Länder zu treffen, die er für diese Verhältnisse für geeignet hält, vorausgesetzt, dass nichts unternommen wird, was zu den Bestimmungen der Artikel 15, 16 und IS im Widerspruch steht" (Art. 25). Die näheren Bestimmungen über diese Gebiete sind durch ein Memorandum geregelt, das von der britischen Regierung am 16. 9. 1922 dem Völkerbund überreicht und vom Rat des Völkerbundes genehmigt wurde. Gemäss den Bestimmungen des Art. 25 sollen folgende Vorschriften keine Geltung haben „für das als Transjordanien bekannte Gebiet, östlich einer Linie, welche von einem Punkt zwei Meilen westlich der Stadt Akaba im Golf von Akaba zu dem Mittelpunkt des Waadi Arabah des Toten Meeres und des Jordan Flusses und zur Vereinigung des letzteren mit dem Fluss Jarmuk und von da in der Mitte des Jarmukflusses bis zur syrischen Grenze verläuft". Es fallen für dieses Gebiet von den Bestimmungen des Palästina- Mandates fort die Art. 4, 6, 7 Satz 2,11 Abs. I. Satz 2 und Abs. 2, 13, 14, 22, 23 und Präambel Abs. 2 und 3; ferner fallen fort in Art. 2 die Worte „dass. das Land unter solche politische, administrative und wirtschaftliche Bedingungen gestellt wird, welche die Errichtung einer jüdischen nationalen Heimstät'e, wie in der Einleitung wiedergelegt und ..."