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Der jüdische Student · 1924-06-01 · Heft 6-7 (Juni 1924) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Student
Volume
21 (1924)
Issue
Heft 6-7 (Juni 1924)
Date
1924-06-01
Page
[Seite] (sequence 25)
Language
German
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Das Völkerbuudmandat für Palästina 135 lange währt, bis der Mandatar vcn seinen Verpflichtungen zurücktritt, cder der Völkerbund ihn von diesen Verpflichtungen entbindet, bezw. Ihn abruft, oder aber bis zum Eintritt der völligen Selbstverwaltungsmöglichkeit des Mandatlandes. („Eine beauftragte Macht soll die Verwaltung bis zu dem Zeitpunkt leiten, wo sie fähig sein werden,, selbstsrändig zu handeln" Art. 22 des Volkerbundsvertrages Abs. 4.) Wir nehmen an, dass der Art. 2S nur diesen letzten Gesichtspunkt, das Selbständigwerden (Mündigkeit des Mandatsgebietes) im Sinn hat, wenn von Ablauf des Mandates die Rede ist. Wir sehen, dass theoretisch der Mandatar im Verhältnis zum Völkerbund tatsächlich nichts mehr als dessen beauftragte Macht ist. Der Mandatar handelt ausschliesslich im Namen des souveränen Völkerbundes. (Vergl. Präambel.) Er ist dem Völkerbund Rechnung schuldig über seine Massnahmen (Art. 24), er unterwirft sich der Schiedsgewalt des internationalen Gerichtshofes in Bezug auf Streitigkeiten der Mandatsbestimmungen wegen (Art. 26), und er hat für jede Abänderung der Mandatsbestimmungen die Zustimmung des Völkerbundes einzuholen. (Art. 27.) III. Die allgemeinen Bestimmungen des Mandates. Die offiziellen Sprachen (Amtsprachen) in Palästina sind Englisch, Arabisch und Hebräisch (Art. 22;. Wesentlich ist die Bestimmung des Art. 3, dass der Mandatar, soweit die Umstände dies erlauben, die lokale Selbstverwaltung fördern soll. (Art. 3.) Bei dieser Bestimmung wird das Ziel der endgültigen Selbständigkeit des Mandatlandes berücksichtigt. Die Integrität des Gebietes soll gewahrt bleiben (Art. 5). Sehr wesentlich ist die im Artikel 7 vorgesehene Möglichkeit einer besonderen palästinensischen Staatsbürgerschaft (Art. 7); Hieraus erhellt praktisch am deutlichsten die Gewissheit, dass Palästina kein Bestandteil des Mandatars, sondern eigenes Staatsgebiet ist. Artikel 8 behandelt die Aufhebung der Kapitulationen für Palästina: dabei ist bemerkenswert, dass die Kapitulationennach Ablauf des Mandates wieder eingeführt werden können. Artikel 9 verbürgt für Ausländer und Inländer Sicherung ihrer Rechtsstellung und gewährleistet vor allem Freiheit und Sicherstellung der religiösen Rechte. Die Auslieferungsverträge, die zwischen dem Mandat und andeven Mächten in Kraft sind, sollen mangels besonderer Auslieferungsverträge in Bezug auf Palästina Geltung haben (Art. 10). Die Regelung der öffentlichen Arbeiten erfolgt in Art. 2. (der zweite Absatz des' Artikels 2 handelt insbesondere von Vergebung der öffentlichen Arbeiten. — Siehe später unter 4). Im Art. 12 wird bestimmt, dass der Mandatar die auswärtigen Beziehungen Palästinas zu regeln hat, vor allem Bestätigung von Konsulaten fremder Mächte in Palästina. Im Art. 13 übernimmt der Mandatar die Verantwortung für die heiligen Stätten und religiösen Gebäude oder Plätze in Palästina.

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