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Der jüdische Student · 1924-06-01 · Heft 6-7 (Juni 1924) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Student
Volume
21 (1924)
Issue
Heft 6-7 (Juni 1924)
Date
1924-06-01
Page
[Seite] (sequence 29)
Language
German
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Das Völkerbundmandat für Paläslina 139 der Bedeutung des Art. 4 liefert der Brief des englischen Kolonialminister an die Zionistische Organisation vom 3. Juni 1922. In diesem heisst es: „Gemäss dem Art. 4 des Mandatsentwurfes wird Ihrer Organisation eine besondere Stellung als Jewish Agency eingeräumt, welche bevollmächtigt ist, mit Seiner iWajestät Regierung in dieser Hinsicht zusammenzuwirken. Unter diesen Umständen erscheint es Mr. Churchill wesentlich, dass nicht nur die erklärten Ziele und Absichten Ihrer Organisation mit der Politik Seiner Majestät Regierung übereinstimmen, sondern dass die Identität dieses Zieles zum klaren Ausdruck kommt, sowohl der Bevölkerung Palästinas, wie auch dieses Landes und schliesslich der ganzen Welt gegenüber usw." Durch diese Bestimmungen wird der Zionistischen Organisation eine führende Stellung im Gesamtjudentum offiziell eingeräumt. Diese jüdische Vertretung (und damit die Zionistische Organisation als öffentliche Körperschaft) wird völkerrechtlich anerkannt, denn die Bestimmungen des Mandates stehen ja, wie nachgewiesen, unter der Garantie des Völkerbundes. Die Zionistische Organisation wird damit ein Rechtssubjekt des palästinensischen Staatsrechtes; diese Rechtsqualität und ihr Aufgabenkreis werden ihr völkerrechtlich gesichert. Das Mandat bringt zwar nicht zum Ausdruck, dass die Organisation selbst unmittelbar ihre Rechte völkerrechtlich geltend machen kann, aber die Tatsache, dass hier die Zionistische Organisation als offizielle Vertretung einer durch das Völkerrecht anerkannten Nation mit einem Aufgabenkreis betraut wird, den sie im Einvernehmen mit „Seiner britischen Atajestät Regierung" regeln soll, ist für uns wiederum ein wesentlicher Beweis für die Behauptung, dass heute im Völkerrecht ausser mit Staaten, auch noch mit anderen Verbänden (Nationen—Nationalvertrelungen) zu rechnen ist13). Wir empfinden hierbei als Inkonsequenz, dass die Stellung der Jewish Agency nur beratend ist, und sehen einen Mangel darin, dass nicht festgelegt ist, inwieweit die Vorschläge der Jewish Agency für die palästinensische Regierung ausschlaggebend sind. Es wäre hier zu wünschen, dass eine Bestimmung den Vorschlägen der Jewish Agency verpflichtende Wirkung beimisst. Der Art. 6 des Mandates handelt über die Begünstigung der jüdischen Einwanderung unter der Sicherung, dass die Lage und die Rechte der anderen Teile der Bevölkerung nicht beeinträchtigt werden, und ist bemerkenswert durch die Bestimmung, dass gemeinsam mit der Zionistischen Organisation geschlossene Siedlungen geschaffen werden sollen. Der zweite Absatz des Art. 2 stellt fest, dass die Landesregierung an die jüdische Vertretung — also an die zionistische Organisalion (Jewish Agency) öffentliche Arbeiten vergeben kann; hier wird von einer Möglichkeit, nicht von einer Verpflichtung der Landesregierung gesprochen. ,3) Vergl. dazu einen Aufsatz von Moritz Bileski in der jüdischen Rundschau 1920 Nr. 17.

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