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Der jüdische Student · 1924-06-01 · Heft 6-7 (Juni 1924) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Student
Volume
21 (1924)
Issue
Heft 6-7 (Juni 1924)
Date
1924-06-01
Page
[Seite] (sequence 27)
Language
German
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137 gewährten Vergünstigungen, nach denen die Möglichkeit besteht, dass Palästina und seine Verkehrsmittel den Interessen des Mandatars dienstbar gemacht werden können. Der Art. 18 sichert allen fremden Staaten und deren Angehörigen Gleicheit in Besteuerung und Freiheit in Ausübung von Handel und Gewerbe, Schiffahrt und Industrie (Art. IS, Abs. i12). Die Regelung der Zölle ist in das Bejeben des Mandatars gelegt. Zollverträge dürfen geschlossen werden mit Staaten, deren Territorium im Jahre 1914 zur Gänze in der asiatischen Türkei oder Arabien eingeschlossen war (Art. 18, Abs. 2). Der Mandatar soll sich namens der Verwaltung von Palästina an alle internationalen Verträge anschliessen: betreffend Sklavenhandel, Handel mit Waffen und Munition und Chemikalien oder in betreff der Handelsgleichheit, der Freiheit der Schiffahrt, des Post- und Telegrafen- und drahtlosen Verkehrs, oder des literarischen, künstlerischen oder industriellen Eigentumsrechtes (Art. 19). Ferner soll der Mandatar namens der Verwaltung von Paläsiina, „soweit es die religiösen, sozialen und übrigen Bedingungen gestatten, an der Durchführung jeder allgemeinen Politik mitarbeiten, die vom Völkerbund zur Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten, mit Einschluss der Krankheiten von Pflanzen und Tieren, angenommen wird". (Art. 20). Der Art. 21 fordert ein Gesetz über Altertümer, welches in Bezug auf Ausgrabungen und archäologische Forschungen den Staatsangehörigen aller Mitglieder des Völkerbundes gleiche Behandlung gewähren soll. Hierzu sind dem Art. 21 beigefügt 8 Ausführungsbestimmungen, die den Begriff Antiquität festlegen (1.), über den Schutz der Antiquitäten aussagen (2—5), Bedingungen für die Erlaubnis von Ausgrabungen aufstellen (6—7) und den Finderlohn bestimmen (8). Die Feiertage der verschiedenen Religionsgemeinschaften in Palästina werden als gesetzliche Ruhetage für die Mitglieder dieser Gemeinschaft anerkannt (Art. 23). Damit sind die aligemeinen Bestimmungen über Palästina erschöpft, und wir wenden uns nun den besonderen Bestimmungen zu, die von der Schaffung der jüdisch-nationalen Heimstätte in Palästina handeln. IV. Die auf Errichtung der jüdisch-nationalen Heimstätte bezüglichen Bestimmungen des Palästina-Mandates. Der in der Präambel des Palästina-Mandates durch Aufnahm-:-der Balfour-Declaration und durch Anerkennung der historischen Ver- 1-nüpftheit des jüdischen Volkes mit Palästina ausgedrückte Wille der Völkerbundsstaaten, in Paläsiina eine jüdisch-nationale Heimstätte zu errichten, wird in den Art. 2, *4, 6, 7, 11 Abs. 2 berücksichtigt. Der Artikel 2 verpflichtet den Mandatar dafür zu sorgen, dass das Land unter solche politische, administrative und wirtschaftliche Bedinl2) Vergl. dazu Art 22 des Völkerbundsvertrages Abs 5. Satz 3.

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