Mannheim
Compact Memory

Der jüdische Student · 1924-06-01 · Heft 6-7 (Juni 1924) · p. [Seite]

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der jüdische Student
Volume
21 (1924)
Issue
Heft 6-7 (Juni 1924)
Date
1924-06-01
Page
[Seite] (sequence 28)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/3537599-3537784-3537788--6099-3544230
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

13S Das Vöikerbundmandat für Palästina gungen gestellt wird, welche die Errichtung der jüdischen nationalen Heimstätte, wie sie in der Einleitung niedergelegt, sichern". Die hebräische Sprache, wird neben der englischen und arabischen als gleichberechtigte, offizielle Landessprache anerkannt (Art. 22). Artikel 7 bestimmt den Erlass eines Gesetzes über Staatsangehörigkeit. In dieses Gesetz sollen Bestimmungen aufgenommen sein, die so gefasst sind, dass sie die Erwerbung der palästinischen* Staatsbürgerschaft durch Juden, die ihren dauernden Aufenthalt in Palästina nehmen, erleichtern". (Art. 7, Satz 2.) Ganz besondere Bedeutung kommt dem Art. 4 in Verbindung mit den Art. 6 und 2 Abs. 2 zu. In diesen Artikeln wird die ,Jewish Agency" behandelt. Die Jewish Agency ist eine öffentliche rechtliche, jüdische Vertretungskörperschaft mit dem Anspruch auf Mitarbeit aller Juden, die gewillt sind,'bei der Errichtung der jüdischnationalen Heimstätte zu helfen. Dieses Organ, das nicht dem Verwaltungs- und parlamentarischen Apparat des Landes zugehört, sondern selbständig, gleichsam als Ausdruck jüdischer Volkssouveränitat im Einvernehmen mit der Mandatarmacht wirken soll,, hat eine doppe'te Aufgabe: einmal die Verwaltung Palästinas in allen Fragen des jüdisch-nationalen Heims zu beraten und mit ihr zusammenzuwirken (Art. 4), zum anderen die geschlossene jüdische Siedlung insbesondere auf den nicht für öffentliche Zwecke erforderlichen Staatsländereien und Brachländereien zu fördern (Art.. 6), sowie in eigener Regie öffentliche Arbeiten und Betriebe zu errichten und die Naturschätze des Landes zu verwerten, soweit dies nicht direkt von der Verwaltung unternommen wird (Art. 2. Abs. 2). Ist in diesen Bestimmungen der Zuschnitt auf Wesen und Wirkungsweise der ziomstischen Organisation, nebst den ihr nahestehenden Institutionen wir Keren Hajossod, Keren Kajemeth Lejisrael (Jüdischer Nationalfond), Jüdische Kolonialbank ganz unverkennbar, so wird dies noch zweifelsfrei im Art. Abs. 2 bestätigt. „Die Zionistische Organisation soll, solange ihre Organisation« und Verfassung nach der Meinung des Mandatars angemessen sind, als solche Vertretung anerkannt werden (Art. 4, Abs. 2, Satz 1). Sie soll im Einvernehmen mit Seiner Britischen Majestät Regierung Schritte unternehmen, um die Mitarbeit aller Juden zu sichern, die gewillt sind, bei der Errichtung der jüdischen nationalen Heimstätte zu helfen." (Art. 4, Abs. 2, Satz 2.) Es ist vielleicht das erste Mal, dass eine Organisation von dem Charakter der Zionistischen zum Träger völkerrechtlich formulierter Berechtigungen wird. Diese Bestimmung gibt der Leitung der Zionistischen Organisation eine völkerrechtliche Legitimation, über das Schicksal Palästinas mitzubestimmen, und besonders einen dauernden Einfluss auf die Entwicklung der national-jüdischen Heimstätte zu gewinnen. In diesem Sinne bedeutet der Art. 4 tatsächlich die Erfüllung aller jüdischen Forderungen, und er kann tatvoll ausgenützt, bei einigem guten Willen der palästinensischen Verwaltungsbehörden den Aufbau der jüdischen Heimstätte völlig im Sinne der Zionistischen Organisation regeln. (Ein praktisches Beispiel von

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.