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Der jüdische Student · 1924-06-01 · Heft 6-7 (Juni 1924) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Student
Volume
21 (1924)
Issue
Heft 6-7 (Juni 1924)
Date
1924-06-01
Page
[Seite] (sequence 26)
Language
German
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136 Nichts in diesem Artikel darf so aufgefast werden, dass es dem Mandatar die Berechtigung gibt, in das Oefuge oder die Verwaltung der rein muselmanischen geheiligten Statten einzugreifen, deren Immunität garantiert ist. (Art. 13.) Im Art. 14 übernimmt der Mandatar die Verpflichtung, eine Spezialkommission einzusetzen, um die auf die heiligen Stätten bezügli- » chen Rechte und Ansprüche, ferner die Ansprüche der verschiedenen religiösen Gemeinschaften in Palästina zu prüfen. Diese Kommission darf ohne Genehmigung des Völkerbundsrates weder gewählt werden, noch ihre Tätigkeit beginnen (Art. 14). Art. 15 sie! t die völlige Freiheit der Religionsübung sicher, rmt der einzigen Einschränkung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Moral. Alle Religionen und Rassen sind in Palästina gleich. — Jede Gemeinschaft hat das Recht, eigene Schulen zur Erziehung ihrer Mitglieder in eigener Sprache zu erhalten. Art. 15 Abs. 2. — In diesen Bestimmungen sind die Grundsätze der nationalen kulturellen Autonomie berücksichtigt. Völlige nationale kulturelle Autonomie bringen aber die Bestimmungen des Art. 15 nicht, da die einzelnen Nationen noch keine eigene Vertretung für die Verwaltung ihrer kulturellen Angelegenheiten haben11). Dies wäre noch zu erstreben. Art. 16 bekräftigt noch einmal das Recht des Mandatars und zugleich seine Pflicht, die Aufsicht über alle religiösen und Wohltätigkeitskörperschaften auszuüben, soweit dies für die Aulrechterhaltung der öffentlichen Ordnung notwendig ist. Dies vorausgesetzt, sind jedoch derartige Körperschaften in keiner Weise zu hindern oder zu stören. In der Behandlung dürfen Religion oder Staatsangehörigkeit keine Rolle spielen. Sehen wir bisher die Mandatsbestiiiimungen in vollem Einklang mit den Vorschriften des Art. 22 des Völkerbundsvertrages, so ist in dem folgenden Art. 17 eine Bestimmung enthalten, die den Grundsätzen des Art. 22 des Völkerbundsvertrages widerspricht. Der Art. 17 des Palästinamandates behandelt die militärische Organisation in Palästina. Die militärischen Kräfte Palästinas dürfen nur zur Landesverteidigung und zur Erhaltung von Frieden und Ordnung organisiert werden. (Art 17, Abs. 1) Der Abs. 2 behandelt die Kostenfrage und bestimmt, däss Palästina zu den Unteihaltungskosten solcher vom Mandatar unterhaltenen Kräfte beitragen soll (Art. 17, Abs. 2). Der Abs. 3 besagt, dass der Mandatar jederzeit berechtigt sein soll, die Strassen, Eisenbahnen und Häfen von Palästina für die Beförderung von Truppen und die Zufuhr von Heiz- und Nahrungsmitteln zu benutzen. Dieser dritte Absatz bringt einen Verstoss gegen die im Art 22 des Völkerbundvertrages enthaltene Bestimmung, dass bei den Mandaten der Klasse A die Mandatmacht ihre Stellung nicht zur Stärkung ihrer militärischen Macht benutzen darf. Dieser klaren Bestimmung widersprechen die im Art. 17, Abs. 3 der Mandatarmacht n) Vergl. dagegen z. B. den Vertrag von St. Germain Art. 62 bis 69.

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