Der jüdische Student
- Journal
- Der jüdische Student
- Volume
- 21 (1924)
- Issue
- Heft 6-7 (Juni 1924)
- Date
- 1924-06-01
- Page
- [Seite] (sequence 24)
- Language
- German
- Belongs to
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134 Das Völkerbundmandat für Palästina datsbestimmungen selbst beherrscht: Von der Verpflichtung, die der Mandatar auf Grund des Art. 22 des Völkerbundverrrrages gegen das Mandatland Palästina hat8), — und von der Verpflichtung des Mandatars, auf Grund der vom Völkerbund anerkannten Balfour-Declaration und der völkerrechtlich anerkannten historischen Verknüpftheit des jüdischen Volkes mit Palästina die Errichtung einer jüdisch-nationalen Heimstätte in Palästina zu fördern9). IL Die Mandatsbestimmungen, die das Verhältnis das Mandatars zum Völkerbund regeln. In der Präambel wird, wie wir gesehen haben, -die unbeschränkte Souveränität des Völkerbundes und die (theoretisch] untergeordnete Stellung des Mandatars als blossem Beauftragten lies Völkerbundes stark betont. Diese Auffassung vom Mandat des Völkerbundes kommt auch in den Mandatsbestimmungen selber, vor allern in der Fassung der einzelnen Artikel des Mandates zum Ausdruck. Zu beachten ist in dieser Beziehung, dass es in allen Artikeln des Mandates heisst: „Der Mandatar soll — besitzen, oder haben oder venfu^en", nicht „Der Mandatar besitzt, hat, verfügt usw.". Diese Fassung bringt immer wieder zum Ausdruck, dass die Souveränität nicht ursprünglich beim Mandatar ruht, sondern ihm vom Völkerbund übermüden worden ist. Der Art. 24. des Mandates verpflichtet den MLincatar, dem ^Rat des Völkerbundes „einen ausreichenden jährlichen Berncht über die im Laufe des Jahres unternommenen Massnahmen zur -Durchführung der Mandatsbestimmungen" zu unterbreiten10). Meinungsverschiedenheiten zwischendem Maniüztar und einem anderen Völkerbundsmitglied „in Bezug auf die Aiiiüejung oder Anwendung der Mandatsbestimmungen" sollen dem siiir.digen internationalen Gerichtshof, wie er in Art. 14. des Völkerbuniosvenrages vorgesehen ist, unterbreitet werden. (Art. 26.) Die Zustimmung des Rates des Völkerbundes ist. für jede Abänderung der Bestimmungen des Mandates erforderiiini. (Art. 27.) Der letzte Artikel, Art. -28. regelt den Fall des .Yürlaufes des Mandates. In diesem Falle soll der Rat des Völkerbundes die Einrichtungen treffen, die notwendig erscheinen, um dauerEX unter Garantie des Bundes die durch Art. 13. und 14 gesicherten fechte zu gewährleisten, und soll seinen Einfluss benutzen, um unter C:3rantie des Bundes Sicherheit zu schaffen, dass die Regierung von Palästina die finanziellen Verpflichtungen voll erfüllt, die durch die Verwaltung von Palästina während der Mandatsperiode rechtmässigtu;gegangen worden sind, einschliesslich der Ansprüche von öffentihr-irn Beamten auf Pensionen oder Gratificationen. Ueber die Dauer des Mandats wird nichts besnrrmr. Es muss angenommen werden, dass es auf unbestimmte Dauer -rntriit ist, und so- *) Abs. I. 6, 7. *) Vergleiche Abs. 2 und 3 der Präambel. 10) Vergl. Art 24 des Palästina-Mandates.